'Privatsphäre' bei der GmbH

Hallo,

die GmbH kennt ja keine Privatsphäre.
Angenommen von dem Bankkonto dieser GmbH wird ein x-Betrag von einem Gesellschafter abgebucht, der tatsächlich für private Zwecke war.
Wie ist das Buchhalterisch zu erfassen?
Ist das richtig, dass man erst einen Aufwand bucht und am Ende des Jahres das ganze wieder außerbilanziel draufrechnet?
Wenn ja, was für ein Konto spricht man an?
HHmmm…ist echt zum Haare spalten…

gruß

Servus,

alldieweil der Gesellschafter der GmbH etwas weggenommen hat, was ihm nicht gehört, muss er es ihr ja (ziemlich plötzlich) wieder zurückgeben, odrr?

In der Zwischenzeit kann der Betrag als „Sonstiger Vermögensgegenstand“ gebucht werden.

Die verdeckte Gewinnausschüttung, die sich ergibt, wenn die GmbH keine Zinsen von dem Gesellschafter haben will, kann mann dann auch außerbilanziell berücksichtigen.

Schöne Grüße

MM

Hhhmm,

ich bin jetzt nicht wirklich der Fachmann. Aber ein Darlehen muss doch -im vorhinein- vertraglich vereinbart worden sein, oder?

So ein Vertrag wird ja in solchen Fällen (wenn der Gesellschafter mal eben zum Automatenn läuft) nicht immer geschlossen :smile: Also kann es, wenn man es akribisch sieht, kein Darlehen sein, oder?

Aber ob man das Kind nun Darlehen nennt oder eine andere Variante wählt. Beide haben wohl die gleiche Auswirkung auf den Gewinn!?!
Man zahlt das Geld nebst Zinsen wieder aufs Bankkonto und dann passt es.

Legt das Finanzamt bei der Benennung da einen höheren Wert drauf?

Kann man das so sehen?

gruß

P.S. Danke schonmal für die Antwort

Servus,

für die Gewährung eines Darlehens ist die Schriftform nicht vorgeschrieben, und unter Personen, die sich nahestehen, wie das ja auch beim Gesellschafter und seiner GmbH ist, pumpt man sich schon hie und da was, und der ganze Vertrag dazu heißt „kriechstes dann wieder, sowie mein Gehalt da ist - bist n feiner Kerl, hast was gut bei mir“.

Für ein Darlehen spricht auch, dass die GmbH, vertreten durch ihren GF, sich nicht unverzüglich dagegen gewehrt hat, dass ihr der Gesellschafter mal eben so in die Tasche langt, und ihn weder zivilrechtlich noch strafrechtlich belangt hat. Eine (Vorab)ausschüttung kanns nicht gewesen sein, denn für diese ist ein Gesellschafterbeschluss notwendig. Da bleibt als einzige Möglichkeit, dass die GmbH dem Gesellschafter das Geld gepumpt hat.

Schöne Grüße

MM

Also ich würde bei dem Sachverhalt eher Richtung verdeckte Gewinnausschüttung tendieren.

Eine Darlehensgewährung ohne vertragliche (schriftliche!!!) Vereinbarung bei einem GGF sehe ich als höchst-kritisch an. Wenn es sich um einen kleineren Betrag handelt, der dann ein paar Tage wieder zurück überwiesen wird, hätte ich keine schlaflosen Nächte, allerdings dann unter der Voraussetzung dass es wirklich auf sonstige Forderungen gebucht wird. Bei Buchung als Aufwand bei Abhebung und Ertrag bei Einlage spricht vieles für VGA und verdeckte Einlage.

Gruß

Jörg

Nachfrage
Hallo,

wer bei der GmbH Zugriff auf die Konten hat, ist wohl nicht nur Gesellschafter, sondern auch Gesellschafter-Geschäftsführer. Als solcher gilt er steuerrechtlich doch als AN und erhält ein Gehalt. In diesem Falle könnte das doch auch als Gehaltsvorschuss deklariert werden. Danke für eine Antwort hierauf.

Gruß Woko

Das geht auch.

Gruß

Jörg

Servus,

ist halt die Frage, was für ein Aufwand das sein könnte:

„Aufwendungen aus Veruntreuung“?

„Aufwendungen aus Diebstählen“?

Schöne Grüße

MM

und erhält ein Gehalt.

Nicht unbedingt…