Hallo ersteinmal,
mich interessiert ob es möglich ist als eigentliche Privatperson, der die angelegenheiten des Häftlings vertritt (zB. Kontakt zum Arbeitgeber, zu Gläubigern, zum Vermieter), von der JVA als Verteidiger zugelassen zu werden?
Hallo ersteinmal,
mich interessiert ob es möglich ist als eigentliche Privatperson, der die angelegenheiten des Häftlings vertritt (zB. Kontakt zum Arbeitgeber, zu Gläubigern, zum Vermieter), von der JVA als Verteidiger zugelassen zu werden?
Hallo,
Sonderrechte genießen nur folgende Personen:
§ 26 StVollzG Besuche von Verteidiger, Rechtsanwälten und Notaren
Besuche von Verteidigern sowie von Rechtsanwälten oder Notaren in einer den Gefangenen betreffenden Rechtssache sind zu gestatten. § 24 Abs. 3 gilt entsprechend. Eine inhaltliche Überprüfung der vom Verteidiger mitgeführten Schriftstücke und sonstigen Unterlagen ist nicht zulässig. § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.
Bundeseinheitliche Verwaltungsvorschriften zu § 26 StVollzG
VV zu § 26 StVollzG
(1) Der Verteidiger muss sich als solcher gegenüber der Anstalt durch die Vollmacht des Gefangenen oder die Bestellungsanordnung des Gerichts ausweisen. Rechtsanwälte und Notare haben nachzuweisen, dass sie den Gefangenen in einer ihn betreffenden Rechtssache besuchen wollen.
(2) Rechtsanwälte, Notare, Rechtsbeistände und Rechtsreferendare haben ihre Eigenschaft auf Verlangen nachzuweisen.
VG
EK
Moin,
mich interessiert ob es möglich ist als eigentliche
Privatperson, der die angelegenheiten des Häftlings vertritt
(zB. Kontakt zum Arbeitgeber, zu Gläubigern, zum Vermieter),
von der JVA als Verteidiger zugelassen zu werden?
Wenn Du Verteidiger im Sinne von Strafverteidiger meinst, wohl kaum.
http://dejure.org/gesetze/StPO/138.html
CU
Axel