Ist Privatkonkurs nach österreichischem Recht immer möglich, auch wenn kein kostendeckendes Vermögen vorhanden ist?
Wenn nein, was passiert dann mit diesen Menschen? Sie haben ja dann nichts mehr zum Leben. Alles was sie möglicherweise verdienen, kann gepfändet werden (bis aufs Existenzminimum oder überhaupt alles?).
Ist Privatkonkurs nach österreichischem Recht immer möglich,
auch wenn kein kostendeckendes Vermögen vorhanden ist?
Insolvenzverfahren ist auch dann möglich, wenn kein kostendeckendes Vermögen vorhanden ist, wenn ein lfd. Einkommen gegeben ist. Details siehe Insolvenzordnung.
Insolvenzverfahren und Restschuldbefreiung ist nicht durcheinander zu bringen! - also nicht jedes Insolvenzverfahren führt zur Restschuldbefreiung.
Wenn nein, was passiert dann mit diesen Menschen? Sie haben
ja dann nichts mehr zum Leben. Alles was sie möglicherweise
verdienen, kann gepfändet werden (bis aufs Existenzminimum
oder überhaupt alles?).
…bis aufs Existenzminimum
Was passiert in so einem Fall?
Was soll denn passieren? Pfändung bis aufs Existenzminimum und die Verwertung des gesamten der Exekution unterworfenen Vermögens. Mehr passiert nicht, wobei ein Betroffener in diesen Situationen immer aufpassen muss, sich nicht strafbar zu machen (v.a. Betrug, aber auch Kridadelikte kommen da in Betracht).
Ich habe jetzt in der Konkursordnung §§ 182 bis 216 gefunden, dass fehlendes Vermögen kein Hinderungsgrund ist. Statt dessen ist Stundung möglich. In der Zwischenzeit werden die Kosten durch Amtsgelder beglichen. So richtig?