Privatliquidation GOÄ 435

Guten Abend, Ich hätte da mal eine Frage zur GOÄ und ich hoffe jemand kann mir weiterhelfen

Folgendes Problem:

Ein Privatpatient mit Chefarztbehandlung liegt auf Intensivstation. Die Intensivbehandlung wird unterbrochen, da operative oder invasive diagnostische Maßnahmen erforderlich sind und der Patient wird dazu in den OP gebracht

Kann man nun für den Zeitraum dieser Unterbrechung alle Leistungen (unter Angabe der Uhrzeiten) nach GOÄ abrechnen, auch wenn diese eigentlich unter die Enumierung der Nr. 435 fallen?

Der Patient erfüllt die in der Leistungslegende genannten Voraussetzungen für die Ziffer 435 ( intensivmedizinische Überwachung bzw. Behandlung und Aufenthalt auf der Intensivstation eines Krankenhauses) ja in dieser Zeit nicht.

Eigentlich kann man ja GOÄ 490 oder 272 neben der GOÄ 435 nicht abrechnen, aber in diesem Falle ist der Patient ja nicht in intensivmedizinische Überwachung…

Über baldige Antwort würde ich mich sehr freuen.

Vielen DANK

hallo erdbeermaus,
ich habe bei meiner antwort gestern das falsche formular gewählt, deshalb jetzt noch einmal:
der Zuschlag gem. 435 GOÄ ist ein sogen. „Tagessatz“ als Ersatz für das sonst übliche Liquidationsrecht auf Normalstationen. Unabhängig von der Behandlungsdauer ist die Ziff. 435 je Tag berechnungsfähig, also in jedem Fall bis zu 24 Std. Sofern ein Patient im stationären Verlauf die Intensivstation für eine OP o.ä. verlassen muß, wird keine zeitliche Herausnahme aus den vorgesehenen 24 Std. (Ziff. 435) erfolgen, er kehrt ja auf die Statio zurück, der Zuschlag n. 435 ist aber je Tag nur einmal berechnungsfähig. Ist der Patient allerdings länger als 24 Std. von der Intensivstation entfernt muß der Zuschlag entfallen, dafür liquidieren dann Chefärzte anderer Stationen.
Das war hoffentlich hilfreich??
mfgt, günter bernhold