Privatinsolvenz

Guten Tag,

eine frage bezüglich einer Privatinsolvenz.
Wann beginnt die Wohlverhaltsperiode? Gleich nach Unterzeichnung der Insolvenzpapiere?

Müssen Schulden in der Zeit noch abbezahlt werden die aber nichts mit dem Grund der Insolvenz zu tun haben?
Wenn diese nicht mehr abbezahlt werden müssen wer kümmert sich darum das diese bescheid wissen?

Nicht falsch verstehen. Natürlich wird angestrebt diese Schulden zu begleichen. Aber das ist leicht utopisch bei der Höhe der Summe.

Eure Anne

Guten morgen,

da es sich um eine Privatinsolvenz handelt, gehören alle Schulden der betreffenden Person zum Insolvenzverfahren. Von der anschließenden Restschuldbefreiung sind soweit nur Forderungen aus unerlaubter Handlung ausgenommen
( z.B. Schadensersatzforderungen gegen den Insolvenzschuldner ).

Die Eröffnung der Insolvenz wird öffentlich bekannt gemacht ( 30 I 2 InsO ) damit gelten in der Regel alle Gläubiger von der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens als unterrichtet. Nichts desto trotz hat der Schuldner gegenüber dem Insolvenzverwalter sämtliche Gläubiger zu nennen, ferner werden die bekannten Gläubiger von der Eröffnung des Verfahrens schriftlich unterrichtet ( § 30 II InsO ) und sofern ein Grundbucheintrag für den Schuldner besteht dort ebenfalls eingetragen.

Die Wohlverhaltensperiode beginnt mit dem Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ( Beschluß durch das Gericht )

Hallo,

  1. Die Wohlverhaltensperiode beginnt nach Abschlusstermin des Insolvenzverfahrens. Dieser Termin ist ca. 1 Jahr nach offizieller Eröffnung des Verfahrens.

  2. Ab dem Zeitpunkt der Beantragung des Insolvenzverfahrens darf der Schuldner keine Zahlungen mehr an Gläubiger leisten. Zahlungen müssen ab diesem Zeitpunkt explizit mit dem zuständigen Insolvenzverwalter abgesprochen werden.
    Alles andere wäre „Gläubigerbevorzugung“ und wird als Straftat geahndet. Hinzu kommt, dass man in diesem Fall seine Restschuldbefreiung aufs Spiel setzt.

  3. Alle neuen Schulden (entstanden nach Beantragung des Insolvenzantrages) laufen außerhalb des Insolvenzverfahrens und können von den Gläubigern gesondert vollstreckt werden.

Gruss

Mit der Rechtskraft des Ankündigungsbeschlusses und dem damit verbundenen Übergang der abgetretenen Beträge auf den Treuhänder wird auch die sechsjährige Wohlverhaltensperiode in Lauf gesetzt.

Soweit der Münchner Kommentar zur InsO.

Der Ankündigungsbeschluss war für mich bisher immer die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, da hierdurch die Beträge auf den Treuhänder übergehen. Das Ende des Insolvenzverfahrens muss meines Wissens nicht abgewartet werden, das ist eine alte Regelung (?)