Privatinsolvenz Lohnsteuerausgleich

hallo
bin in der wohlverhaltensphase .
erwarte jetzt eine hohe summe aus der lohnsteuerrückerstattung .

muß ich den betrag an den treuhänder weitergeben , oder darf ich es behalten ???

der treuhänder möchte es haben , aber ist es rechtens ???

Hallo,
ja ist es, weil alle Einkünfte die über dre Pfändungsgrenze liegen an den Treuhändler abgeführt werden müssen.

Hallo,

das kommt ganz drauf an, und zwar auf den Tag des Schlusstermins. Alles, was nach diesem Tag an Lohnsteuernachzahlung für dich drin ist, bleibt dir. Also: Ist dein Schlusstermin bsp. der 13.05.2010 gewesen, dann wird die Steuer, die bis zum 12.05.2010 angefallen ist (also die Erstattung) an den Treuhänder gezahlt, was nach dem 12.05. kam, darfst du behalten.

LG

Du musst alles an den treuhänder weitergeben
Der entscheidet jetzt über deine Finanzen

Hallo!

So bitter es ist, aber leider musst du dieses Geld deinem Treuhänder zukommen lassen. Der Betrag fällt komplett in die Insolvenzmasse. Manche Finanzämter überweisen das auch direkt an den Treuhänder oder an das Amtsgericht.

Es ist bitter gerad weil man ja auch dann mehr in seinen Beruf investiert hat, aber leider rechtens!

LG

Sorry, so leid es mir tut, aber die bisher gegebenen Antworten sind leider nicht korrekt.

Zunächst einmal hat der Treuhänder KEINERLEI Entscheidungskompetenz bzgl. Deiner Finanzen. In der Wohlverhaltensphase bist Du auch wieder bzgl. Vermögenverwaltung- und Vermögensverfügungsmachtein ein vollkommen normaler Bürger, der sich hierbei ABSOLUT NICHT von nicht insolventen Bürgern unterscheidet.

Die Aufgaben des Treuhänders sind in der InsO abschließend beschrieben und er hat zunächst einmal die Aufgabe das Geld einzusammeln, das ihm zugeht. Geld geht ihm dabei vor allem dadurch zu, dass Du eine Abtretungserklärung bzgl. des pfändbaren Anteils Deines Gehaltes unterschrieben hast.

Da Steuererstattung kein „pfändbarer Anteil“ eines Gehaltes ist, steht dieser grundsätzlich zunächst einmal Dir zu und niemandem sonst.

Allerdings ist hierbei zu beachten, wann der Anspruch auf Steuererstattung entstanden ist! Liegt dieser Zeitraum in der Zeit der (noch) laufenden Insolvenz (also VOR der Wohlverhaltensphase), dann gehört die Steuererstattung ganz oder anteilig in die Insolvenzmasse.

Während der laufenden Insolvenz ist der Insolvenzverwalter im Sinne des § 34 AO Vermögensverwalter und demzufolge der eigentliche Steuerpflichtige. Deshalb laufen Steuerbescheide und Korrespondenz WÄHREND der Insolvenz zu Recht auf ihn.

Die meisten Finanzämter sind zu blöd oder zu schlampig dies nach der Insolvenz zu ändern. Denen muss man dann zunächst einmal aufs Dach steigen.

Der Treuhänder hat im Gegensatz zum Insolvenzverwalter keinerlei Befugnisse mehr. Ihm stehen also auch nicht zu, mit den Steuerbehörden zu korrespondieren. Allerdings halten diese Herren sich selten ans Gesetz, sondern nutzen lieber die Unwissenheit der Schuldner aus. Also dem ggf. auch mal aufs Dach steigen.

Zu guter letzt: Das Finanzamt nicht vergessen! Denn gab es in der Insolvenz Forderungen des Fiskus, so kann er während der Wohlverhaltensphase aufrechnen. Nach der Restschuldbefreiung nicht mehr.

Alles klar?