Privatrechtlicher Vertrag

Hallo,

ist „privatrechtlicher Vertrag“ eine andere Bezeichnung für „Arbeitsvertrag“?

Hat jemand ne Ahnung?

Hallo,

spontan gesagt

ist „privatrechtlicher Vertrag“ eine andere Bezeichnung für
„Arbeitsvertrag“?

Nein.

Hat jemand ne Ahnung?

Hast du nähere Informationen, um was es sich handelt? Job? Kauf? Oder sonst etwas?

Gruß
Der Franke

Hallo,

grundsätzlich kann man sein sagen.
Unter dem Begriff des privatrechtlichen Vertrags versteht man alle Verträge, die z.B. nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geschlossen werden.
Darin sind aber eine vielzahl von Verträgen geregelt. So beispielsweise der Kaufvertrag, der Werkvertrag, der Mietvertrag oder auch der Dienstvertrag, der einen Arbeitsvertrag darstellt.
Ist man beispielsweise in einer privatwirtschaftlichen Firma angestellt, wurde der Arbeitsvertrag auf dem BGB begründet. Ist man aber beispielsweise Angestellter im öffentlichen Dienst, trifft dies nicht zu, da dafür eigens geregelte Tarifverträge für den öffentlichen Dienst existieren.

Du siehst also, es ist nicht so einfach zu beantworten.

Dafür braucht man mehr Details.

MfG

Saxony88

Hallo,

grundsätzlich kann man sein sagen.
Unter dem Begriff des privatrechtlichen Vertrags versteht man
alle Verträge, die z.B. nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)
geschlossen werden.
Darin sind aber eine vielzahl von Verträgen geregelt. So
beispielsweise der Kaufvertrag, der Werkvertrag, der
Mietvertrag oder auch der Dienstvertrag, der einen
Arbeitsvertrag darstellt.

Das ist falsch. Der Dienstvertrag stellt keinen Arbeitsvertrag dar, sondern der Arbeitsvertrag eine Form des Dienstvertrages. Weitere Dienstverträge sind z.B. die freien Berufe, d.h. Verträge mit Steuerberatern, Anwälten, Ärzten, Notaren.

Ist man beispielsweise in einer privatwirtschaftlichen Firma
angestellt, wurde der Arbeitsvertrag auf dem BGB begründet.
Ist man aber beispielsweise Angestellter im öffentlichen
Dienst, trifft dies nicht zu, da dafür eigens geregelte
Tarifverträge für den öffentlichen Dienst existieren.

Das ist auch falsch. Tarifverträge regeln den Inhalt, nicht das Zustandekommen von Arbeitsverhältnissen. Jeder Angestellte im öffentlichen Dienst hat auch einen Arbeitsvertrag, der regelt, wann das Arbeitsverhältnis beginnt und ggf. auch endet, welche Tätigkeit geschuldet und welche Vergütungsgruppe einschlägig ist. Dieser Arbeitsvertrag ist eine besondere Form des Dienstvertrages nach § 611 BGB, ob im öffentlichen Dienst oder der privaten Wirtschaft.

VG
EK

Hmm also ich hätte jetzt noch als Alternative so erklärt:

privatrechtliche Verträge sind zwischen zwei natürlichen Personen (die eine kann davon eine juristische Person sein).

ein privatrechtlicher Vertrag wäre es nicht,wenn ich mit dem Staat einen Vertrag über ein Arbeitsverhältnis schließe… also so hätte ich das jetzt getrennt,bloß für letzteres habe ich kein Beispiel.

Wäre es denn so gesagt „richtiger“?

Hast du nähere Informationen, um was es sich handelt? Job?
Kauf? Oder sonst etwas?

Nein,es ist allgemein das Thema Arbeitsverhältnis (Unterricht). Ich habe hier eine Stichwortliste für die Voraussetzungen zur Anfechtung von Arbeitsverträgen.

Das erste ist,das ein privatrechtlicher Vertrag besteht.

Ich finde im Internet auch nicht wirklich eine eindeutige Definition dafür :confused:

PS:
Wie der Zufall so will,ich bin gerade über das hier gestolpert:

Mit Privatvertrag wird in Abgrenzung zum öffentlich-rechtlichen Vertrag, ein Vertrag bezeichnet, der sich allein nach den Normen des Zivilrechts (= Privatrecht) richtet.

Würde das die richtige bzw. eine akzeptable Antwort sein?

Ja (owT)

nix

Hallo,

ich weiß ja nicht, welcher Lehrer diese Voraussetzungen definiert hat, jedenfalls ist das Quatsch.

Anfechten kann man nicht „Verträge“ oder „privatrechtliche Verträge“, sondern nur seine eigenen Willenserklärungen, wie ein Blick in die §§ 119ff. BGB verrät. Ein Vertrag muss das gar nicht sein, man kann auch einseitige Erklärungen anfechten.

http://dejure.org/gesetze/BGB/119.html
http://dejure.org/gesetze/BGB/123.html

So heißt es bei der Täuschungsanfechtung:

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

Die Voraussetzung „privatrechtlicher Vertrag“ ist daher bei der Anfechtung nicht gegeben.

VG
EK