Privatkauf, aber Firmen-Rechnungsadresse

Hallo liebe Experten,

wenn jemand etwas bei einem Onlineshop kauft und es an die Arbeitsstelle liefern lässt und auch ausversehen die Rechnungsadresse während des Bestellvorgangs nicht explizit geändert hat, ist es laut Gesetz wohl ein Firmenkauf. Soweit hat Kunde A rausgefunden. Jetzt zum Hintergrund:

Der Artikel wurde am 23.02. per PayPal bestellt, bezahlt und das ganze mit Expresslieferung. Da zwei Tage später noch immer kein Versand durchgeführt wurde (der Artikel war aber laut Onlineanzeige auf Lager), hat Kunde A schriftlich Widerspruch eingelegt.
Dieser wurde auch offensichtlich von der Firma angenommen. Zwar gab es keine Antwort von Firma P, aber das Geld wurde über PayPal zurücküberwiesen - am 03.03.
Kunde A freut sich, aber erhält am 09.03. trotzdem die Ware. Also ein kurzer Anruf und ein sehr unfreundlicher Mitarbeiter teilt mit, dass es ein Fehler war und um sofortige Zahlung des Artikels bittet. Kunde A hätte garkein Widerspruch einlegen dürfen - da Rechnungsadresse = Firmenadresse. Kunde A ist aber immer erst spät zu Hause und lässt sich generell alles in die Firma liefern und hat einfach die Rechnungsadresse nicht geändert.
Das ist aber Firma P. egal und schreibt noch eine Mail mit dem Wortlauft
" Bitte den von Ihnen über paypal zurück gebuchten Betrag bis spätestens 12.03.2009 überweisen, um rechtliche Schritte zu vermeiden."

Kann Kunde A auf den Widerspruch beharren, da ja durch die Rücküberweisung durch Firma P. der Widerspruch angenommen wurde?
Wenn nicht, muß Kunde A den vollen Betrag zahlen, da der Artikel zwar mit Express geliefert wurde, aber alles in allem genau 14 Tage gedauert hat?
Übrigens hat Kunde A auch eine freundliche Mail geschrieben (die war wirklich freundlich - nicht ironisch gemeint), dass er auch bereit wäre, die Kosten der Rücksendung selbst zu übernehmen, wenn Firma P. so freundlich wäre, das per Kulanz zu klären. Darauf hat Kunde A aber keine Antwort bekommen.

Alle Angaben sind natürlich nur fiktiv und werden für die Berufsschule benötigt :o)

Viele Grüße,
Björn

Hallo,

wenn jemand etwas bei einem Onlineshop kauft und es an die
Arbeitsstelle liefern lässt und auch ausversehen die
Rechnungsadresse während des Bestellvorgangs nicht explizit
geändert hat, ist es laut Gesetz wohl ein Firmenkauf. Soweit
hat Kunde A rausgefunden. Jetzt zum Hintergrund:

wer im Rechtsverkehr als Unternehmer auftritt, obwohl er tatsächlich Verbraucher ist, kann sich nicht auf das Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen, welches Verbrauchern zusteht, berufen.

Das ist auch schlüssig, schließlich böte dies immer eine Hintertür für Unternehmer sich mit einer solchen Schutzbehauptung selbst als Verbraucher zu „deklarieren“ und würde damit auch Unternehmen faktisch ein Rückgaberecht einräumen.

Es dürfte somit kein Verbrauchsgüterkauf vorliegen und der Käufer kann sich nicht auf Rechtes eines Verbrauchers berufen.

Gruß

S.J.

Hallo,

wenn jemand etwas bei einem Onlineshop kauft und es an die
Arbeitsstelle liefern lässt und auch ausversehen die
Rechnungsadresse während des Bestellvorgangs nicht explizit
geändert hat, ist es laut Gesetz wohl ein Firmenkauf. Soweit
hat Kunde A rausgefunden. Jetzt zum Hintergrund:

wer im Rechtsverkehr als Unternehmer auftritt, obwohl er
tatsächlich Verbraucher ist, kann sich nicht auf das
Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen, welches Verbrauchern
zusteht, berufen.

Irrtum in der Erklärung - §119 BGB
Vertrag ist anfechtbar und nichtig meiner Meinung nach, da die Firma die entsprechende Willenserklärung nie abgeben wollte und auch nicht hat und der Mitarbeiter sich in der Erklärung bei der Rechnungsadresse eben geirrt hat

Das ist auch schlüssig, schließlich böte dies immer eine
Hintertür für Unternehmer sich mit einer solchen
Schutzbehauptung selbst als Verbraucher zu „deklarieren“ und
würde damit auch Unternehmen faktisch ein Rückgaberecht
einräumen.

Das ist alles andere als schlüssig, denn das würde bedeuten, dass Jedermann eine beliebige Rechnungsadresse eingeben kann und die sich dahinter verbirgende Firma müsste dann zahlen und sich dann mit dem eigentlichen Käufer auseinandersetzen

Das kanns wohl kaum sein

Es dürfte somit kein Verbrauchsgüterkauf vorliegen und der
Käufer kann sich nicht auf Rechtes eines Verbrauchers berufen.

Gruß

S.J.

Hallo,

Irrtum in der Erklärung - §119 BGB
Vertrag ist anfechtbar und nichtig meiner Meinung nach, da die
Firma die entsprechende Willenserklärung nie abgeben wollte
und auch nicht hat und der Mitarbeiter sich in der Erklärung
bei der Rechnungsadresse eben geirrt hat

nee, das passt gar nicht, denn darum geht es ja nicht. Hieraus könnte bestenfalls Stress im Innenverhältnis Besteller/Unternehmen entstehen.

Das ist alles andere als schlüssig, denn das würde bedeuten,
dass Jedermann eine beliebige Rechnungsadresse eingeben kann
und die sich dahinter verbirgende Firma müsste dann zahlen und
sich dann mit dem eigentlichen Käufer auseinandersetzen

Das kanns wohl kaum sein

Auch darum geht es doch gar nicht.

Es geht hier lediglich darum, ob es ein Verbrauchsgüterkauf ist. Und ein solcher liegt eben nicht vor, wenn man sich als Unternehmer zu erkennen gibt.

Gruß

S.J.

Ok, ich seh schon, ich denke auch dass der Händler zwar im Recht ist, aber natürlich nicht sehr kooperativ!
Die Drohung mit den gerichtlichen Schritten finde ich schon dreist, da die Firma ja das Geld zurückgezahlt hat und nicht der Kunde!

Morgen wäre ja die Frist abgelaufen und dann kommt doch erstmal eine Zahlungserinnerung, sehe ich das richtig? Muß die nicht auch schriftlich (per Post) erfolgen mit einer gewissen Frist? Oder zählt die unverschämte Mail schon als Zahlungserinnerung?

Und muß der Kunde den kompletten Betrag zurücküberweisen? Schließlich rechnet man bei einer Expresslieferung damit, dass der Artikel nicht erst nach 2 Wochen geliefert wird. Gewisse Rechte muß doch auch ein „gewerblicher Käufer“ haben, wenn er sich schon nicht von dem Vertrag zurücktreten kann.

Bleib mal geschmeidig

Ok, ich seh schon, ich denke auch dass der Händler zwar im
Recht ist, aber natürlich nicht sehr kooperativ!

Muss er ja auch nicht. Gekauft ist gekauft und Verträge sind zu halten.

Die Drohung mit den gerichtlichen Schritten finde ich schon
dreist, da die Firma ja das Geld zurückgezahlt hat und nicht
der Kunde!

Was ist daran dreist, wenn man seine Rechte geltend macht? Das versucht der Käufer, wenn auch erfolglos, doch auch vehement. Im gewerblichen Bereich weht der Wind schon etwas anders. Da gibt es eben kein „Geld-zuück-bei-Nichtgefallen“.

Morgen wäre ja die Frist abgelaufen und dann kommt doch
erstmal eine Zahlungserinnerung, sehe ich das richtig? Muß die
nicht auch schriftlich (per Post) erfolgen mit einer gewissen
Frist? Oder zählt die unverschämte Mail schon als
Zahlungserinnerung?

Ich weiß nicht, was daran unverschämt war. Eine Zahlungserinnerung muss niemand verschicken. Das ändert nichts an Fälligkeit und Verzug einer Forderung.

Und muß der Kunde den kompletten Betrag zurücküberweisen?

Ja sicher.

Schließlich rechnet man bei einer Expresslieferung damit, dass
der Artikel nicht erst nach 2 Wochen geliefert wird. Gewisse
Rechte muß doch auch ein „gewerblicher Käufer“ haben, wenn er
sich schon nicht von dem Vertrag zurücktreten kann.

Dafür setzt man Fristen und kann ggf. Schadenersatz geltend machen, vorausgesetzt es ist ein finanzieller, bezifferbarer und nachweislicher Schaden eingetreten.

Gruß

S.J.