Privatinsolvenz und Privatdarlehen

Liebe ExpertInnen,

angenommen, es gäbe ein privates Darlehen unter Freunden ohne ordentlichen Darlehensvertrag, daher auch kein Titel.

Weiter angenommen, es sei sporadisch mal was getilgt worden, bei der letzten Aufforderung des Gläubigers, mal wieder Geld rauszurücken, hätte der Schuldner lapidar mitgeteilt, er befände sich in Privatinsolvenz.

Fragen dazu:

Müßten derartige Privat-Darlehen auf dem Gläubiger- und auf dem Forderungsverzeichnis angegeben werden?

Bei wem könnte sich der private Gläubiger erkundigen, ob er bzw. das Rest-Darlehen in den Verzeichnissen aufgeführt sind?

Danke im voraus für hilfreiche Antworten, §§ oder andere Links.

Gruß

Man könnte unter www.insolvenzbekanntmachungen.de nachlesen, ob der Schuldner tatsächlich Privatinsolvenz angemeldet hat und wer der Insolvenzverwalter ist. An diesen oder das zuständige Insolvenzgericht könnte man sich wenden und seine Forderungen geltend machen.

Hallo!

Müßten derartige Privat-Darlehen auf dem Gläubiger- und auf dem Forderungsverzeichnis angegeben werden?

Ja.

Bei wem könnte sich der private Gläubiger erkundigen, ob er bzw. das Rest-Darlehen in den Verzeichnissen :aufgeführt sind?

Ansprechpartner für alle Gläubiger mit Forderungen, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden, ist der Insolvenzverwalter/Treuhänder. Der Schuldner darf Zahlungen nur an den Insolvenzverwalter/Treuhänder leisten (§ 295 Abs. 1 Nr. 4 InsO).

Gruß
Wolfgang

Hallo,

Müßten derartige Privat-Darlehen auf dem Gläubiger- und auf dem Forderungsverzeichnis angegeben werden?

Ja.

warum so ungewöhnlich „wortkarg“? :wink:
Man hätte gerne etwas zum Lesen, aus dem sich genau dieses „ja“ ableiten läßt.
(Gegoogelt wurde schon, führte aber zu nichts.)

Bei wem könnte sich der private Gläubiger erkundigen, ob er bzw. das Rest-Darlehen in den Verzeichnissen :aufgeführt sind?

Ansprechpartner für alle Gläubiger mit Forderungen, die vor
Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden, ist der
Insolvenzverwalter/Treuhänder.

Der Insolvenzverwalter ist nicht bekannt. Dann muß die Anfrage wohl an dasjenige Insolvenzgericht, das für den Wohnort des Schuldners zuständig ist. Richtig?

Wäre der Gläubiger in den Verzeichnissen genannt, hätte er doch automatisch Post vom Inso-Verwalter bekommen, oder nicht?
Dadurch - keine Post! - ergab sich ja erst die Frage, ob der Schuldner das Privat-Darlehen hätte angeben müssen.

Der Schuldner darf Zahlungen
nur an den Insolvenzverwalter/Treuhänder leisten (§ 295 Abs. 1
Nr. 4 InsO).

Das war bereits bekannt.

Danke erstmal.

Gruß

Man könnte unter www.insolvenzbekanntmachungen.de nachlesen,
ob der Schuldner tatsächlich Privatinsolvenz angemeldet hat
und wer der Insolvenzverwalter ist.

Danke.
Leider brachte die Suche kein Ergebnis.
Wird morgen nochmal probiert, vielleicht war irgendwas falsch angeklickt, obwohl man (als Gegentest) zwei Pleite-Firmen, die man kennt, gefunden hat.

An diesen oder das
zuständige Insolvenzgericht könnte man sich wenden und seine
Forderungen geltend machen.

Okay. Nochmals Danke.

Gruß

Hallo Gudrun!

Müßten derartige Privat-Darlehen auf dem Gläubiger- und auf dem Forderungsverzeichnis angegeben werden?

Ja.

warum so ungewöhnlich „wortkarg“? :wink:
Man hätte gerne etwas zum Lesen, aus dem sich genau dieses
„ja“ ableiten läßt.

Bitte gerne: Siehe § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO.
Falls deine Frage dahingehend zu verstehen ist, ob ein Privatdarlehen anders als etwa das Darlehen einer Bank zu behandeln ist: Nein. Die InsO unterscheidet nicht.

Es steht auf einem ganz anderen Blatt, glaubhaft zu machen, dass es das Darlehen überhaupt gab, wenn alles nur mündlich lief. Immerhin liegt es im Interesse der anderen Gläubiger, dass nicht frei erfundene Forderungen den Anteil am zu verteilenden Kuchen schmälern.

Nebenbei: Bei einer Privatinsolvenz gibt es i. d. R. nichts zum Verteilen an Gläubiger. In vielen Fällen hat der Schuldner nicht einmal das Geld für die Verfahrenskosten. Deshalb wird in der Mehrheit der Fälle mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten gestellt. Erzielt der Schuldner während der Wohlverhaltensphase an den Treuhänder abzuführendes Einkommen oberhalb des Pfändungsfreibetrags, werden davon zunächst die Verfahrenskosten gedeckt. Was dann noch übrig bleibt, verteilt der Treuhänder auf die Gläubiger.

In den meisten Fällen bekommen die Gläubiger gar nichts, können ihre Forderung also schon bei Eröffnung des Inso-Verfahrens abschreiben. Es gibt allerdings Fälle, dass sich ein Schuldner während der Wohlverhaltensphase grobe Obliegenheitsverletzungen leistet, so dass ihm die Restschuldbefreiung versagt wird. Dann können Gläubiger ihre Forderungen gegen den Schuldner weiter geltend machen. Aber regelmäßig ist das brotlose Kunst, die weitere, zunächst vom Gläubiger zu begleichende Kosten verursacht, weil man versucht, ein totes Pferd zu reiten einem nackten Mann in die Tasche zu greifen.

Der Insolvenzverwalter ist nicht bekannt. Dann muß die Anfrage
wohl an dasjenige Insolvenzgericht, das für den Wohnort des
Schuldners zuständig ist. Richtig?

Das ist eine Möglichkeit. Außerdem wird die Eröffnung von Inso-Verfahren mit Nennung des Schuldners und des Inso-Verwalters veröffentlicht.

Wäre der Gläubiger in den Verzeichnissen genannt, hätte er
doch automatisch Post vom Inso-Verwalter bekommen, oder nicht?

Ja. Bei einer Privatinsolvenz wäre der Gläubiger schon vor Verfahrenseröffnung z. B. von einer Schuldnerberatungsstelle angeschrieben worden, weil im Vorfeld eine außergerichtliche Schuldenbereinigung versucht werden muss (siehe § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO).

Gruß
Wolfgang

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Hallo Wolfgang,

Bitte gerne: Siehe § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO.
Falls deine Frage dahingehend zu verstehen ist, ob ein
Privatdarlehen anders als etwa das Darlehen einer Bank zu
behandeln ist: Nein. Die InsO unterscheidet nicht.

danke für den § und für’s Gedankenlesen.
Ja, das war der Knackpunkt hinter der Frage.

Es steht auf einem ganz anderen Blatt, glaubhaft zu machen,
dass es das Darlehen überhaupt gab, wenn alles nur mündlich
lief.

Nicht „alles“ war mündlich! :wink:
Im Vorfeld der jeweiligen Tilgungen gab es Emails hin und her, alle noch im Original mit Header vorhanden.
Die Insolvenz-Mitteilung erfolgte schriftlich (richtiges Papier!) als Antwort auf eine erneute per Einschreiben versandte Tilgungsaufforderung.

Immerhin liegt es im Interesse der anderen Gläubiger,
dass nicht frei erfundene Forderungen den Anteil am zu
verteilenden Kuchen schmälern.

Das ist nachvollziehbar.

Nebenbei: Bei einer Privatinsolvenz gibt es i. d. R. nichts
zum Verteilen an Gläubiger. In vielen Fällen hat der Schuldner
nicht einmal das Geld für die Verfahrenskosten. Deshalb wird
in der Mehrheit der Fälle mit dem Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens ein Antrag auf Stundung der
Verfahrenskosten gestellt. Erzielt der Schuldner während der
Wohlverhaltensphase an den Treuhänder abzuführendes Einkommen
oberhalb des Pfändungsfreibetrags, werden davon zunächst die
Verfahrenskosten gedeckt. Was dann noch übrig bleibt, verteilt
der Treuhänder auf die Gläubiger.

In den meisten Fällen bekommen die Gläubiger gar nichts,
können ihre Forderung also schon bei Eröffnung des
Inso-Verfahrens abschreiben. Es gibt allerdings Fälle, dass
sich ein Schuldner während der Wohlverhaltensphase grobe
Obliegenheitsverletzungen leistet, so dass ihm die
Restschuldbefreiung versagt wird. Dann können Gläubiger ihre
Forderungen gegen den Schuldner weiter geltend machen. Aber
regelmäßig ist das brotlose Kunst, die weitere, zunächst vom
Gläubiger zu begleichende Kosten verursacht, weil man
versucht, ein totes Pferd zu reiten einem nackten Mann in die
Tasche zu greifen.

Der Insolvenzverwalter ist nicht bekannt. Dann muß die Anfrage
wohl an dasjenige Insolvenzgericht, das für den Wohnort des
Schuldners zuständig ist. Richtig?

Das ist eine Möglichkeit. Außerdem wird die Eröffnung von
Inso-Verfahren mit Nennung des Schuldners und des
Inso-Verwalters veröffentlicht.

Der Gläubiger hat nicht gewußt, daß auch die Privatinsolvenzen unter dem vom anderen Poster genannten Link veröffentlicht werden.

Wäre der Gläubiger in den Verzeichnissen genannt, hätte er
doch automatisch Post vom Inso-Verwalter bekommen, oder nicht?

Ja. Bei einer Privatinsolvenz wäre der Gläubiger schon vor
Verfahrenseröffnung z. B. von einer Schuldnerberatungsstelle
angeschrieben worden, weil im Vorfeld eine außergerichtliche
Schuldenbereinigung versucht werden muss (siehe § 305 Abs. 1
Nr. 1 InsO).

Ganz herzlichen Dank für diese umfassende Erläuterung, die nun wirklich Licht ins bisher unbekannte Dunkel gebracht hat.

Gruß