Privatinsolvenz

Hallo Experten,
mal angenommen, jemand hat Anfang Dezember 2002 Privatinsolvenz angemeldet. Der Prüfungstermin war im Mai 2003. Seit Dez. 2002 hat der Schuldner auf Verlangen des Insolvenzanwaltes alle Zahlungen an Gläubiger eingestellt. Seither ist Funkstille, der Insolvenzanwalt ist prinzipiell NIE selbst erreichbar. Gibt es eine Frist, die dieser Anwalt zur Bearbeitung einhalten müßte? Schon auf Grund dieser Verzögerungen (Ein Ende ist nicht absehbar) wachsen die Schulden doch dramatisch schnell, so daß die jetzt schon geringen Aussichten auf Tilgung oder Einigung irgendwann tatsächlich aussichtslos würden, falls irgendwann einmal der Insolvenz nicht stattgegeben würde. Oder gäbe es ein Druckmittel, um so einem Anwalt in Schwung zu bringen?

Danke.
Boris

Hallo Boris,

mal angenommen, jemand hat Anfang Dezember 2002
Privatinsolvenz angemeldet. Der Prüfungstermin war im Mai
2003.

Ein Prüfungstermin ist immer nur, wenn das Insolvenzverfahren auch tatsächlich eröffnet worden ist.

Seither ist Funkstille, der Insolvenzanwalt ist prinzipiell
NIE selbst erreichbar.

Das ist leider bei recht vielen so :frowning:
Immer schriftlich, bei so was.

Schon auf Grund dieser
Verzögerungen (Ein Ende ist nicht absehbar) wachsen die
Schulden doch dramatisch schnell, so daß die jetzt schon
geringen Aussichten auf Tilgung oder Einigung irgendwann
tatsächlich aussichtslos würden, falls irgendwann einmal der
Insolvenz nicht stattgegeben würde.

Zur Insolvenzeröffnung s.o.

Es ist nicht zulässig, ab Insolvenzeröffnung entstehende Zinsen oder Kosten zu berechnen, daher wachsen die Schulden während des Verfahrens nicht an. Ein Anwachsen der Schulden ist nur denkbar, wenn der Schuldner neue Schulden macht, und damit schmeißt er die Restschuldbefreiung aus dem Fenster. Abschließend: Wenn die Restschuldbefreiung dann in ein paar Jahren erteilt wird, ist man schuldenfrei, egal ob es 1000€ oder 5 Mio € Schulden waren (mit Ausnahme der Schulden aus vorsätzlich begangenen strafbaren Handlungen, da hätte der Insoverwalter aber drüber informieren müssen).

Gruß
Oskar van der Kaalstraat

Danke Oskar,

war schon wertvoll Deine Antwort. Aber bei einer Privatinsolvenz ist es doch immer so, daß am Ende entschieden wird, ob der Insolvenz (Restschuldbefreiung) auch tatsächlich stattgegeben wird ??? Angenommen, bis zu dieser Entscheidung vergeht noch immer ein Jahr. Du meinst, der Schuldenstand ist dann der gleiche wie bei Eröffnung? Und wenn keine Restschuldbefreiung, dann gehts ab dann weiter wie bis zu dem Eröffnungstermin?
Oder bedeutet die Insolvenzeröffnung schon definitiv, daß irgendwann die Restschuldbefreiung eintritt?
Gesetzesgemäßes Verhalten bis dahin natürlich vorausgesetzt. Ohne neue Schulden.

Gruß
Boris

Hallo Boris,

war schon wertvoll Deine Antwort. Aber bei einer
Privatinsolvenz ist es doch immer so, daß am Ende entschieden
wird, ob der Insolvenz (Restschuldbefreiung) auch tatsächlich
stattgegeben wird ???

das Insolvenzverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren sind getrennte Verfahren. Beide beginnen ab Insolvenzeröffnung. Es kann durchaus sein, dass das Insoverfahren nach mehreren Monaten schon beendet wird. Das Restschuldbefreiungsverfahren läuft weiter, diese Zeit heißt dann Wohlverhaltensperiode.

Über die Restschuldbefreiung wird im Regelfall nach 6 Jahren entschieden. Es gibt Versagensgründe, die dazu führen können, dass eine Restschuldbefreiung verwehrt wird. Links habe ich im Büro, daher google mal mit +restschuldbefreiung +versagungsgründe. Der Antrag muss von einem Gläubiger kommen und es müssen Versagungsgründe vorliegen. Als redlicher Schuldner während der Insolvenz und der Wohlverhaltensperiode hast Du eigentlich nichts zu befürchten.

Angenommen, bis zu dieser Entscheidung
vergeht noch immer ein Jahr. Du meinst, der Schuldenstand ist
dann der gleiche wie bei Eröffnung?

Ja.

Und wenn keine Restschuldbefreiung, dann gehts ab dann weiter wie
bis zu dem Eröffnungstermin?

Ja. Du kannst anschließend wieder Insolvenz beantragen. Bei uns hat z.B. einer alle Post nur noch in einen großen Karton geworfen, auch den Brief des Amtsgerichts, dass ein Gläubiger einen Insolvenz-Fremdantrag gestellt hat, und er innerhalb der im Brief genannten Frist einen Eigenantrag mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung stellen muss. Hat er natürlich um lange Zeit verpasst. Insolvenz eröffnet, Restschuldbefreiungsantrag verpennt, verdammt dumm gelaufen. Wenn er irgendwann schuldenfrei sein will, muss er ein zweites Insoverfahren, diesmal mit dem wichtigen Antrag einleiten…

Oder bedeutet die Insolvenzeröffnung schon definitiv, daß
irgendwann die Restschuldbefreiung eintritt?
Gesetzesgemäßes Verhalten bis dahin natürlich vorausgesetzt.
Ohne neue Schulden.

Nein, zu den Versagungsgründen s.o.

Gruß
Oskar van der Kaalstraat