Privatinsolvenz und Fahrzeug(e)

hallo, wenn jemand in die Privatinsolvenz will/muß was darf er/sie dann für Fahrzeuge behalten? vorhanden ist ein klein Pkw ez.97 Wert ca. 750.-
und ein Motorrad ez.98 Wert ca. 2000.- beide Fahrzeuge sind Bezahlt und gehören dem Halter.

MFG chatman

soweit ich es verstanden habe, darf man kein fahrzeug haben

Hallo,

ich kenne den Fall da durfte man sein Fahrzeug - Wert: 1000,- Euro -
behalten.
Wie es aber mit 2 Fahrzeugen ist weiß ich auch nicht.

Gruss
PC-Shark

Wieso denn nicht?

Wenn es essentiell ist um zur Arbeit zu kommen würde auch im Vollstreckungsfall wohl kaum ein GV pfänden.

Und im Insolvenzverfahren dürfte es kau manders aussehen.

Hallo,

das entscheidet der Insolvenzverwalter. Er wird dabei insbesondere die Interessen der Insolvenzgläubiger im Auge haben: Der Wert eines Autos bemisst sich immer nur danach, was Jemand bereit ist, dafür zu bezahlen- inklusive aller Kosten für die Verwertung ( Anzeige schalten, aufarbeiten, putzen, überführen, auf dem Automarkt verkaufen etc ) Auf der anderen Seite ermöglicht nur ein auto die Möglichkeit zur Erwerbstätigkeit und damit Einkommen und entsprechende Beträge für die Insolvenzmasse ( manche wird es wundern: Man darf im Insolvenzverfahren wirklich soviel verdienen, wie man will - es bleibt nur nicht immer unbeding davon viel über… aber dafür hat man ja auch offenbar vorher Schulden gemacht )

Der schuldner hat soweit eine weitere Möglichkeit: Er kann Dinge, die der Insolvenzmasse zufallen selbst nochmals aus dieser erwerben - auch wenn sie ihm eigentlich gehören, weil er sie ja schon bezahlt hat. Aber darum geht es ja im Insolvenzverfahren: Verwertung allen Vermögens zu Gunsten der Insolvenzmasse. Wenn man z.B. die Möglichkeit hat, sich von der Ehefrau Geld zu leihen und macht für das geliebte Motorrad ein entsprechendes Angebot, ist der Insolvenzverwalter sicher gern bereit, dem Verkauf zuzustimmen. Denn er erspart sich damit ne Menge Arbeit bis zur andersweitigen Verwertung.

Hallo westmoreland,

Der schuldner hat soweit eine weitere Möglichkeit: Er kann Dinge, die der Insolvenzmasse zufallen selbst nochmals aus dieser erwerben

Wenn man z.B. die Möglichkeit hat, sich von der Ehefrau Geld zu leihen und macht für das geliebte Motorrad ein entsprechendes Angebot, ist der Insolvenzverwalter sicher gern bereit, dem Verkauf zuzustimmen

Da hat sich ja jemand was schlaues ausgedacht :smile: Das wird bestimmt lustig.

Schritt 1

Der Schuldner übergibt dem Insolvenzverwalter den KFZ Brief, weil das Motorrad der Insolvenzmasse zufällt.

Schritt 2

Der Schuldner leiht sich von seiner Frau 2000 Euro um das Motorrad vom Insolvenzverwalter zu kaufen. ( ist es überhaupt erlaubt während der Privatinsolvenz neue Schulden zu machen?)

Schritt 3

Der Insolvenzverwalter verkauft dem Schuldner das Motorrad und übergibt den KFZ Brief an den Schuldner.

Schritt 4

Nach der Übergabe kommt der Insolvenzverwalter mit dem Argument „ Herr Schuldner, sie besitzen ein Motorrad. Dieses Motorrad fällt der Insolvenzmasse zu. Bitte übergeben sie mir den KFZ Brief

Dann folgt wieder Schritt 1 bis Schritt 4 :smile:

Gruß
Horst

1 Like

Das ist doch Blödsinn.
Erstens: Man darf auch nach der Insolvenzeröffnung Schulden machen, wenn die Ehefrau mir Geld leiht, auf das die Insolvenzmasse an sich gar kein Anspruch hat, geht es die Insolvenzmasse auch nicht an, woher das Geld kommt und welche Verabredungen es gibt. Zwischen Eheleuten muss ja wohl kaum ein Kreditvertrag geschlossen werden… und die Rückzahlung kann auch in anderer Weise oder später erfolgen.

Zweitens: Die Insolvenzeröffnung ist eine Zäsur! Die Dinge die dem Schuldner vorher gehörten, fallen in die Insolvenzmasse, die Dinge die er nach der Insolvenzeröffnung rechtmäßig erwirbt, gehören ihn auch.

Drittens:; Wenn man mal nix weiß , einfach mal die Klappe halten.

Hallo westmoreland,

vielen Dank :smile: für die Antwort. Zu deinen Argumenten und Behauptungen würde mir noch eine ganze Menge einfallen.

Das ist doch Blödsinn.
Wenn man mal nix weiß , einfach mal die Klappe halten

Aber auf dieses Niveau möchte ich mich nicht herab lassen. Deswegen ist für mich die Unterhaltung hiermit beendet.

Gruß
Horst

Hallo

Das ist doch Blödsinn.
Erstens: Man darf auch nach der Insolvenzeröffnung Schulden
machen,

Das ist so nicht ganz richtig.
Während der Insolvenzphase (1. Jahr des kompletten Verfahrens) dürfen keine neuen Schulden gemacht werden.
Erst in der Restschuldbefreiungsphase dürfen neue Schulden gemacht werden, wenn diese aus dem nichtpfändbaren Vermögen abgegolten werden können. Es darf zu keiner neuen Vollstreckung kommen, sonst wird die Restschuldbefreiung gefährdet.
Es kann unter Umständen sogar zum Abbruch des Verfahrens kommen.

wenn die Ehefrau mir Geld leiht, auf das die
Insolvenzmasse an sich gar kein Anspruch hat, geht es die
Insolvenzmasse auch nicht an, woher das Geld kommt und welche
Verabredungen es gibt.

Unfug.
Sobald das Insolvenzverfahren eröffnet ist, ist dem Inso-Verwalter jede außergewöhnliche Einnahme mitzuteilen. Das gilt sogar für größere Geldsummen, die man zu Weihnachten oder zum Geburtstag geschenkt bekommt.
Ob das z.B. eine Schenkung ist oder nicht, interessiert dabei nicht.
Es ist ein Vermögen, dass zur Tilgung der Schulden herangezogen werden kann. Und nur das interessiert den Inso-Verwalter (das ist sein Job!).
Die einzige Ausnahme hierbei gilt für Lotto-Gewinne.

Zwischen Eheleuten muss ja wohl kaum
ein Kreditvertrag geschlossen werden… und die Rückzahlung
kann auch in anderer Weise oder später erfolgen.

Zweitens: Die Insolvenzeröffnung ist eine Zäsur! Die Dinge
die dem Schuldner vorher gehörten, fallen in die
Insolvenzmasse, die Dinge die er nach der Insolvenzeröffnung
rechtmäßig erwirbt, gehören ihn auch.

Nur dann, wenn er sie ohne Probleme aus seinem nichtpfändbaren Vermögen hat bezahlen können.
Würde der Schuldner z.B. einen Neuwagen geschenkt bekommen, dann wäre auch dieses dem Inso-Verwalter mitzuteilen. Dieser hätte dann das Recht, dass neue Auto einzuziehen und zu verkaufen, um die Gläubiger entsprechend zu bedienen.

Drittens:; Wenn man mal nix weiß , einfach mal die Klappe
halten.

Gruss

Hallo,

Der schuldner hat soweit eine weitere Möglichkeit: Er kann
Dinge, die der Insolvenzmasse zufallen selbst nochmals aus
dieser erwerben - auch wenn sie ihm eigentlich gehören, weil
er sie ja schon bezahlt hat. Aber darum geht es ja im
Insolvenzverfahren: Verwertung allen Vermögens zu Gunsten der
Insolvenzmasse.

Das hierfür passende Gesetz hätte ich gerne mal gelesen.
Der Schuldner darf soviel Geld haben, das nicht zur Inso-Masse gehört, um Vermögensgegenstände (deren Wert ja dann definitiv etwas höher sein dürfte, also mind. 4-stellig) aus der (eigenen) Inso-Masse zu kaufen?

Wenn man z.B. die Möglichkeit hat, sich von
der Ehefrau Geld zu leihen und macht für das geliebte Motorrad
ein entsprechendes Angebot, ist der Insolvenzverwalter sicher
gern bereit, dem Verkauf zuzustimmen. Denn er erspart sich
damit ne Menge Arbeit bis zur andersweitigen Verwertung.

Tatsächlich?
Das wäre ja toll. Der Schuldner leiht sich also Geld bei wem auch immer, um sein Vermögen „zurückzukaufen“?
Nee, da würde jeder Inso-Verwalter herzlich anfangen zu lachen.
Der zieht die Kohle ein, um damit die Gläubiger zu bedienen.
Die einzige Frage, die der IV dann noch stellt wäre: Kann Ihnen Ihre Frau nicht soviel Geld geben, dass alle Schulden bezahlt werden können?

Alternative hier wäre:
Frau kauft Motorrad vom IV, meldet es auf sich an, übernimmt die Versicherung und gestattet dem Mann damit zu fahren.

Gruss

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann der Schuldner sehr wohl neue Verpflichtungen eingehen, es haftet dafür auch nicht die Insolvenzmasse, sondern sein insolvenzfreies Vermögen. Neugläubiger können auch nicht in die Insolvenzmasse vollstrecken ( § 91 I Isno ) aus § 89 I Inso kann nicht der Umkehrschluss gezogen werden, Neugläubiger könnten, da sie nicht Insolvenzgläubiger sind, in das sonstige Vermögen des Schuldners vollstrecken. In der Regel haben Neugläubiger gar kein geschütztes Interesse an der Eröffnung eines weiteren Insolvenzverfahrens ( BGH NJW RR 2004, 1349 )

Davon zu unterscheiden sind die Verfügungen des Schuldners nach der Insolvenzeröffnung über die der Insolvenzmasse gehörenden Gegenstände. Diese Verfügungen können unwirksam sein ( § 81 I 1 Inso )

Zur Insolvenzmasse gehört im übrigen das Vermögen des Schuldners, das ist richtig. NICHT zur Insolvenzmasse gehören jedoch die nach der ZPO unpfändbaren Sachen, Haurat und ein Pflichtteilanspruch ( 2303 BGB ) der Zugewinnausgleichsanpruch (§ 1378 BGB ) ebenso nur das Vermögen des Schuldners selbst, nicht das seiner Ehefrau ! Ein gemeinschaftliches Insolvenzverfahren über das Vermögen der Eheleute ist nicht möglich.

Schenkungen müssen während des Insolvenzverfahrens ganz und in der Wohlverhaltenszeit gar nicht an den Insolvenzverwalter abgegeben werden - Erbschaften hingegen während der gesamten Verfahrensdauer zu Hälfte.

Ich erkläre es mal, da es hier wohl Missverständlichkeiten gibt:

Eine sechsjährige Verbraucherinsolvenz besteht aus zwei Abschnitten: dem eigentlichen Insolvenzverfahren und der Wohlverhaltenszeit.

Im eigentlichen Insolvenzverfahren ermittelt der Insolvenzverwalter das Schuldnervermögen, nimmt es ihm weg und verteilt es am Schlusstermin an die beteiligten Gläubiger nach deren Quote. Das eigentliche Insolvenzverfahren dauert ca. eineinhalb Jahre.

Nachdem die Verteilung des Vermögens und damit das eigentliche Insolvenzverfahren abgeschlossen ist, beginnt die Wohlverhaltenszeit und dauert, bis die sechs Jahre Gesamtdauer vorüber sind.

In der Wohlverhaltenszeit ist nur noch der pfändbare Teil Ihres Einkommens abgetreten, aber es findet keine Verwertung von Vermögen mehr statt.

Nun kann die oben geannte Frage beantwortet werden:

Schenkungen während des Insolvenzverfahrens gehen voll in die Insolvenzmasse, werden vom Insolvenzverwalter also verwertet. Deshalb ist es beispielsweise keine gute Idee, wenn der Schuldner sich in dieser Zeit ein Auto schenken lässt.

Aber: Schenkungen in der Wohlverhaltenszeit hingegen darf der Insolvenzschulder – huch habe ich doch etwas wieder Recht ?? - in beliebiger Höhe behalten.

Erbschaften hingegen müssen während der gesamten sechsjährigen Verfahrensdauer zur Hälfte an den Insolvenzverwalter abgegeben werden.

Man muss ein Erbe aber nicht unbedingt annehmen. Haben Sie beispielsweise vertrauensvolle Geschwister, können Sie das Erbe auch ausschlagen.

Hallo danke für all die Antworten aber leider ist da nix dabei was Aussagekräftig ist nur Vermutungen.