Privatinsolvenz unerlaubte Handlung

Hallo,

wenn bei einer Privatinsolvenz unbegründet unerlaubte Handlung vorgeworfen wird und dieser Vorwurf bei Gericht im Prüfungsverfahren bestritten wurde, wie lange hat der Gläubiger Zeit diesen Vorwurf einzuklagen, damit die Forderung auch in die Restschuldbefreiung geht?

Der Gläubiger, der eine Forderung mit dem Attribut „vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung“ zur Tabelle angemeldet hat, muss für den Fall, dass der Schuldner diesem Attribut wirksam widersprochen hat, gem. § 178 InsO Feststellungsklage erheben.Eine Frist zur Klage nennt das Gesetz nicht. Eine herrschende Meinung dazu besteht ebenfalls nicht. Per BGH Urteil entschieden ist bereits, dass eine solche Klage auch noch nach dem Insolvenzverfahren - also während der sog. WVP - erfolgen kann.

Der BGH hat in einem Beschluss bereits angedeutet, dass grundsätzlich auch nach Erteilung der Restschuldbefreiung eine entsprechende Klage erhoben werden könnte.

Also, ehrlich gesagt, weiß ich hier keine Antwort. Da bin ich überfragt.
Tut mir leid.
Freundlichen Gruß von der
Frau des Busfahrers