Hallo Miriam,
Wenn man als Nicht-Person der Zeitgeschichte einer
Veröffentlichung seiner Bilder widerspricht, gilt das dann für
die gesamte deutsche Presse- und Fernsehlandschaft oder nur
für ein bestimmtes Blatt?
Also zuerst einmal muss ich mich leider bei einer Sache korrigieren, da war ich etwas zu lapidar in der Formulierung: Als Nicht-Person der Zeitgeschichte kann man nicht der Veröffentlichung widersprechen, sondern man muss in die Veröffentlichung einwilligen. Sorry, falls das Verwirrung hervorruft. Ist auf jeden Fall ein erheblicher Unterschied, weil - etwas vereinfacht dargestellt - in dem ersten (von mir falsch genannten Fall) bereits mindestens eine Veröffentlichung erfolgen kann (der man dann widerspricht), in zweiterem (korrekten) Fall nie eine Veröffentlichung erfolgen kann, ohne dass der Abgebildete damit einverstanden ist.
Diese Einwilligung kann dann in jeder Form, unter anderem auch durch schlüssiges Verhalten, erfolgen. Man kann das im Moment gerade sehr schön an der Berichterstattung zur WM sehen. Wenn ein Moderator live von einer der Fan-Meilen berichtet und neben ihm stehen Leute, die sich absichtlich ins Bild drängeln, ist das ein Verhalten, das darauf schließen lässt, das diese Leute ins Fernsehen wollen. (Der Korrektheit halber will ich erwähnen, dass diese Personen auch auch als sog. Beiwerk gelten könnten. In diesem Fall dürften die Bilder ebenfalls ungefragt veröffentlicht werden.)
Aber zu Deiner eigentlichen Frage: Das Ausmaß der Einwilligung ergibt sich entweder aus einer ausdrücklichen Vereinbarung oder aus dem erkennbaren Nutzungszweck. Ich habe z.B. mal für mein Studium zusammen mit ein paar Leuten ein Musikvideo produziert, in dem Laiendarsteller aufgetreten sind. Dafür haben wir für die Darsteller eine schriftliche Einverständniserklärung aufgesetzt, in der genau festgelegt war, in welchem Zusammenhang wir die gedrehten Bilder veröffentlichen wollen, z.B. auf studentischen Filmfestivals, die Verteilung von Belegexemplaren, etc. Anderweitig dürfen wie die Bilder dann auch nicht verwenden.
Der andere Fall (erkennbarer Nutzungszweck) lässt sich wieder am WM-Beispiel gut erklären: Nehmen wir an, auf der Berliner Fan-Meile drängelt sich eine barbusige Dame (solche gab’ ja häufiger zu sehen) ins Bild. Für sie ist erkennbar, dass es sich hier um eine Berichterstattung des jeweiligen Senders im Rahmen und während des Zeitraums der WM zur Ausstrahlung im Fernsehen handelt. Insofern kann man nicht davon ausgehen, dass sie damit einverstanden wäre, dass zwei Monate später eine Tierschutzorganisation diese Bilder unter dem Titel „Lieber gehe ich nackt“ im Rahmen einer Kampagne gegen das Tragen von Pelzen veröffentlicht (wobei es natürlich schlimmere Zweckentfremdungen gäbe
).
Mir fällt jetzt kein konkretes Beispiel ein, aber ich habe
auch schon gesehen, dass mancher Sender eine Person im Bild
gezeigt hat und auch den Namen dazu einblendete ein anderer
Sender dagegen die Person unkenntlich machte und auch den
Namen nicht voll anzeigte (also z.B. Peter S.). Ich glaube es
ging dabei aber nicht um Prominente.
Hat das auch was mit dem Thema zu tun oder machen das die
Sender eher um die Identität dieser Personen zu schützen?
Das ist ohne einen konkreten Hintergrund schwer zu sagen. Prinzipiell gibt es neben dem Recht am eigenen Bild noch weitere Rechte, die den Ottonormal-Bürger vor den Medien schützen. Da wäre z.B. das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, d.h., man kann selbst über u.a. die Verwendung und Weitergabe von persönlichen Daten bestimmen. Dies könnte bei Deinem Beispiel eine Rolle spielen. Es kann aber noch andere Gründe geben - dieser Rechtsbereich ist sehr komplex, es gibt viele Gesetze, die widerum andere einschränken, deshalb will ich als Nicht-Juristin bei allgemeinen Aussagen lieber vorsichtig sein.
Schöne Grüße
Yasmin