Wenn er zahlungsunfähig sein sollte, dann stellt sich noch
eine ganz andere Frage: in Ö könnte man im Parallelfalle ein
Konkursverfahren beantragen, dann bekommt man zumindest ein
bisschen etwas, außerdem entschuldet das Konkursverfahren noch
nicht automatisch, sodass man evtl. später weitere Forderungen
einfordern könnte. Ein weiterer Vorteil ist, dass alle
bestehenden Forderungen mit Verfahrenseröffnung sofort fällig
werden - ich weiß aber nicht, wie das im deutschen
Insolvenzverfahren aussieht - vielleicht schreibt noch jemand
etwas dazu.
Hallo Tom,
wenn man einen privaten Schuldner (oder eine Firma, die nur aus einem Schreibtisch und einem Leasingauto besteht) in die Insolvenz treibt, kann man seine Forderungen in den weitaus meisten Fällen praktisch abschreiben. Im Falle der Privatinsolvenz ist in D die Restschuldbefreiung regelmäßig das Ziel. Der Schuldner hat während einer Wohlverhaltensphase von etwa 6 Jahren sein Einkommen, soweit es die Pfändungsgrenzen übersteigt, an die Gläubiger abzuführen. Im Falle von Arbeitslosigkeit muß er sich bietende Beschäftigung annehmen. In der Praxis bekommen die Gläubiger nach der Einleitung des Insolvenzverfahrens nichts mehr oder allenfalls geringfügige Beträge, die den ganzen Aufwand nicht lohnen. I. d. R. existiert kein verwertbares Vermögen, so daß auch von daher nichts Nennenswertes an die Gläubiger fließt. Gegen zu forsche Gläubiger, die noch im letzten Moment mit Zwangsvollstreckungen zu Geld kommen wollen, hilft dem Schuldner ein gerichtlich angeordneter Vollstreckungsschutz, der dann gewährt wird, wenn zu befürchten ist, daß das Handeln eines Gläubigers zu Lasten anderer Gläubiger geht. Ein Berater, der sein Handwerk versteht und mit Gläubigern verhandelt sowie prüft, ob ein Insolvenzverfahren in Betracht kommt, wird dem Schuldner die Richtung zum Schutz vor zu ruppigen Gläubigern weisen. Während des laufenden Insolvenzverfahrens und in der Wohlverhaltensphase besteht ohnehin Vollstreckungsschutz.
Nach etwa 6 Jahren wird dem ordentlichen Schuldner vom Gericht die Restschuldbefreiung gewährt. Soweit es sich nicht um Buß- und Strafgelder aufgrund rechtskräftiger Verurteilung handelt, sind damit alle übrigen Schulden erledigt. Die meisten verschuldeten Privathaushalte leben von der Hand in den Mund. Nennenswertes Vermögen gibt es nicht. In der Wohnung stehen ein paar Möbel aus Spanplatten, die den Abtransport nicht wert sind (und ohnehin meistens unpfändbar sind) und vor der Tür gammelt ein altes Auto vor sich hin. Also für Gläubiger ist da nichts zu holen. Während des Insolvenzverfahrens hat der Schuldner womöglich noch Probleme mit gekündigter Kontoverbindung und so arg groß ist die Motivation sicher auch nicht, Tag und Nacht für Gläubiger zu arbeiten. Deshalb sollte man es sich als Gläubiger gut überlegen, einen Schuldner in die Insolvenz zu treiben. Es läuft auf einen Totalverlust der Forderung hinaus. In den meisten Fällen ist es für den Gläubiger vorteilhafter, dem Schuldner einen Vergleich anzubieten und auf einen Teil der Forderung zu verzichten. Das ist die Sache mit dem Spatz in der Hand und der Taube auf dem Dach.
Leider stellen viele Gläubiger diese einfachen Überlegungen nicht an, pochen auf ihrem Recht und beauftragen Rechtsanwälte. Mancher Anwalt zieht dann alle Register und sein Mandant ist zunächst hochzufrieden angesichts des hart handelnden Advokaten. Meistens zu spät bemerkt der Mandant, daß er selbst Opfer eines üblen Spiels geworden ist. Der Schuldner steht mit dem Rücken an der Wand und geht in die Insolvenz und der Rechtsanwalt schreibt penibel alle Brago-Positionen zusammen. Zahlen muß dann derjenige, der die Musik bestellte, nämlich der Gläubiger.
Wenn der Schuldner über Vermögen verfügt und einfach nicht zahlen will, ist der Weg über Gerichte und Rechtsanwälte erfolgversprechend. Ist der Schuldner aber ein armer Teufel, sollte sich der Gläubiger Rechtszüge, die nur weitere Kosten verursachen, im eigenen Interesse ersparen.
Gruß
Wolfgang