da seien zwei Parteien die mit dem Auto leicht in Kontakt gekommen seien, mit dem Ergebnis, daß es einige Schrammen gegeben hat.
Der Geschädigte läßt einen Kostenvoranschlag machen und nach Rücksprache mit der Versicherung beschließt der Schädiger, den Schaden privat zu zahlen.
Nun möchte der Geschädigte aber sowohl den Betrag erstattet haben, den die Werkstatt angesetzt hat, als auch den Betrag, den der Kostenvoranschlag gekostet hat.
Das wiederum sieht der Schädiger nicht ein, denn wenn die Werkstatt den Schaden reguliert, werden die Kosten für den Voranschlag ja verrechnet .
Wenn der Geschädigte lieber das Geld einstreicht, kann er dann doch verlangen, daß der Schädiger auch noch den Kostenvoranschlag begleicht, oder wäre das der Gier zu viel?
Gibt es da gesetzliche Regelungen oder Richterrecht?
Der Schaden ereignetet sich in NW, falls das von Belang ist.
vergleiche es doch mit der Zahlungsweise über Versicherung.
Geschädigter nimmt sich Gutachter, der bewertet den Schaden.
Versicherung übernimmt Gutachterkosten und zahlt auf Wunsch fiktiv aus,also Gutachtersumme minus MWSt.
Und bei privat ?
Hier erstattet ja niemand dem Geschädigten die Voranschlagskosten. Also gehören sie mit zum Schaden. Die MWSt. der Werkstattreparatur muss aber m.E. auch abgezogen werden,wenn fiktiv abgerechnet wird.
empfehlen würde ich, diesen Schaden der Kfz-Versicherung zu melden.
Diese wickelt dann den Schaden ab und der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit,
die Kosten an den Versicherer zurück zu zahlen.
Der Geschädigte läßt einen Kostenvoranschlag machen und nach
Rücksprache mit der Versicherung beschließt der Schädiger, den
Schaden privat zu zahlen.
Ganz schlecht ! Schaden von der eigenen Versicherung regulieren lassen und danach der Versicherung den Betrag erstatten (ist SFR unschädlich).
Nun möchte der Geschädigte aber sowohl den Betrag erstattet haben, den die Werkstatt angesetzt hat, als auch den Betrag, den der Kostenvoranschlag gekostet hat.
Der Geschädigte hat Anspruch auf Ersatz seines Schadens. Wenn der KVA bezahlt werden mußte, muß der Schädiger das übernehmen. Wenn der Schaden nicht repariert wird, hat der Geschädigte nur Anspruch auf den Netto-Betrag des KVA.
Wenn der Geschädigte lieber das Geld einstreicht, kann er dann doch verlangen, daß der Schädiger auch noch den Kostenvoranschlag begleicht, oder wäre das der Gier zu viel?
siehe oben.
Gibt es da gesetzliche Regelungen oder Richterrecht?
Sowohl als auch. Die Schandesabteilung der eigenen Versicherung sollte da kompetente und kostenlose Ausnkunft geben können.