Privatinsolvenz - Scheidung

Muss man während einer Insolvenz Trennungsunterhalt an den Ehepartner zahlen?

Hallo,

für die laufenden Forderungen kann in das nicht zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen vollstreckt werden, wobei allerdings in der Regel nur ein eingeschränkter Zugriff auf das Arbeitseinkommen bleibt, auf welches der Unterhaltsgläubiger wegen § 850d ZPO in weiterem Umfang zugreifen kann als die Insolvenzgläubiger (die „Pfändungsgrenze“ für den Unterhalt ist niedriger, sog. notwendiger Selbstbehalt, wird vom Gericht festgesetzt, als die normale Pfändungsgrenze, oberhalb dessen das Gehalt an den Treuhänder abgeführt wird).

Die Differenz zwischen notwendigem Selbstbehalt und Pfändungsfreigrenze geht daher an den Ehegatten.

Familienrechtliche Unterhaltsansprüche, welche bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig geworden waren (Rückstände), sind als normale Insolvenzforderungen (http://dejure.org/gesetze/InsO/40.html) beim Insolvenzverwalter zur Eintragung in die Tabelle (§§ 174, 175 InsO) anzumelden. Die laufenden Unterhaltsforderungen, welche erst nach Eröffnung des Verfahrens fällig geworden sind, können im Insolvenzverfahren grundsätzlich nicht geltend gemacht werden (§ http://dejure.org/gesetze/InsO/40.html). Sie lassen sich nur außerhalb des Insolvenzverfahrens geltend machen bzw. einklagen.

Einen Sonderfall stellt der Unterhalt dar, welcher dem Schuldner und seiner Familie von der Gläubigerversammlung aus der Insolvenzmasse bewilligt werden kann http://dejure.org/gesetze/InsO/100.html). Das geht auch für Trennungsunterhalt (§ 100 II InsO).

VG
EK