Hallo!
Das war m. W. schon immer so, denn andernfalls bekäme der ::Treuhänder gar nichts von der Erbschaft. Immerhin liegt es ::allein in der Entscheidung des Erben, eine Erbschaft anzunehmen ::oder auszuschlagen.
Na die Begründung ist etwas schräg.
Du magst es als schräg ansehen, es ist aber tatsächlich der Grund für die Regelung, dass während der Wohlverhaltsphase geerbtes Vermögen nur zur Hälfte in die Insolvenzmasse fließt.
Wenn es keine entsprechende Sonderegelung gäbe, müsste natürlich :alles abgegeben werden.
Was heißt hier „Sonderregelung“? Es ist für jede Privatinsolvenz eine allgemeingültige Regel. Nix mit Sonder… Ein Erbe bestimmt, ob er das Erbe antritt oder nicht. Würde man ihm die Erbschaft komplett wegnehmen, um sie an die Gläubiger zu verteilen, würde der Erbe die Erbschaft gar nicht erst antreten und die Gläubiger bekämen nichts. Von daher ist die grundsätzlich immer geltende Regelung vernünftig.
Hätte er schon vor fünf Jahren die Hälfte des Betrages
behalten dürfen ?
Ja.
Worauf stützt sich diese These?
Das ist keine These, sondern die Feststellung eines Sachverhalts, gestützt auf die Insolvenzordnung, unter der Voraussetzung, dass das Inso-Verfahren bei Eintritt des Erbfalls bereits eröffnet war und damit die Wohlverhaltensphase begann.
Ist dies evtl. ein Verfahrensfehler des Treuhänders ?
Möglicherweise. Man beachte, dass der Treuhänder nicht im Interesse des Schuldners agiert, sondern im Interesse der Gläubiger (und natürlich in seinem eigenen Interesse).
Korrekt.
Jeder Schuldner ist gut beraten, zwar nicht unbedingt Konflikte mit dem Treuhänder zu suchen, aber für belastbare eigene Kenntnisse der Insolvenzordnung zu sorgen.
Genau. Dazu gehört dann auch, dass im Insolvenzverfahren das
gesamte Erbe weg ist, während man in der sog.
Wohlverhaltensphase die Hälfte behalten kann.
Du irrst schon wieder. Die Wohlverhaltensphase beginnt am Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Und wenn man sich in 2011 im 5. Jahr dieser Phase befindet,
dann war man in 2006 zum Zeiptunkt des Erbanfalls vielleicht
noch nicht drin, sondern im Insolvenzverfahren.
Wie gesagt: Ist unzutreffend.
Es gibt 2 entscheidende Zeiträume:
- Der Zeitraum zwischen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und dem gerichtlichen Eröffnungsbeschluss. Wenn sauber gearbeitet und vorbereitet wurde und der damit befasste Mensch engagiert ist und wirklich komplette Unterlagen abliefert, bringt er das Gericht innerhalb von deutlich weniger als einem Monat zum Eröffnungsbeschluss. Ein möglichst kurzer Zeitraum zwischen Antragstellung und Eröffnung ist für den Schuldner wichtig, damit gegen ihn nicht mehr vollstreckt werden kann.
- Die Zeit ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Gegen den Schuldner darf nicht mehr vollstreckt werden und die Wohlverhaltensphase beginnt.
Vermutlich verwechselst Du etwas: Die Wohlverhaltensphase beginnt mit der Verfahrenseröffnung, nicht etwa mit der Aufhebung. Wann das Verfahren aufgehoben wird, ist nämlich bei Verfahrenseröffnung noch völlig unklar. Sind z. B. viele Gläubiger beteiligt, oft sind es z. B. Versicherungen, die in der Vergangenheit mehrmals Sitz, Namen und rechtliche Vertretung geändert hatten, zieht sich die Frist zur Anmeldung von Forderungen zuweilen wie Kaugummi. Das kann dem Schuldner am Allerwertesten vorbei gehen. Der Schuldner muss nur aufpassen, dass niemand mit Behauptungen durchkommt, seine Forderung sei Ergebnis einer unerlaubten Handlung. Das machen manche Zollämter und Sozialversicherer gerne, vermengen Hauptforderung mit Gebühren und Auslagen und versuchen, alles zusammen an der Restschuldbefreiung vorbei zu bringen. Manche versuchen oder drohen, zu vollstrecken. Die brauchen dann rechtzeitig ein paar deutliche Worte und dann geben sie Ruh’. Beliebt sind auch BankfForderungen, die an ausländische Banken verkauft wurden. Dann erhält der Schuldner schon mal einen bitterbösen Brief aus einem fernen Land mit einer Zahlungsaufforderung und falls nicht, dann werden … irgendwas Übles. Ist alles nur heiße Luft.
Es gibt noch weitere Zeitpunkte im Verfahren, etwa ein Datum, bis zu dem Gläubiger ihre Forderungen anzumelden haben und irgendwann gibts den Beschluss über die Aufhebung des Verfahrens, aber das alles ist i. d. R. für den Schuldner ohne größere Bedeutung. Für den Schuldner sind die unter 1. und 2. genannten Zeitpunkte bzw. Zeiträume entscheidend.
Gruß
Wolfgang