Privatinsolvenz und Steuererstattungsbeträge

Wer weiß Rat ?

Ein Schuldner ist im 5. Jahr im Privatinsolvenzverfahren. Er hatte beim zuständigen Finanzamt seine Einkommensteuererklärung für das Vorjahr abgegeben, und es wurde ein Guthaben errechnet.
Schuldnerberatung erklärte noch vor der Inso, dass der Schuldner in der Wohlverhaltensphase die Hälfte des Steuererstattungsbetrages behalten darf.
Finanzamt kennt jedoch eine solche Regelung nicht und überweist dem Treuhänder den gesamten Betrag der Steuererstattung.
Korrekt - ja oder nein ?

Und ein weiterer Punkt: Erbschaft
§ 295 „Obliegenheiten des Schuldners“ besagt, dass eine Erbschaft lediglich zur Hälfte an den Treuhänder abzuführen ist.
Wurde dieser Punkt neu in der InsO aufgenommen (14. Auflage, 2011), oder bestand der besagte Paragraph schon länger ?
Im Jahr 2006 (vier Monate nach Verfahrenseröffnung) ist der Schuldner mit einer Erbschaft überrascht worden. Der Treuhänder bat um Überweisung des Gesamtbetrages nach Auszahlung durch den Nachlassverwalter.
Der Schuldner tat, wie ihm befohlen wurde, überwies die gesamte Erbschaft auf das Verwaltersonderkonto.

Hätte er schon vor fünf Jahren die Hälfte des Betrages behalten dürfen ? Ist dies evtl. ein Verfahrensfehler des Treuhänders ?

Vielen Dank für eure Hilfe

Hallo!

§ 295 „Obliegenheiten des Schuldners“ besagt, dass eine
Erbschaft lediglich zur Hälfte an den Treuhänder abzuführen
ist.
Wurde dieser Punkt neu in der InsO aufgenommen (14. Auflage,
2011), oder bestand der besagte Paragraph schon länger ?

Das war m. W. schon immer so, denn andernfalls bekäme der Treuhänder gar nichts von der Erbschaft. Immerhin liegt es allein in der Entscheidung des Erben, eine Erbschaft anzunehmen oder auszuschlagen.

Hätte er schon vor fünf Jahren die Hälfte des Betrages
behalten dürfen ?

Ja.

Ist dies evtl. ein Verfahrensfehler des Treuhänders ?

Möglicherweise. Man beachte, dass der Treuhänder nicht im Interesse des Schuldners agiert, sondern im Interesse der Gläubiger (und natürlich in seinem eigenen Interesse). Jeder Schuldner ist gut beraten, zwar nicht unbedingt Konflikte mit dem Treuhänder zu suchen, aber für belastbare eigene Kenntnisse der Insolvenzordnung zu sorgen.

Gruß
Wolfgang

Hallo!

§ 295 „Obliegenheiten des Schuldners“ besagt, dass eine Erbschaft lediglich zur Hälfte an den Treuhänder abzuführenist.
Wurde dieser Punkt neu in der InsO aufgenommen (14. Auflage,2011), oder bestand der besagte Paragraph schon länger ?

Das war m. W. schon immer so, denn andernfalls bekäme der Treuhänder gar nichts von der Erbschaft. Immerhin liegt es allein in der Entscheidung des Erben, eine Erbschaft anzunehmen oder auszuschlagen.

Na die Begründung ist etwas schräg. Wenn es keine entsprechende Sonderegelung gäbe, müsste natürlich alles abgegeben werden.

Hätte er schon vor fünf Jahren die Hälfte des Betrages
behalten dürfen ?

Ja.

Worauf stützt sich diese These?

Ist dies evtl. ein Verfahrensfehler des Treuhänders ?

Möglicherweise. Man beachte, dass der Treuhänder nicht im Interesse des Schuldners agiert, sondern im Interesse der Gläubiger (und natürlich in seinem eigenen Interesse).

Korrekt.

Jeder Schuldner ist gut beraten, zwar nicht unbedingt Konflikte mit dem Treuhänder zu suchen, aber für belastbare eigene Kenntnisse der Insolvenzordnung zu sorgen.

Genau. Dazu gehört dann auch, dass im Insolvenzverfahren das gesamte Erbe weg ist, während man in der sog. Wohlverhaltensphase die Hälfte behalten kann.
Und wenn man sich in 2011 im 5. Jahr dieser Phase befindet, dann war man in 2006 zum Zeiptunkt des Erbanfalls vielleicht noch nicht drin, sondern im Insolvenzverfahren.
Grüße

Hallo!

Das war m. W. schon immer so, denn andernfalls bekäme der ::Treuhänder gar nichts von der Erbschaft. Immerhin liegt es ::allein in der Entscheidung des Erben, eine Erbschaft anzunehmen ::oder auszuschlagen.

Na die Begründung ist etwas schräg.

Du magst es als schräg ansehen, es ist aber tatsächlich der Grund für die Regelung, dass während der Wohlverhaltsphase geerbtes Vermögen nur zur Hälfte in die Insolvenzmasse fließt.

Wenn es keine entsprechende Sonderegelung gäbe, müsste natürlich :alles abgegeben werden.

Was heißt hier „Sonderregelung“? Es ist für jede Privatinsolvenz eine allgemeingültige Regel. Nix mit Sonder… Ein Erbe bestimmt, ob er das Erbe antritt oder nicht. Würde man ihm die Erbschaft komplett wegnehmen, um sie an die Gläubiger zu verteilen, würde der Erbe die Erbschaft gar nicht erst antreten und die Gläubiger bekämen nichts. Von daher ist die grundsätzlich immer geltende Regelung vernünftig.

Hätte er schon vor fünf Jahren die Hälfte des Betrages
behalten dürfen ?

Ja.

Worauf stützt sich diese These?

Das ist keine These, sondern die Feststellung eines Sachverhalts, gestützt auf die Insolvenzordnung, unter der Voraussetzung, dass das Inso-Verfahren bei Eintritt des Erbfalls bereits eröffnet war und damit die Wohlverhaltensphase begann.

Ist dies evtl. ein Verfahrensfehler des Treuhänders ?

Möglicherweise. Man beachte, dass der Treuhänder nicht im Interesse des Schuldners agiert, sondern im Interesse der Gläubiger (und natürlich in seinem eigenen Interesse).

Korrekt.

Jeder Schuldner ist gut beraten, zwar nicht unbedingt Konflikte mit dem Treuhänder zu suchen, aber für belastbare eigene Kenntnisse der Insolvenzordnung zu sorgen.

Genau. Dazu gehört dann auch, dass im Insolvenzverfahren das
gesamte Erbe weg ist, während man in der sog.
Wohlverhaltensphase die Hälfte behalten kann.

Du irrst schon wieder. Die Wohlverhaltensphase beginnt am Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Und wenn man sich in 2011 im 5. Jahr dieser Phase befindet,
dann war man in 2006 zum Zeiptunkt des Erbanfalls vielleicht
noch nicht drin, sondern im Insolvenzverfahren.

Wie gesagt: Ist unzutreffend.

Es gibt 2 entscheidende Zeiträume:

  1. Der Zeitraum zwischen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und dem gerichtlichen Eröffnungsbeschluss. Wenn sauber gearbeitet und vorbereitet wurde und der damit befasste Mensch engagiert ist und wirklich komplette Unterlagen abliefert, bringt er das Gericht innerhalb von deutlich weniger als einem Monat zum Eröffnungsbeschluss. Ein möglichst kurzer Zeitraum zwischen Antragstellung und Eröffnung ist für den Schuldner wichtig, damit gegen ihn nicht mehr vollstreckt werden kann.
  2. Die Zeit ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Gegen den Schuldner darf nicht mehr vollstreckt werden und die Wohlverhaltensphase beginnt.

Vermutlich verwechselst Du etwas: Die Wohlverhaltensphase beginnt mit der Verfahrenseröffnung, nicht etwa mit der Aufhebung. Wann das Verfahren aufgehoben wird, ist nämlich bei Verfahrenseröffnung noch völlig unklar. Sind z. B. viele Gläubiger beteiligt, oft sind es z. B. Versicherungen, die in der Vergangenheit mehrmals Sitz, Namen und rechtliche Vertretung geändert hatten, zieht sich die Frist zur Anmeldung von Forderungen zuweilen wie Kaugummi. Das kann dem Schuldner am Allerwertesten vorbei gehen. Der Schuldner muss nur aufpassen, dass niemand mit Behauptungen durchkommt, seine Forderung sei Ergebnis einer unerlaubten Handlung. Das machen manche Zollämter und Sozialversicherer gerne, vermengen Hauptforderung mit Gebühren und Auslagen und versuchen, alles zusammen an der Restschuldbefreiung vorbei zu bringen. Manche versuchen oder drohen, zu vollstrecken. Die brauchen dann rechtzeitig ein paar deutliche Worte und dann geben sie Ruh’. Beliebt sind auch BankfForderungen, die an ausländische Banken verkauft wurden. Dann erhält der Schuldner schon mal einen bitterbösen Brief aus einem fernen Land mit einer Zahlungsaufforderung und falls nicht, dann werden … irgendwas Übles. Ist alles nur heiße Luft.

Es gibt noch weitere Zeitpunkte im Verfahren, etwa ein Datum, bis zu dem Gläubiger ihre Forderungen anzumelden haben und irgendwann gibts den Beschluss über die Aufhebung des Verfahrens, aber das alles ist i. d. R. für den Schuldner ohne größere Bedeutung. Für den Schuldner sind die unter 1. und 2. genannten Zeitpunkte bzw. Zeiträume entscheidend.

Gruß
Wolfgang

Hallo,

Und wenn man sich in 2011 im 5. Jahr dieser Phase befindet, dann war man in 2006 zum Zeiptunkt des Erbanfalls vielleicht noch nicht drin, sondern im Insolvenzverfahren.

Wie gesagt: Ist unzutreffend.

Ich hatte hier bezüglich eines Zeitpunktes lediglich eine Vermutung geäußert. Wenn Erbanfall am 01.05. 2006 und Antrag bzw. Eröffnungsbeschluss erst am 10.05.2006, dann kann er das Erbe eben nicht zu 50% behalten und er ist trotzdem am 01.03.2011 noch im fünften Jahr.

Es gibt 2 entscheidende Zeiträume:

O.K. Das sind dann unterschiedliche Interpretationen eines Insolvenzverfahrens und geht daher im Zweifel zu meinen Lasten. Nach meiner Interpretation beginnt ein solches Insolvenzverfahren nicht erst mit dem Antrag beim Gericht bzw. dessen Eröffnungsbeschluss. Für mich beginnt das Insolvenzverfahren bereits mit dem Versuch der außergerichtlichen Einigung.
Insofern wäre es jetzt für das Erbe in der Tat wichtig, ob es vor oder nach Eröffnung des „gerichtlichen“ Insolvenzverfahrens, anfiel. Und wenn es davor anfiel, kann der später bestellte Treuhänder auch nach Eröffnung den vollständigen Betrag fordern, da kann es sich ja im dümmsten Fall um einen Tag handeln. Es wäre davon abgesehen von Bedeutung, wie es zu dieser Zahlung kam, bevor man hier sagen könnte, ob der Treuhänder da einen Fehler gemacht hat, für den man ihn verantwortlichen machen kann/konnte.

Grüße

also, melde mich nochmal kurz zu Worte…

Der Schuldner hat am 10. April 06 den Antrag auf sein Inso-Verfahren bei seinem zuständigen Amtsgericht gestellt. Eröffnung des Verfahrens wurde mit Beschluß des AG am 21. Juni 06 bekanntgegeben.
Beginnt demnach hier die Wohlverhaltensphase.
Der Treuhänder hatte bereits von der WVP gesprochen, in der sich der Schuldner ja seit der Eröffnung befindet. Okay, klaro.

Die Erbschaft kam durch Mitteilung vom Gericht am 12. Sept. 06

Für eine Forderung der nachträglichen hälftigen Auszahlung durch den Inso-Verwalter/TH ist es doch inzw. zu spät - denkt der Schuldner.
Ist so etwas dann nun wirklich verjährt ? …wenn dem Schuldner doch die Hälfte zugestanden hätte…
Wenn es sich nun doch um einen Verfahrensfehler handelt, ist es da jetzt noch angemessen, dies nochmals zur Sprache zu bringen (zwischen Schuldner und TH ? oder sollte dies dem Amtsgericht vorgetragen werden ?)

Wie verhält es sich nun aber mit Einkommensteuerguthaben, die nach Steuererklärung vom zuständigen Finanzamt mit dem Bescheid mitgeteilt und gänzlich an den TH überwiesen wurden. Das Finanzamt kennt hier keine Regelung über 50%ige Auszahlung an den Schuldner, dass der Inso-Verwalter hier nur die Hälfte erhalten würde.

Wer kann hierzu einen Rat für den Schuldner abgeben ?

Vielen lieben Dank an Euch !

Hallo!

Forderungen gegen das Finanzamt, bzw. Steuererstattungen gehen in die Insolvenzmasse (§ 35 InsO).

Erbschaften sind nicht etwa anders geregelt, um dem Schuldner etwas Gutes zu tun, sondern nur deshalb, ihn zu motivieren, die Erbschaft anzutreten.

Je nach Höhe der Erbschaft, die komplett in die Insolvenzmasse ging, wäre es angezeigt, einen Rechtsanwalt zu fragen. Die Erstberatung kostet nicht die Welt und sehr wahrscheinlich ist vom Amtsgericht ein Beratungsschein (kostet ca. 10 bis 15 €) zu bekommen.

Aber: Ohne Detailkenntnis des Falls kann man nicht dazu raten, gegen den Inso-Verwalter vorzugehen. So könnte es z. B. sein, dass die Verfahrenskosten gestundet wurden. Was beim Inso-Verwalter an Geld eingeht, z. B. eine Erbschaft, dient zunächst zur Deckung der Verfahrenskosten. Die Verfahrenskosten müssen die Schuldner irgendwann ohnehin bezahlen. Will sagen: Ohne Kenntnis aller Details einschl. der Beträge, um die es geht, sind Beurteilungen nicht möglich. Mit Halbheiten kommt man nicht weiter und das Aufrollen eines kompletten konkreten Falls sprengt den Rahmen und ist hier nicht erlaubt.

Gruß
Wolfgang