Privatmensch X als (haftender) Verkäufer

Hallo,

mal von der theoretischen Annahme ausgehend X verkauft als Privatmensch ein Motorrad, Fahrrad, iMac oder ähnliches bei (eBay, Kleinanzeigen, Käseblatt etc.) und hat die Rechts- und Sachmängelhaftung, vor dem 01.01.2002 Gewährleistung genannt, nicht (schriftlich) ausgeschlossen.
Geht X da richtig in der Annahme, das X sich da selbst evtl. extrem schlechte Karten gegeben hat?
Wäre X etwas denkerisch veranlagt und hätte in seine Verkaufsofferte den Satz „Dieser Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung“ reingeschrieben, wäre X weitgehend auf der sicheren Seite. Ist das so?

Gruß Schoorsch

Hallo :smile:

Keine extrem schlechten Karten - nur die Karten, die der Gesetzgeber sinnvollerweise vorgegeben hat für den Fall, dass die Parteien gewisse Punkte nicht selbst regeln.

Den Ausschluss der Gewährleistung halte ich persönlich zB eher im Gegenzug für Zugeständnisse auf der anderen Seite für angebracht. Ansonsten ist die Regelung nämlich schon fair.

Will der Käufer Rechte aus Sachmangel herleiten, muss er immerhin beweisen, dass die Sache zum Zeitpunkt der Übergabe mangelhaft war. Wenn das der Fall ist, ist gegen ein Einstehen des Verkäufers dafür wohl auch nichts schlechtes.

FG

Wäre X etwas denkerisch veranlagt und hätte in seine
Verkaufsofferte den Satz „Dieser Verkauf erfolgt unter
Ausschluss jeglicher Gewährleistung“ reingeschrieben, wäre X
weitgehend auf der sicheren Seite. Ist das so?

Unter Umständen ja, unter Umständen Nein.

Ein Gewährleistungsausschluss bringt nur etwas, wenn man die Sache wahrheitsgemäß beschreibt (also bekannte Mängel nennt und nicht arglistig verschweigt), als Verbraucher handelt, man keine gegenteiligen Zusicherungen macht (top Zustand, funktioniert einwandfrei - leider ohne Gewährleistung) und wenn der Gewährleistungsausschluss keinen AGB Charakter annimmt (dann gelten weitaus schärfere Regeln).

Tatsächlich haftet X trotz Sachmängelhaftungsauschluss n. § 434 BGB für jeden Mangel im Zeitpunkt der Übergabe, sofern der nicht ausdrücklich benannt oder der Kaufgegenstand keine „Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.“ Eine Kratzer ist eben keine Gebrauchsspur und ein einzelner Pixelfehler kein Mangel, der die „die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung“ des Laptop ja durchaus zulässt :smile:

Sonst haftet er volle 2 Jahre lang für Mängel als „Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit“, wobei der Käufer nach 6 Monaten nachweisen müsste, dass sie bei Kauf bereits vorhanden waren.

Ganz schlecht sind die Karten des X aber nicht, denn er hat einen Joker: Diesen grds. Nacherfüllungsanspruch des Käufers innerhalb der ersten 6 Monate kann er endgültig verweigern, „wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist“, § 439 (3) BGB und damit vom Kaufvertrag zurücktreten und den Kaufpreis erstatten, § 323 BGB.

G imager761

Tatsächlich haftet X trotz Sachmängelhaftungsauschluss n. §
434 BGB für jeden Mangel im Zeitpunkt der Übergabe, sofern der
nicht ausdrücklich benannt oder der Kaufgegenstand keine
"Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art
üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten
kann.

Das ist definitiv falsch, denn es gerade Sinn und Zweck des Gewährleistungsausschlusses nicht für Mängel zu haften, die der Verkäufer selbst nicht kannte. Die Pflicht aus § 433 (Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen) wird dadurch einzelvertraglich ausgeschlossen. Und wenn kein Anspruch mehr aus § 433 besteht, gibt es auch keine Grundlage für Ansprüche nach § 434.

Da kann ich wirklich nur mit dem Kopf schütteln…

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