Ja natürlich habe ich eine Meinung, die lautete bis dato, dass
es nicht strafbar sein kann, da die Informationen ja gar nicht
öffentlich gemacht würden, sondern durch Spionage erschlichen
wären.
Manche Leute wollen es gar nicht wissen, sondern nur ihre Meinung kundtun. Das ist okay. Ich wüsste es nur gern, weil ich dann aus dem Thread aussteigen würde. Darum meine Frage.
Die Behörde würde m. E. nichts vorgetäucht bekommen, da
die Emails ja gar nicht für die Behörde bestimmt waren!
Diese Einschränkung ergibt sich aber aus dem Gesetz nicht. Ich gebe zu, dass ich das hier zu nennende Stichwort „Vorsatz“ bislang unterschlagen habe. Diesen Fehler korrigiere ich gleich.
Warum hat das nichts mit dem UP zu tun (darum ging es mir von
Anfang an!) und was ist an der Argumentation so komisch?
„Komisch“ ist wohl das falsche Wort. Aber Jura funktioniert nicht so, dass man mal irgendwelche Dinge denkt und in den Raum wirft. Es gibt gesetzliche Tatbestände, und unter die ist zu subsumieren. Das tust du nicht.
Der Test würde ein eindeutiges Ergebnis bringen und ich frage
mich, ob so ein Verhalten strafbar wäre!?
Meiner Meinung nach ja. Andere Ansichten sind vorstellbar, aber bislang hier nicht geäußert worden.
Deine bisherige Antwort hat irgendwie immer etwas damit zu
tun, dass den Behörden die Anschlagspläne extra zugespielt
wurden!
Nicht ganz…
Das ist m. E. (korrigiere mich bitte, wenn falsch!)
aber nicht der Fall, da sie sich die Informationen, durch
Schnüffelei erschlichen hatten, was widerum deren Problem ist!
Das zum Beispiel ist keine Subsumtion unter das Gesetz, sondern eine allgemeine Gerechtigkeits- und Logikerwägung.
Der kleine Test hingegen hätte funktioniert. Der fiktive
Jemand würde natürlich niemals sagen, dass es ein Test war;
das wäre dann ja Vorsatz, oder?
Wie cmd.dea in seinem zu 100% richtigen Beitrag schon gesagt hat, hängt der Vorsatz nicht davon ab, was der Täter zugibt. Das eine ist die Rechts-, das andere die Beweislage.
Er wäre lediglich ein schräger
Vogel, der sich selber (-> Wegwerf-Emailadr.), gerne krasse
Emails schreibt; was ja wohl nicht verboten ist!
Doch, mit dieser Intention ist das meiner Meinung nach eben sehr wohl verboten.
Ich weiß schon, dass das sehr grenzwertig ist; das Mitlesen
von Emails ist es aber auch!
Auch das findet im Straftatbestand (§ 145d StGB) keinen Anklang.
Die Strafbarkeit stellt ein Jurist fest, indem er alle dafür erforderlichen Voraussetzungen aus dem Gesetz zusammensucht und prüft, ob alle erfüllt sind.
Vorliegend geht es um § 145d Abs. 1 Nr. 2 StGB. Erforderlich ist zunächst das Vorliegen einer Katalogtat aus § 126 StGB. Ich denke, da haben wir keinen Dissens. Die erforderliche Tathandlung ist das Täuschen. Täuschen meint (unter anderem) eine Äußerung, die geeignet ist, ungerechtfertigtes Einschreiten auszulösen. Das ist, wenn die Polizei mitliest, der Fall, denn sie hat, wenn sie von dem vermeintlichen Anschlag erfährt, Grund zum Einschreiten. Und natürlich geht es hier um eine Behörde (§ 11 Abs. 1 Nr. 7 StGB)/zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB, § 158 StPO). Wie gesagt, das sind die Dinge, die in § 145d StGB drin stehen. Es steht hingegen nicht drin, dass die von dir genannten Erwägungen an der Strafbarkeit etwas ändern.
Aber es gibt noch eine andere Seite. Nennt man das eben Erläuterte den objektiven Tatbestand, so geht es nun um den subjektiven. Erst geht es um die äußerlichen Fakten, dann um das innere Wissen und die innere Einstellung des Täters. Hier verlangt § 145d StGB nur, dass der Täter weiß, dass die behauptete Tat gar nicht wirklich geplant ist. Mehr steht da nicht, und auch das trifft in deinem Fall zu. Aber für den subjektiven Tatbestand kommt es auch auf §§ 15 f. StGB an, also auf den Vorsatz. Der bedeutet hier, dass der Täter für möglich hält, dass der objektive Tatbestand erfüllt ist, was ja gerade Teil deines Beispiels ist, und diese Möglichkeit bei der Begehung der Tat billigend in Kauf nimmt (Eventualvorsatz). Erst recht reicht es, wenn der Täter den objektiven Tatbestand durch wissentliches Handeln erfüllt, auch wenn der Eintritt des „Erfolges“ (also die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes) nicht sicher ist (direkter Vorsatz). Und sowieso immer reicht es, wenn der Beschuldigte den objektiven Tatbestand erfüllen wollte (Absicht), was aber in deinem Fall nicht zutrifft.
Fragen der Beweisbarkeit haben in der Antwort auf deine Frage nichts zu suchen.