Nachdem ich mich mit Privatinsolvenzen und dem Verhalten beschäftige, sind folgende Fragen aufgetaucht:
1.) Person A hat eine laufende Privatinsolvenz seit ca. 5 Jahren und hat sich nun privat Geld geliehen, konnte das aber nicht vereinbart zurückzahlen. Jetzt wurde Person A dazu verurteilt das Geld zurück zu bezahlen (Aufgrund einer Klage vor Gericht vom Verleiher) kann es aber nicht, da Person A von Harz 4 lebt. Da Person A sich das Geld während einer laufenden Privatinsolvenz geliehen hat, ist die Frage folgende:
Ist die laufende Privatinsolvenz durch dieses Gerichtsurteil gefährdet?
2.)Person A hat sich erneut während der laufenden Privatinsolvenz Geld geliehen, diesmal mit einem unbedarften Bürgen, worauf dieser nach einer Gerichtsverhandlung dazu verurteilt wurde, als Bürge anzutreten und den Betrag zurück zu zahlen. Die Frage dazu ist folgende:
Der Bürge zahlt nun den Betrag in Raten zurück; Kann der Bürge sich sein Geld nach Ablauf der Ratenzahlung (in ca. 3 Jahren) wieder bei Person A holen, oder verfällt seine Forderung bei einer möglichen Restschuldbefreiung der Person A?
Will heißen, bleiben bei einer Privatinsolvenz neu dazu gekommene Schulden stehen oder erlöschen diese auch mit der Restschuldbefreiung?
3.) Person A gibt manche seiner Rechnungen Person B und läßt diese von Ihr bezahlen; Kann nun Person B dies Zahlungen auch nach der Restschuldbefreiung zurückfordern?
3.) Kann jemand, dem im Laufe der Privatinsolvenz diese platzt, beispielsweise weil ein neuer Gläubiger gegen Ihn vorgeht, diese dann nach einer gewissen Wartezeit wiederholen, oder bleibt die Privatinsolvenz auf immer versagt?
jeder der in Insolvenz geht, wird darüber aufgeklärt, daß es eine
„Wohlverhaltensphase“ gibt. Dies ist die Zeit, in der der Schuldner
keine neuen Schulden machen darf, die er nicht zurückzahlen kann, ohne daß dadurch seine Insolvenz gefährdet ist.
Und wenn man bedenkt, daß all die Gläubiger ihr Geld abschreiben müssen
(dadurch oft selber Probleme bekommen), ist es eigentlich nicht zu viel
verlangt von einem Schuldner, diese sechs Jahre schaffen.
Nach meiner Meinung sagt hier der Gesetzgeber (vereinfacht) zu Recht, daß es jemand schlicht und einfach nicht verdient hat, die Insolvenz
zu bekommen, wenn er nicht einmal diese Zeit schafft. - Schließlich würde das ganze Spiel ja doch wieder von vorne anfangen - oder anders
ausgedrückt: der Schuldner hätte nichts gelernt und weitere Gläubiger
werden geschädigt.
nein, das ist meiner Meinung nach so nicht richtig
Die Pflichten des Schuldners in der Wohlverhaltsperiode sind ( 295 InsO ): während der Laufzeit der Abtretungserklärung eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben, und entsprechende Beträge an den Treuhänder zu zahlen, Vermögen das der Schuldner erbt usw. zur Hälfte an den Treuhänder herauszugeben und jeden Wechsel von Wohnsitz oder Arbeitgeber mitzuteilen.
Weitere Pflichten sind dem Schuldner gar nicht auferlegt.
Nach Eröffnung des Verfahrens kann der Schuldner neue Verpflichtungen eingehen, dafür haftet aber nicht mehr die Insolvenzmasse, sondern sein insolvenzfreies Vermögen ( das in der Regel aber unpfändbar ist ). Neugläubiger können zudem in die Insolvenzmasse nicht vollstrecken.
Auf die Neuschulden des Insolvenzschuldners kommt es daher bei der Entscheidung über die Versagung der Restschuldbefreiung nicht an. Die Insolvenzgläubiger - nur diese sind bekanntlich antragsberechtigt - haben keine Nachteile dadurch zu erwarten, dass der Schuldner neue Schulden macht. Alles was er verdient gehört soweit - mit Ausnahmen - eh der Insolvenzmasse, macht er neue Schulden, verringert sich dadurch sein Einkommen nicht - in die Insolvenzmasse kann man nicht vollstrecken.
Auf die Neuschulden des Insolvenzschuldners kommt es daher bei
der Entscheidung über die Versagung der Restschuldbefreiung
nicht an.
so eindeutig scheint das aber nicht zu sein oder sollte die folgende Aussage nicht stimmen?
„Neue Schulden können ein Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht
darstellen und dazu führen, dass die gesamte Schuldbefreiung nicht stattfindet.“
Quelle: http://www.anwaltskanzlei-hechler.de/Anwalt-Privatin…
Die Aufzählung der Obliegenheiten des Schuldners nach §295 Inso bzw. die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 InsO sind abschließend.
Allenfalls kann man sich durch eine Neuverschuldung strafbar machen, wenn man Verpflichtungen eingeht, von denen man weiss, dass man sie nicht zurückzahlen kann.
Die Insolvenzordnung sieht jedoch nur Straftaten nach 283 - 283c StGB vor ( Bankrott, Verletzung der Buchführungspflicht, Gläubigerbegünstigung ) Bereits hier sind als ungenügend angesehen: Diebstahl und Betrug (vgl. Walter Zimmermann, Prof Dr. jur, Insolvenzrecht, cfmueller-verlag)
Das wäre zudem eine Frage aus dem Strafrecht. Die rechtskräftige Verurteilung müsste bereits in dem Zeitpunkt erfolgt sein, in dem über die Restschuldbefreiung entschieden wird.
Allenfalls kann man sich durch eine Neuverschuldung strafbar
machen, wenn man Verpflichtungen eingeht, von denen man weiss,
dass man sie nicht zurückzahlen kann.
Genau deshalb … (siehe hierzu Schilderung zur Frage)
Danke für eure Hilfe in den Fragen.
Die Frage aller Fragen ist letztendlich doch nicht nur ob die PI gefährdert ist, sondern ob die neuen Gläübiger in die Insolvenz fallen
quasi ob Ihre neuen Forderungen mit der Restschuldbefreiung verfallen, oder ob diese weiter bestehen??
Ich persönlich bin der meinung das diese bestehen bleiben müßten, da sie ja sie ja in der zeit der laufenden PI gemacht wurden.
Diese Forderungen bestehen auch weiter. Die Insolvenzeröffnung ist eine Zäsur, es wird unterschieden zwischen der Zeit davor und der Zeit danach.
Die Möglichkeit, die Forderung auch einzutreiben ist - wie ich bereits beschrieben habe - nur auf das insolvenzfreie Vermögen beschränkt/ faktisch nicht gegeben, sieht man mal von Erbschaften ab.
Soweit jedoch die Forderung normal tituliert ist, setzt die 30jährige Verjährungsfrist ein. Als Neu-Gläubiger eines in insolventen Schuldners kann man nur hoffen, dass der Schuldner zumindest nach Erteilung der Restschuldbefreiung wieder Vermögen erlangt, hat aber immerhin den Vorteil, dass seine Forderung die nächsten 10 Jahre in keine Restschuldbefreiung fällt, da weitere Insolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung innerhalb dieses Zeitraums nicht möglich sind.