Hallo,
folgendes Szenario:
Person X hat im Dezember 2007 Priovatinsolvenz beantragt. Das hat sie aber nicht abgehalten, während des Verfahrens weiterhin neue Schulden aufzubauen. Dazu hat sie vom Sozialamt Mietzuschüsse kassiert, die aber in die eigenen Tasche gesteckt.
Nun wird ihr angeboten, ein Haus als Vorgriff auf das Erbe zu bekommen. Das lehnt sie ab bzw. antwortet auf ein dementsprechendes Angebot nicht.
Meine Fragen:
- Hat der Aufbau neuer Schulden bzw. der Betrug am Sozialamt Einfluss auf das Insolvenzverfahren?
- Wäre X verpflichtet, das Haus anzunehmen - damit könnten die Zahlungsverpflichtungen abgelöst werden - oder darf X es ablehnen ohne die Privatinsolvenz zu gefähren?
Gruss und Dank
Iru
Hallo,
folgendes Szenario:
Person X hat im Dezember 2007 Priovatinsolvenz beantragt. Das
hat sie aber nicht abgehalten, während des Verfahrens
weiterhin neue Schulden aufzubauen.
Damit ist die Insolvenz hinfällig
Dazu hat sie vom Sozialamt
Mietzuschüsse kassiert, die aber in die eigenen Tasche
gesteckt.
vom SOZI ?
Ich dachte das macht immer die Wohngeldstelle
Nun wird ihr angeboten, ein Haus als Vorgriff auf das Erbe zu
bekommen. Das lehnt sie ab bzw. antwortet auf ein
dementsprechendes Angebot nicht.
Meine Fragen:
- Hat der Aufbau neuer Schulden bzw. der Betrug am Sozialamt
Einfluss auf das Insolvenzverfahren?
Ja, wenn das rauskommt ist die Insolvenz hinfällig
- Wäre X verpflichtet, das Haus anzunehmen - damit könnten die
Zahlungsverpflichtungen abgelöst werden
Man muss nichts kann aber
- oder darf X es
ablehnen ohne die Privatinsolvenz zu gefähren?
Gruss
PC-Shark
Hallo,
ganz so einfach mit den „neuen Schulden“ und der Versagung der Restschuldbefreiung ist es nicht.
Die Restschuldberfreiung kann versagt werden, wenn der Schulnder als „unwürdig“ befunden wird, die Restschuldbefreiung zu erlangen: Nämlich in den
Fällen der Versagungsgründe nach § 290 I Inso:
Wenn der Schuldner wegen einer Straftat nach §§ 283 - 283 c StGB rechtskräftig verurteilt wurde, auf die
Feststellungen des Sozialamtes oder so kommt es nicht an, es fehlt eine rechtskräftige Verurteilung.
Die Insolvenzstraftaten beziehen sich insbesondere
nur auf Bankrott, Verletzung der Buchführungspflicht, Gläubigerbegünstigung.
Betrug, Diebstahl, Mord, Vergewaltigung… sind unerheblich bei der Versagung der Restschuldbefreiung.
Ob „Schulden machen“ generell unter dem § 283 StGb fällt, ist eine andere Frage.
Das Recht des Schuldners, eine angefallene Erschaft auszuschlagen, s.a. § 83 Abs. 1 S. 1 InsO, wird durch § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO nicht berührt. Der Gesetzgeber arbeitet hier mit „Zuckerbrot und Peitsche“ denn immerhin gesteht er dem Erbe die Hälfte des Wertes der Erschaft zu. Damit soll erreicht werden, dass er das Erbe nicht ausschlägt - es kann ihn aber niemand daran hindern
Hallo,
danke für die Antworten, sie haben mir etwas auf die Sprünge geholfen. Ich denke, dass man die Restschuldbefreiung im Einklang mit dem 290 I InsO verhindern kann. Um Mietzuschüsse für eine Miete zu bekommen, die sie niemals gewillt war zu zahlen, hat Person X sicher auch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Sozialamt abgegeben. Und die Abgabe einer falschen schriftlichen Erklärung ist ein Versagungstatbestand (§ 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO).
Was mich wundert, ist die Entscheidung von Gerichten, dass - auch wenn jemand das Erbe nur deswegen ausschlägt, um die Befriedigung der Gläubiger zu verhindern - dieses nicht zu seinem Nachteil gewertet werden darf.
Gruss
Iru