„Und selbstverständlich wird das Recht am Eigentum eingeschränkt, wenn man es nicht in einem Zustand übergeben kann, den man schlichtweg nicht überblicken kann.“
Dasselbe Problem wie der Eigentumsveräußerer hat doch der Eigentumserwerber auch? Und im Gegensatz zum Käufer hatte der Verkäufer die Sache bis zum Verkaufszeitpunkt in seiner Sphäre - das ist der Grund, warum man den verdeckten Mangel durchaus ihm zur Last legen kann.
Die gesetzliche Regel ist nun ja nur eine Vorgabe für die Punkte, in denen die Vertragsparteien nichts im Einzelnen aushandeln - täten sie es, dürfte man davon ausgehen, dass die Parteien ihre Risiken und Chancen abwägen und nur dann den Vertrag eingehen, wenn er ihnen fair erscheint. Handelns sie nichts aus, bietet der Gesetzgeber seine Lösung an und hat sich dabei - zumindest davon kannst du ausgehen - an einer möglichst hohen Ausgewogenheit bzgl Chance und Risiko orientiert.
Machen wir uns nichts vor: Die Verbraucher handeln ihre Verträge nicht einzeln aus - fast immer bedienen sie sich fremd, an Vorlagen, gucken sich einzelne Sätze ab oder klären gar keinen einzigen Vertragspunkt. Und sie gewöhnen sich daran. Mal außer Acht gelassen, dass sie auch immer weniger lesen, würden sie schon deutlich skeptischer werden, wenn man ihnen anbietet: „Zeigt sich nach Übergabe der Sache, dass die Sache bereits vor Übergabe mangelhaft war, bleibt der Käufer dennoch auf dem Schaden sitzen.“. Ich bin sicher, dass genau das der Gesetzgeber vor Augen hatte - im Übrigen ist die Lösung auch nur konsequent!
Es ist nämlich, wie gesagt so, dass die Gewährleistung nur eine spezielle Ausformung der Pflichten ist, wie sie ja ohnehin vereinbart wurden. Und diese Pflichten unterliegen der Verjährung - und sogar kürzer als gewöhnlich. Ein Beispiel: Schuldet dir jemand Geld, ist allgemein bekannt, dass die Schuld nach drei vollen Kalenderjahren verjährt. Diese Schuld ist genau genommen ein „Anspruch“ - dein „Recht“, vom anderen eine Leistung zu verlangen. Und sämtliche Ansprüche unterliegen der Verjährung. So eben auch der Anspruch auf Übergabe und Übereignung der mangelfreien Sache im Rahmen eines Kaufvertrages.
Noch was zur Entscheidung des Gesetzgebers: Alle Staatsgewalt geht ja vom Volke aus. Wenn du von deiner Ansicht überzeugt bist und denkst, dass du eine Mehrheit dafür gewinnen kannst oder die Volksvertreter überzeugen kannst, dass deine Ansicht vernünftiger ist, kannst du dich selbstverständlich an den Gesetzgeber wenden und eine Änderung veranlassen. Wie gesagt: Letztlich ist es eine politische Entscheidung und wer weiß schon, ob ich selbst nicht unter anderen Umständen völlig andere Ansichten vertreten würde, obwohl ich selbst ansonsten derselbe sein mag.
Zu deiner Schlussbemerkung: Ich erwecke nicht den Anschein einer Gewährleistung, sondern ich halte mich dann selbstverständlich daran. Freilich, es ist eine falsche Auslegung der Gewährleistung nicht unweit verbreitet - viele denken gar, es handele sich um die Herstellergarantie (und das ist wohl auch kein Zufall). Da will ich noch mal an oben erinnern: Fast nie kümmert sich der Verbraucher überhaupt darum, was geschrieben steht. Wer doch Notiz davon nimmt, dass ich die Gewährleistung nicht ausschließe, mag dieses in erster Linie deshalb, weil er dann das berechtigte Gefühl hat, jemanden vor sich zu haben, der ihn nicht übers Ohr hauen möchte und darauf kommt es mir an. Dass jemand ernsthaft denkt, ich garantiere ihm etwas, halte ich nicht für sehr wahrscheinlich: Angesichts des sehr ungewöhnlichen Hinweises auf den Nichtausschluss wird statt dessen ausdrücklich nachgehakt. Und der Rest liest einfach nicht, wie gesagt.
Schöne Grüße 