Hallo Gudrun!
Müßten derartige Privat-Darlehen auf dem Gläubiger- und auf dem Forderungsverzeichnis angegeben werden?
Ja.
warum so ungewöhnlich „wortkarg“? 
Man hätte gerne etwas zum Lesen, aus dem sich genau dieses
„ja“ ableiten läßt.
Bitte gerne: Siehe § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO.
Falls deine Frage dahingehend zu verstehen ist, ob ein Privatdarlehen anders als etwa das Darlehen einer Bank zu behandeln ist: Nein. Die InsO unterscheidet nicht.
Es steht auf einem ganz anderen Blatt, glaubhaft zu machen, dass es das Darlehen überhaupt gab, wenn alles nur mündlich lief. Immerhin liegt es im Interesse der anderen Gläubiger, dass nicht frei erfundene Forderungen den Anteil am zu verteilenden Kuchen schmälern.
Nebenbei: Bei einer Privatinsolvenz gibt es i. d. R. nichts zum Verteilen an Gläubiger. In vielen Fällen hat der Schuldner nicht einmal das Geld für die Verfahrenskosten. Deshalb wird in der Mehrheit der Fälle mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten gestellt. Erzielt der Schuldner während der Wohlverhaltensphase an den Treuhänder abzuführendes Einkommen oberhalb des Pfändungsfreibetrags, werden davon zunächst die Verfahrenskosten gedeckt. Was dann noch übrig bleibt, verteilt der Treuhänder auf die Gläubiger.
In den meisten Fällen bekommen die Gläubiger gar nichts, können ihre Forderung also schon bei Eröffnung des Inso-Verfahrens abschreiben. Es gibt allerdings Fälle, dass sich ein Schuldner während der Wohlverhaltensphase grobe Obliegenheitsverletzungen leistet, so dass ihm die Restschuldbefreiung versagt wird. Dann können Gläubiger ihre Forderungen gegen den Schuldner weiter geltend machen. Aber regelmäßig ist das brotlose Kunst, die weitere, zunächst vom Gläubiger zu begleichende Kosten verursacht, weil man versucht, ein totes Pferd zu reiten einem nackten Mann in die Tasche zu greifen.
Der Insolvenzverwalter ist nicht bekannt. Dann muß die Anfrage
wohl an dasjenige Insolvenzgericht, das für den Wohnort des
Schuldners zuständig ist. Richtig?
Das ist eine Möglichkeit. Außerdem wird die Eröffnung von Inso-Verfahren mit Nennung des Schuldners und des Inso-Verwalters veröffentlicht.
Wäre der Gläubiger in den Verzeichnissen genannt, hätte er
doch automatisch Post vom Inso-Verwalter bekommen, oder nicht?
Ja. Bei einer Privatinsolvenz wäre der Gläubiger schon vor Verfahrenseröffnung z. B. von einer Schuldnerberatungsstelle angeschrieben worden, weil im Vorfeld eine außergerichtliche Schuldenbereinigung versucht werden muss (siehe § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO).
Gruß
Wolfgang