Hallo Boris,
war schon wertvoll Deine Antwort. Aber bei einer
Privatinsolvenz ist es doch immer so, daß am Ende entschieden
wird, ob der Insolvenz (Restschuldbefreiung) auch tatsächlich
stattgegeben wird ???
das Insolvenzverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren sind getrennte Verfahren. Beide beginnen ab Insolvenzeröffnung. Es kann durchaus sein, dass das Insoverfahren nach mehreren Monaten schon beendet wird. Das Restschuldbefreiungsverfahren läuft weiter, diese Zeit heißt dann Wohlverhaltensperiode.
Über die Restschuldbefreiung wird im Regelfall nach 6 Jahren entschieden. Es gibt Versagensgründe, die dazu führen können, dass eine Restschuldbefreiung verwehrt wird. Links habe ich im Büro, daher google mal mit +restschuldbefreiung +versagungsgründe. Der Antrag muss von einem Gläubiger kommen und es müssen Versagungsgründe vorliegen. Als redlicher Schuldner während der Insolvenz und der Wohlverhaltensperiode hast Du eigentlich nichts zu befürchten.
Angenommen, bis zu dieser Entscheidung
vergeht noch immer ein Jahr. Du meinst, der Schuldenstand ist
dann der gleiche wie bei Eröffnung?
Ja.
Und wenn keine Restschuldbefreiung, dann gehts ab dann weiter wie
bis zu dem Eröffnungstermin?
Ja. Du kannst anschließend wieder Insolvenz beantragen. Bei uns hat z.B. einer alle Post nur noch in einen großen Karton geworfen, auch den Brief des Amtsgerichts, dass ein Gläubiger einen Insolvenz-Fremdantrag gestellt hat, und er innerhalb der im Brief genannten Frist einen Eigenantrag mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung stellen muss. Hat er natürlich um lange Zeit verpasst. Insolvenz eröffnet, Restschuldbefreiungsantrag verpennt, verdammt dumm gelaufen. Wenn er irgendwann schuldenfrei sein will, muss er ein zweites Insoverfahren, diesmal mit dem wichtigen Antrag einleiten…
Oder bedeutet die Insolvenzeröffnung schon definitiv, daß
irgendwann die Restschuldbefreiung eintritt?
Gesetzesgemäßes Verhalten bis dahin natürlich vorausgesetzt.
Ohne neue Schulden.
Nein, zu den Versagungsgründen s.o.
Gruß
Oskar van der Kaalstraat