Privatinsolvenz

In der sogenannten Wohlverhaltensphase wird generell der Schuldner von den Gläubigern in Ruhe gelassen. Wenn das Finanzamt auch Gläubiger ist,darf das FA dann sich den anderen Gläubigern gegenüber einen Vorteil verschaffen und Rückzahlungen die es zu leisten hat auf die Schuld umbuchen ohne den Insolvenzberater zu informieren?

Ja, darf es, siehe Abgabenordnung, da es sich um sogenannte öffentlich-rechtliche Forderungen handelt.
Du kannst theoretisch dagegen Widerspruch einlegen, was aber nur dazu führen dürfte, dass du die Zahlungen später leisten mußt (mit Zinsen, die zur Zeit höher sind als bei jeder Bank, 6 % / a)
Gruß Tom, Beamter

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Hallo Tom der Beamte,

Ja, darf es, siehe Abgabenordnung, da es sich um sogenannte
öffentlich-rechtliche Forderungen handelt.

Wo hast du das in der AO gelesen. Kurzer Hinweis wäre nett.
Steht dann die AO über der InsO oder wo in der InsO ist geregelt, dass „öffentlich-rechtliche“, z.B. nach AO, Bevorzugung genießen?

Du kannst theoretisch dagegen Widerspruch einlegen, was aber
nur dazu führen dürfte, dass du die Zahlungen später leisten
mußt

Mit später meinst du nach der Restschuldbefreiung? Wenn er jetzt noch Schulden hätte, die er im InsO-Verfahren zur Befreiung angemeldet hat, bräuchte er das Inso-Verfahren nicht. Zumal er keine neue Schulden in der Wohlverhaltensperiode aufbaut, sondern außerordentliches Vermögen (hier eine Rückerstattung) zur Schuldentilgung einbringt. Insofern ist unklar, wie er diese Summe dann später als „neue“ Schulden dazu bekommen kann?!?

(mit Zinsen, die zur Zeit höher sind als bei jeder Bank,
6 % / a)

Hi,
das Recht zur Aufrechnung wird durch das Insolvenzverfahren grundsätzlich nicht berührt. Ein kraft Gesetzes oder auf Grund einer Vereinbarung zur Aufrechnung befugter Insolvenzgläubiger braucht seine Forderung nicht im Insolvenzverfahren anzumelden (174 ff. InsO) , sondern kann die Aufrechnung erklären ( 94 InsO).