Privatklage - diverse fragen

hi alle,

ich habe ein paar fragen zu einer klage, die ich demnächst in deutschland führen muss, und zwar eine private folgeklage zu einem bereits gewonnenen prozess über nicht erhaltene kreditrückzahlungsraten - zum besseren verständnis: ich klage ohne anwalt wie auch bei der ersten klage, da der beklagte zahlungsunfähig ist und ich meine kosten in grenzen halten will -

1.) wie hoch darf der streitwert in euro bei einer klage ohne anwalt maximal sein? (mir ist nur der alte wert dm 10.000,- bekannt)

2.) zur damaligen gewonnenen klage besteht ein pfändungsbeschluss. da der beklagte aber weiterhin nicht zahlt, da ein anderer pfändungsbeschluss gegen ihn früher geltend gemacht wurde, fallen auch für den streitwert der alten klage sowie die nebenkosten ja laufend zinsen an. kann ich diese zinsen jetzt geltend machen und wo? in der neuen klage oder in der nebenkostenaufstellung der neuen klage?

3.) wo kann ich ersehen, mit welchen gerichtskosten ich bei der neuen klage zu rechnen habe? der streitwert wird ca. 4.100 - 4.200 euro betragen, natürlich plus nebenkosten. vielleicht gibt es so eine liste im internet?

das wären erst einmal die wichtigsten fragen, schon einmal im voraus sage ich euch besten dank. bin auch für jeden weiteren tip dankbar. übrigens, auch damals ist mir in diesem forum sehr freundlich und kompetent weitergeholfen worden - was für mich ungeheuer hilfreich war, denn als privatperson ohne rechtsbeistand in deutschland eine klage zu führen und das auch noch von einem anderen land aus, ist eine echte tour de force… also, danke erstmal - freue mich auf eure antworten!

martina

Hallo Martina,

1.) wie hoch darf der streitwert in euro bei einer klage ohne
anwalt maximal sein? (mir ist nur der alte wert dm 10.000,-
bekannt)

Seit dem 1. Januar 2002 sind es 5.000,- €.

… kann ich diese zinsen jetzt geltend machen und wo?
in der neuen klage oder in der nebenkostenaufstellung
der neuen klage?

Die fälligen Zinsen wurden ja mit dem Titel fixiert, d. h. sie entstehen fortlaufend und erhöhen die Gesamtforderung aus dem ersten Rechtsstreit. Würde der Schuldner irgendwann Zahlungen leisten, würden diese zunächst auf die Kosten und die Zinsen und dann erst auf die Hauptforderung verrechnet. Allerdings musst Du aus diesem Titel alle vier Jahre die Vollstreckung betreiben - auch wenn sie erfolglos verlaufen sollte - um die Verjährung der Zinsansprüche zu verhindern.
Die Zinsen müssen also nicht separat in einem neuen Verfahren geltend gemacht werden.

3.) wo kann ich ersehen, mit welchen gerichtskosten ich bei
der neuen klage zu rechnen habe? der streitwert wird ca. 4.100

  • 4.200 euro betragen, natürlich plus nebenkosten. vielleicht
    gibt es so eine liste im internet?

Die Gerichtskosten bei einem Streitwert bis 4.500,- € belaufen sich auf 339,- €. Nebenkosten werden in den Streitwert nicht mit eingerechnet.
Eine Gerichtskostentabelle findest Du hier:

http://www.advocat24.de/user_files/tabellen/GK2002AB…

Viel Erfolg und frohe Ostern.

Paula

Hallo!

Mir ist nicht klar, warum ein zweites Mal klagen willst?

Gruß
Tom

Hallo Martina,

Du schreibst, der Beklagte ist zahlungsunfähig, Du hast neben mindestens einem weiteren Gläubiger titulierte Forderungen gegen den Schuldner und nun möchtest Du weitere Forderungen gerichtlich durchsetzen.

Solche Situationen verlangen einiges Fingerspitzengefühl. Wenn Du nämlich mit Nachdruck auf Rechtsstandpunkten sitzend den Schuldner in eine wirtschaftlich perspektivlose Position bringst, geht er womöglich ins Insolvenzverfahren. Dabei kannst Du vorhersehbar all Deine schönen Gerichtstitel vergessen und bleibst auch noch auf sämtlichen Kosten sitzen.

Unterscheide also genau, ob der Schuldner zahlungsunwillig oder zahlungsunfähig ist. Bei Zahlungsunfähigkeit überspannst Du nur zu leicht den Bogen und verlierst letztlich sämtliche Ansprüche. Jedenfalls funktioniert es nicht mehr, Gerichtskosten ohne Ende zu produzieren, um damit einem zahlungsunfähigen Schuldner den Rest des Lebens zu versauern.

Gruß
Wolfgang

hallo nochmal,

an paula lieben dank für deine wirklich hilfreichen infos!!!

tom: ich muss ein weiteres mal klagen, da die rückzahlungsraten bis 2004 weiterlaufen und also ständig neue beträge anfallen, die ich nicht rückerhalte. die im damaligen verfahren zukünftigen raten habe ich damals nicht einklagen können, da sie ja noch nicht fällig waren. d.h. dass ich 2004 auch ein weiteres mal den bis dahin angelaufenen restbetrag werde einklagen müssen. also werden es wohl drei verfahren insgesamt.

wolfgang: du hast schon recht - es ist ein risiko und auch irgendwo ein schmutziges geschäft, eine privatperson zu verklagen, die ohnehin finanzielle probleme hat. aber du kannst mir glauben, dass ich mehr als einmal versucht habe, zu vermitteln und die sache außergerichtlich zu regeln - zwecklos und ohne entgegenkommen von der anderen seite. der beklagte ist, jedenfalls soweit ich das von ö aus absehen kann, eher zahlungsunwillig als -unfähig bzw. einfach nicht in der lage, mit geld umzugehen, trotz festem job und einigermaßen gutem verdienst leiht er sich überall geld und nimmt kredite auf, ohne verläßlich zurückzuzahlen. das kann ich auf dauer nicht unterstützen, zumal der gesamte streitwert weit (!) über 10.000 euro liegt und ich nicht unbedingt reich bin… ich habe die klage ohnehin schon sehr lange hinausgezögert.

das mal in kürze dazu. euch nochmals vielen dank, werde mich bei bedarf wieder an euch wenden, freue mich über jeden tip und jede hilfe!

liebe grüße
martina

wolfgang: du hast schon recht - es ist ein risiko und auch
irgendwo ein schmutziges geschäft…

Hallo Martina,

mit solchen moralischen Kategorien kommst Du wahrscheinlich nicht viel weiter. Was hilft, ist möglichst leidenschaftslose Abwägung aller Fakten. Wenn die bisherigen Forderungen schon nicht einbringbar sind, würde ich jedenfalls nicht weiteres Geld investieren, um weitere, wahrscheinlich ebenso uneinbringliche Forderungen titulieren zu lassen.

Wenn Gesprächs- und Einigungsangebote nicht fruchten, würde ich mit dem vollstreckbaren Titel zunächst den Gerichtsvollzieher losschicken. Wenn nichts zu holen ist, hast Du die Möglichkeit, die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über die Vermögensverhältnisse vom Schuldner zu verlangen. Das ist für den Schuldner eine höchst unangenehme Maßnahme mit üblen Folgen für seine Kreditwürdigkeit. Wer irgend kann, zahlt lieber oder bietet wenigstens Teilbeträge an. Diesen Weg solltest Du gehen. Wenn Du nämlich titulierte Forderungen nicht konsequent eintreibst (mit Fingerspitzengefühl), erweist Du Dich als zahnloser Tiger. Dann schrecken den unwilligen Schuldner auch weitere Gerichtstitel von Dir nicht.

Verfolge also erst die schon vorhandenen Schuldtitel und werfe nicht uneinbringlichen Forderungen noch gutes Geld hinterher.
Wenn bezüglich einzelner Forderungen Verjährung droht, begnüge Dich mit einem Mahnbescheid. Der ist billig und unterbricht die Verjährung.

Gruß
Wolfgang

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Hallo!

Dem kann ich nur zustimmen. Auch aus Erfahrung als Rechtspraktikant in einer Anwaltskanzlei möchte ich noch hinzufügen, dass es durchaus Profis gibt, gegen die es ohne den Ratschlag und die Hilfe eines Experten im Exekutionsrecht sehr schwierig ist, Exekution zu führen und erfolglose Exekutionen sind teuer (man bleibt ja auf seinen eigenen Exekutionskosten sitzen). Also das solltest du bei der Kalkulation des Kostenrisikos berücksichtigen - wenn die Exekutionsführung beim ersten Mal schief geht, weil die verpflichtete Partei besonders schlau ist, also zB rechtzeitig bei der Zustellung der Lohnpfändung den Arbeitsplatz wechselt, dann würde ich einen Anwalt beauftragen oder es aus Kostengründen lassen - es gibt hier wirklich Schuldner, die sich im Exekutionsrecht sehr gut auskennen und Gläubiger trotz vollstreckbaren Titels wahnsinnig (und immer ärmer) werden lassen.

Wenn er zahlungsunfähig sein sollte, dann stellt sich noch eine ganz andere Frage: in Ö könnte man im Parallelfalle ein Konkursverfahren beantragen, dann bekommt man zumindest ein bisschen etwas, außerdem entschuldet das Konkursverfahren noch nicht automatisch, sodass man evtl. später weitere Forderungen einfordern könnte. Ein weiterer Vorteil ist, dass alle bestehenden Forderungen mit Verfahrenseröffnung sofort fällig werden - ich weiß aber nicht, wie das im deutschen Insolvenzverfahren aussieht - vielleicht schreibt noch jemand etwas dazu.

Gruß
Tom

Wenn er zahlungsunfähig sein sollte, dann stellt sich noch
eine ganz andere Frage: in Ö könnte man im Parallelfalle ein
Konkursverfahren beantragen, dann bekommt man zumindest ein
bisschen etwas, außerdem entschuldet das Konkursverfahren noch
nicht automatisch, sodass man evtl. später weitere Forderungen
einfordern könnte. Ein weiterer Vorteil ist, dass alle
bestehenden Forderungen mit Verfahrenseröffnung sofort fällig
werden - ich weiß aber nicht, wie das im deutschen
Insolvenzverfahren aussieht - vielleicht schreibt noch jemand
etwas dazu.

Hallo Tom,

wenn man einen privaten Schuldner (oder eine Firma, die nur aus einem Schreibtisch und einem Leasingauto besteht) in die Insolvenz treibt, kann man seine Forderungen in den weitaus meisten Fällen praktisch abschreiben. Im Falle der Privatinsolvenz ist in D die Restschuldbefreiung regelmäßig das Ziel. Der Schuldner hat während einer Wohlverhaltensphase von etwa 6 Jahren sein Einkommen, soweit es die Pfändungsgrenzen übersteigt, an die Gläubiger abzuführen. Im Falle von Arbeitslosigkeit muß er sich bietende Beschäftigung annehmen. In der Praxis bekommen die Gläubiger nach der Einleitung des Insolvenzverfahrens nichts mehr oder allenfalls geringfügige Beträge, die den ganzen Aufwand nicht lohnen. I. d. R. existiert kein verwertbares Vermögen, so daß auch von daher nichts Nennenswertes an die Gläubiger fließt. Gegen zu forsche Gläubiger, die noch im letzten Moment mit Zwangsvollstreckungen zu Geld kommen wollen, hilft dem Schuldner ein gerichtlich angeordneter Vollstreckungsschutz, der dann gewährt wird, wenn zu befürchten ist, daß das Handeln eines Gläubigers zu Lasten anderer Gläubiger geht. Ein Berater, der sein Handwerk versteht und mit Gläubigern verhandelt sowie prüft, ob ein Insolvenzverfahren in Betracht kommt, wird dem Schuldner die Richtung zum Schutz vor zu ruppigen Gläubigern weisen. Während des laufenden Insolvenzverfahrens und in der Wohlverhaltensphase besteht ohnehin Vollstreckungsschutz.

Nach etwa 6 Jahren wird dem ordentlichen Schuldner vom Gericht die Restschuldbefreiung gewährt. Soweit es sich nicht um Buß- und Strafgelder aufgrund rechtskräftiger Verurteilung handelt, sind damit alle übrigen Schulden erledigt. Die meisten verschuldeten Privathaushalte leben von der Hand in den Mund. Nennenswertes Vermögen gibt es nicht. In der Wohnung stehen ein paar Möbel aus Spanplatten, die den Abtransport nicht wert sind (und ohnehin meistens unpfändbar sind) und vor der Tür gammelt ein altes Auto vor sich hin. Also für Gläubiger ist da nichts zu holen. Während des Insolvenzverfahrens hat der Schuldner womöglich noch Probleme mit gekündigter Kontoverbindung und so arg groß ist die Motivation sicher auch nicht, Tag und Nacht für Gläubiger zu arbeiten. Deshalb sollte man es sich als Gläubiger gut überlegen, einen Schuldner in die Insolvenz zu treiben. Es läuft auf einen Totalverlust der Forderung hinaus. In den meisten Fällen ist es für den Gläubiger vorteilhafter, dem Schuldner einen Vergleich anzubieten und auf einen Teil der Forderung zu verzichten. Das ist die Sache mit dem Spatz in der Hand und der Taube auf dem Dach.

Leider stellen viele Gläubiger diese einfachen Überlegungen nicht an, pochen auf ihrem Recht und beauftragen Rechtsanwälte. Mancher Anwalt zieht dann alle Register und sein Mandant ist zunächst hochzufrieden angesichts des hart handelnden Advokaten. Meistens zu spät bemerkt der Mandant, daß er selbst Opfer eines üblen Spiels geworden ist. Der Schuldner steht mit dem Rücken an der Wand und geht in die Insolvenz und der Rechtsanwalt schreibt penibel alle Brago-Positionen zusammen. Zahlen muß dann derjenige, der die Musik bestellte, nämlich der Gläubiger.

Wenn der Schuldner über Vermögen verfügt und einfach nicht zahlen will, ist der Weg über Gerichte und Rechtsanwälte erfolgversprechend. Ist der Schuldner aber ein armer Teufel, sollte sich der Gläubiger Rechtszüge, die nur weitere Kosten verursachen, im eigenen Interesse ersparen.

Gruß
Wolfgang

Hallo!

Danke - war ganz interessant und ist im Großen und Ganzen eh ganz ähnlich wie in Ö, die Restschuldbefreiung gibt’s bei uns bei Privatpersonen unter bestimmten Umständen auch (sog. Abschöpfungsverfahren).

Ich gebe dir Recht, dass ein Vergleich meistens auch für den Gläubiger sinnvoller ist, als eine Insolvenz des Schuldners - sofern der Schuldner dazu bereit ist und dann auch wirklich zahlen kann.

Gruß
Tom

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