abgesehen vom „optimalen sachverhalt“ ist hier zu beachten,
Zunächst mal gehe ich von dem Sachverhalt aus, wie er da steht. Was du tust, ist ja nichts anderes, als den Sachverhalt zumzudeuten, weil du glaubst, dass er so nicht gemeint ist.
dass der sachverhalt vom laien formuliert wurde.
Glaube ich nicht. Er klingt eher nach einer Aufgabe in Rechtskunde in der Schule oder einem Uni-Fach, in dem es auch um Recht geht.
m.E. kam hier keine annahme des antrages zu stande. wie du
richtig sagst, ist die preisbestätigung keine annahme des
antrags. mehr ist hier nicht gegeben.
Eben doch. Selbst wenn man den Sachverhalt so umdeutet wie du, ist die Annahmeerklärung gegeben. Da redet ein Käufer mit einem Angestellten über die Kaufsache; dann gehen sie gemeinsam zur Kasse. Dafür gibt es doch nur eine Erkärung: Sie haben sich darauf geeinigt (!), den (Ver)Kauf durchzuführen. Es ist doch eine merkwürdige Fiktion anzunehmen, dass sie sich endgültig erst an der Kasse einigen. Das hast du in deinem ersten Beitrag aber auch nicht getan, du hast den Einigungsmangel ja stattdessen mit fehlender Vertretungsmacht erklärt.
insoweit gehe ich davon
aus, dass noch keine annahme stattfand.
Gut, da werden WIR uns wohl nicht „einig“ sein. Ich halte das für nicht vertretbar. Man darf das insbesondere nicht mit Supermarktfällen vergleichen, in denen andere Bräuche herrschen und darum auch die Auslegung der Willenserklärung eine andere sein soll. Es gibt ein Kundengespräch und offenbar einie Einigung, auf Grund derer man sich dann an die Kasse begibt. Einigung heißt aber in diesem Fall §§ 433, 145, 147 BGB.
nebenbei: in den meisten (abartigen) läden müssen azubis am
namensschild diese position zur schau tragen „Auszubildende
Antje Schulz“ etc…
Habe ich noch nie gesehen!
aber darauf kommt es hier nicht an. das
muss gerade dem kunden deutlich sichtbar sein, wenn der chef
des ladens herangesprungen kommt, wenn die azubine an der
kasse rumfummelt. hier sollte man den sachverhalt sinnvoll
auslegen, statt etwas reinzulesen.
Genau das hast du bisher aber nicht getan. Du liest z.B. hinein, dass die unzweideutige Formulierung des Sachverhalts „nicht so gemeint“ ist, weil sie „offensichtlich“ laienhaft verfasst wurde (dabei weisen die typischen Abkürzungen und auch die Fallproblematik deutlich darauf hin, dass das nicht der Fall ist). Du missachtest auch die Auslegungsregeln der §§ 157, 133, 242 BGB. Weiterhin übersiehst du, dass der Vertrag schon zustande gekommen ist, als der V heraneilt. Er kann den zustande gekommenen Vertrag nicht mehr rückgängig machen (pacta sunt servanda).
Levay