Privatrechtliches Arbeitsrecht

Liebe/-r Experte/-inHallo,
ich schreibe in ein paar Tagen in ein paar Tagen zum Thema Arbeitsgerichtsbarkeit, Betriebsrat und Kündigungsschutz eine Arbeit.

Ich würde mich sehr freuen, wenn ihr mir folgende Fragen beantworten könntet:
allgemeiner Kündigungsschutz

Wenn jemand seine Kündigung als sozial ungerecht empfindet, dann hat er die Möglichkeit binnen einer Woche Beschwerde beim Betriebsrat oder innerhalb 3 Wochen Klage bei der Arbeitsgerichtsbarkeit einreichen.

Wenn der Arbeitnehmer sich an den Betriebsrat wendet, dann kann der Betriebsrat die Kündigung auf ihre soziale Rechtfertigung überprüfen lassen. Diese Möglichkeit, nennt man doch Mitwirkungsrecht?

Mitwirkungsrecht -> Mitbestimmungsrecht (basierend auf Informationsrecht) – oder?

Könnt ihr mir bitte noch Beispiele nennen, die im privatrechtlichen Angelegenheiten vor Gericht behandelt werden?

Gehört auch Klage gegen die Kündigung zum Urteilsverfahren (privatrechtliches Arbeitsrecht)

Wenn der Arbeitnehmer gegen seine Kündigung beim Arbeitsgericht Klage einreicht, dann kommt es doch zum Urteilsverfahren, in diesem zu erst Güteverhandlung, anschließend zu einem streitige Verhandlung das mit einem Urteil endet, oder?

Was ist mit kollektivem Arbeitsrecht gemeint?

Könnt ihr mir ein paar Beispiele nennen? – Wäre echt nett von euch!

Hallo Stefan,

mit dem Betriebsverfassungsrecht kenne ich mich nicht aus, aber mit dem kirchlichen Mitarbeitervertretungsgesetz (MVG) der Evangelischen Kirche in Baden:
Bei der Kündigung ist zunächst zu differenzieren, ob es sich um eine Kündigung während der tariflichen Probezeit, um eine Kündigung nach Ablauf der Probezeit oder eine Außerordentliche Kündigung handelt.
Bei der außerordentlichen Kündigung oder der Kündigung während der Probezeit hat die Mitarbeitervertretung (MAV) lediglich ein Mitberatungsrecht (= besseres Informationsrecht). Bei der ordentlichen Kündigung nach Ablauf der Probezeit jedoch hat die MAV in der Evangelischen Kirche in Baden das eingeschränkte Mitbestimmungsrecht. Die MAV kann damit eine Kündigung wirksam verhindern. Als Gründe dafür sind im MVG die auch im Kündigungsschutzgesetzt aufgeführten Gründe angeführt. Nachzulesen unter: http://www.vkm-baden.de/infothek/mvg.htm#41

Dabei ist das Vorgehen der MAV völlig unabhängig von den Möglichkeiten durch eine Klage beim Arbeitsgericht.

Der Unterschied zwischen Kollektivrecht und Privatrecht in der Arbeitswelt liegt eigentlich offenkundig auf der Hand:
Zum Kollektivrecht und damit zu den Aufgaben der MAV gehören: Festlegung der täglichen Arbeitszeit, Grundsätze für die Urlaubsgewährung, Bestellung einer Betriebsärztin etc.
Aber auch: richtige Eingruppierung, Versetzung o.ä.

zum Privatrecht allerdings zählen:
außerordentliche Kündigung, Auflösungsvertrag etc.

Sämtliche Vorkommnisse bzw. Personalmassnahmen, seien sie kollektivrechtlicher oder privatrechtlicher Natur, können von jeder einzelnen Beschäftigten bzw. von jedem einzelnen Beschäftigten mit einer Klage (Antrag auf Beschluss) vor dem Arbeitsgericht angefochten werden.
Dabei spielt es keine Rolle, ob der jeweilige Inhalt kollektivrechtlicher oder privatrechtlicher Natur ist.
Dieser Unterschied ist nur für die Zusammenarbeit zwischen Mitarbeitervertretung und Dienststellenleitung interessant, da die MAV vornehmlich für die kollektivrechtlichen Angelegenheiten zuständig ist und auch hier nur wirksame Mitbestimmungsinstrumente hat.

Für Deine Arbeit wünsche ich Dir viel Erfolg!

Wolfgang

D. Anworten zu allen Fragen finden sich

  • im BetrVG u. dessen Kommentaren u.
  • im SCHAUB, Arbeitsrechtshandbuch

Beides gibt es in jeder Bib.

Beschwerde beim Betriebsrat? Was soll da bringen? Kann er machen, nützt ihm aber nichts, der Arbeitnehmer muß auf jeden Fall binnen 3 Wochen Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen. Der Betriebsrat kann die Kündigung nicht auf soziale Rechtfertigung prüfgen lassen, das kann nur der Arbeitnehmern. Ich glaube, da geht bei Ihnen ein bißchen was durcheinander! Der Arbeitgeber muß den Betriebsrat vor einer Kündigung einens Mitarbeiters anhören, der BR hat dann 7 Tage Zeit, um darauf zu reagieren. Widerspricht de BR der Kündigung, kann der Arbeitgeber gleichwohl klagen.
Ihnen hier Auführungen zum Thema Kollektiv- und Individualarbeitsrecht zu geben, sprengt jedoch diesen Rahmen, das ist zu umfassend. Ich bitte dafür um Verständnis.

http://www.finanztip.de/recht/arbeitsrecht/kollektiv…
gruß
mg

Hallo Stefan,

huiii, naja… dann pass mal auf:

Im Arbeitsrecht unterscheidet man zwischen Individualrecht und Kollegtivrecht. Der Betriebsrat (BR) ist für das Kollegtivrecht zuständig. D.h. er muss z.B. vor einer Kündigung gehört werden. Wird nicht - oder nicht ordnungsgemäß (u.a. durch formelle Fehler)gehört, ist die ausgesprochene Kündigung unwirksam.
Der BR kann sich zwar grundsätzlich gegen eine Kündigung (§102 BetrVG) aussprechen. Das würde dem Arbeitgeber (AG) aber nicht daran hindern, die Kündigung doch auszusprechen. — Sodann kommt das Individualrecht auf den Tisch:
Der Arbeitnehmer (AN) hat dann (Frist beginnt mit der ordnungsgemäßen Zustellung der KÜ) 3 Wochen Zeit, beim Arbeitsgericht Klage einzureichen.
Das Arbeitsgfericht wird sodann innerhalb der ersten ca. 5 Wochen einen Gütetermin ansetzen, um zu prüfen, ob die Parteien sich nicht gütlich einigen können.
Sollte das nicht geschehen, setzt der Richter einen Kammertermin an, zu dem auch Zeugen o.ä. eingeladen werden, welcher - sollte eine Partei doch noch die Klage zurückziehen o.ä.) mit einem Urteil endet.

Der BR vertritt die Belegschaft (schau mal unter den §§ 80 & 87 Betriebsverfassungsgesetz)
Einzelne Ansprüche - z.B. Lohnbestandteile, die nicht ausbezahlt worden sind, müssen innerhalb einer bestimmten Frist, die entweder im Tarifvertrag, oder per Gesetz (BGB) geregelt sind, selbst geltend gemacht werden (individual).

Ok?
Viel Glück!!

Müssen hier Hausaufgaben gemacht werden? Ein konkretes Beispiel ist immer nur der Arbeitnehmer selbst, natürlich mit seinem arbeitsrechtlichen Problem. Auch das Arbeitsrecht ist ein Individualrecht. Pauschale Aussagen zum Kündigungsschutz sind so nicht möglich, da jeder Fall rechtlich anders zu betrachten ist. Die Kündigung wird übrigens nicht rechtsunwirksam, wenn der Betriebsrat Unstimmigkeiten feststellt. Zum einen ist der Arbeitgeber verpflichtet den Betriebsrat über die geplante Kündigung zu informieren, einschließlich der getroffenen sozialen Auswahl (bei betriebsbedingten Kündigungen). Daher nur ein Informationsrecht! Zum zweiten kann der Betriebsrat sie nicht unwirksam machen. Arbeitnehmer müssen, trotz des Informationsrechtes für den Betriebsrat, ihre Kündigung über das zuständige Arbeitsgericht überprüfen und deren Unwirksamkeit „erstreiten“ (Einreichung der Kündigungsschutzklage spätestens 3 Wochen nach deren Erhalt). Im ersten (Güte)Termin, wo nur ein Richter anwesend ist, KANN es zu einer Einigung zwischen den Parteien kommen.Sollte diese Einigung widerrufen, oder es gab keine, dann kommt es zu einem weiteren (Kammer)Termin. Dann entscheiden drei Richter (ein hauptamtlicher und zwei ehrenamtliche)gleichberechtigt im Anschluß der Verhandlung über das Urteil. Sollte dagegen von einer Partei ein Widerspruch kommen, wird erneut vor der nächsten Instanz (Landesarbeitsgericht) verhandelt.

Hallo
Da muss ich erst gut überlegen,u. nachschauen,bevor ich da eine Antwort gebe.Bitte um 4 Tage Bedenkzeit.
LG
E. Koch

Hallo Stefan,

so wird das aber nix mit den Rechtskenntnissen. Selbst erarbeiten ist immer am besten. Und man findet auch alles im Netz:

Antworten im Text:

Ivailo Ziegenhagen

  • Fachanwalt für Arbeitsrecht -
    _________________________________
    Waitschies & Ziegenhagen
    Fachanwälte für Arbeits- und Sozialrecht

Taubenstraße 20 - 22
10117 Berlin (Gendarmenmarkt)

Tel.: 030 / 288 78 - 600
Fax: 030 / 288 78 - 601

http://www.wz-anwaelte.de

Liebe/-r Experte/-inHallo,
ich schreibe in ein paar Tagen in ein paar Tagen zum Thema
Arbeitsgerichtsbarkeit, Betriebsrat und Kündigungsschutz eine
Arbeit.

Ich würde mich sehr freuen, wenn ihr mir folgende Fragen
beantworten könntet:
allgemeiner Kündigungsschutz

Wenn jemand seine Kündigung als sozial ungerecht empfindet,
dann hat er die Möglichkeit binnen einer Woche Beschwerde beim
Betriebsrat oder innerhalb 3 Wochen Klage bei der
Arbeitsgerichtsbarkeit einreichen.

ja.

Wenn der Arbeitnehmer sich an den Betriebsrat wendet, dann
kann der Betriebsrat die Kündigung auf ihre soziale
Rechtfertigung überprüfen lassen. Diese Möglichkeit, nennt man
doch Mitwirkungsrecht?

Mitwirkungsrecht -> Mitbestimmungsrecht (basierend auf
Informationsrecht) – oder?

Nein. Der BR hat die Möglichkeit, zum einen Widerspruch gegen die Kündigung einzulegen (ausschließlich wegen der Gründe gem. § 102 Abs. 3 BetrVG) und zum anderen Bedenken gegen die Kündigung zu erheben. Die Bedenken können alles sein. Das nennt man Beteiligung bei personellen Angelegenheiten. Möglich auch Mitwirkung, denn ist keine Mitbestimmung à la § 87 Abs. 1 BetrVG.

Könnt ihr mir bitte noch Beispiele nennen, die im
privatrechtlichen Angelegenheiten vor Gericht behandelt
werden?

Urlaub, Entgelt, Beförderung …
Hund, Katze, Maus

Gehört auch Klage gegen die Kündigung zum Urteilsverfahren
(privatrechtliches Arbeitsrecht)

genau. Steht auch in § 2 ArbGG.

Wenn der Arbeitnehmer gegen seine Kündigung beim
Arbeitsgericht Klage einreicht, dann kommt es doch zum
Urteilsverfahren, in diesem zu erst Güteverhandlung,
anschließend zu einem streitige Verhandlung das mit einem
Urteil endet, oder?

Ja. Es kann aber auch sein, dass sich die Parteien - wie in 97 % aller Kündigungsschutzverfahren - vergleichen.

Was ist mit kollektivem Arbeitsrecht gemeint?

Das BetrVG.

Könnt ihr mir ein paar Beispiele nennen? – Wäre echt nett von
euch!

Beteiligung des Betriebsrats wie o.g.