Eine Person war in Lyon ( Frankreich ) im Urlaub und sieht wie dort ein kleines Einzelhandelsgeschäft geschlossen wird .
Der Deutsche Privatmann und der französische Händler werden sich handelseinig über die gesamte Restware und der Privatmann lädt seinen PKW Kombi bis unter das Dach voll mit Elektroartikel ( DVD Player , Radio’s , Receiver usw )( ca 70 Artikel )
Diese Ware will er noch einmal auf Funktion prüfen und dann im Internet , also Quaka , Ebay etc verkaufen.
Muss diese Privatperson für den Abverkauf dieser Ware ein Gewerbe anmelden , da es ja nur eine einmalige Sache ist , also die Artikel verkaufen und dann ist wieder Schluss , oder geht das so als einmalige Sache , wie beispielweise wenn einer die Möbel der Grosseltern nach dem Tode verkäuft .
Hallo !
Der Verkauf von 70 Artikel ist definitiv als Gewerbetätigkeit anzusehen und muss angemeldet werden. Ich hoffe Du bist Dir im klaren über die Gewährleistung und den Widerruf, die steuerlichen Konsequenzen !?
Ich glaube in den Ebay AGB steht auch irgendwo ab welcher Menge es als gewerblich gewertet wird. Ich bin mir nicht sicher, ob es nach dem Jahresbetrag geht, oder nach der Absatzmenge.
Was ist denn wenn du sie als Privat verkaufst, in großem Zeitabstand ?
Oder finde hier einen Händler der sie dir evtl. abnimmt.
Ich glaube in den Ebay AGB steht auch irgendwo ab welcher
Menge es als gewerblich gewertet wird. Ich bin mir nicht
sicher, ob es nach dem Jahresbetrag geht, oder nach der
Absatzmenge.
Ich würde mir weinger Sorgen um Ebay machen, sondern um das Finanzamt.
Was ist denn wenn du sie als Privat verkaufst, in großem
Zeitabstand ?
Das Problem bleibt das Gleiche! In diesem Umfang ist das kein „Privatverkauf“ mehr.