Privatsphäre im Internet testen

Hallo Zusammen,

was würde jemandem „blühen“ der mithilfe einer 2. Wegwerf-Emailadresse oder eines Bekannten einen Pseudo-Bombenanschlag, via Email-Korrespondenz plant, nur um zu schaun, welche Daten irgendwo mitgelesen werden. Was würde denen „blühen“, die daraufhin eventuell hunderte von Polizeibeamten beschäftigen, Hausdurchsuchungen veranlassen, usw…

Wäre das schon das Vortäuschen einer Straftat? - Man geht ja, naiv wie man so ist, davon aus, das der Emailkontakt nicht überwacht wird und man schreiben kann, was man will!

Gruß Herr_Schulz

Wäre das schon das Vortäuschen einer Straftat? - Man geht ja,
naiv wie man so ist, davon aus, das der Emailkontakt nicht
überwacht wird und man schreiben kann, was man will!

Findest du es denn nicht widersprüchlich zu sagen, diese Tat soll geschehen, um zu sehen, wie der Staatsapparat reagiert, um dann entgegenzusetzen, dass man ja davon ausgeht, dass der Staatsapparat nichts bekommen wird? Das Experiment zielt doch gerade darauf ab, dass die Mails mitgelesen werden.

Meiner Meinung nach ist das das Vortäuschen einer Straftat nach §§ 145d, 126, 308 u.a. StGB.

Nein, das Experiment zielte NATÜRLICH darauf ab, zu beweisen, dass die Mails NICHT mitgelesen werden (*)! - Man geht selbstverständlich davon aus, dass der Staat die Privatsphäre achtet!

* Auf Nachfrage des netten Beamten in Guantanamo, der einen vorher stundenlang folterte!

Und nü?

Gruß Herr_Schulz

Worauf willst du hinaus? Lies doch einmal die von mir genannten Paragrafen und sag mir, an welcher Stelle genau du ein nicht erfülltes Tatbestandsmerkmal siehst.

„Wer wider besseres Wissen einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht…“

Man geht davon aus, dass die Privatsphäre sicher ist!

Die Behörde erhält die Informationen doch nur dann, wenn sie sich diese erschlichen hat. Die waren ja ursprünglich nur für den Empfänger der Email bestimmt und der Sinn geht ja erstmal keinen was an, außer den Empfänger der Email!

Darum geht es ja schließlich!

Gruß Herr_Schulz

Die Behörde erhält die Informationen doch nur dann, wenn sie
sich diese erschlichen hat.

Nun ja… es ist ja nicht die Polizei die mitliest, sondern ein Geheimdienst … gemäss aktueller Diskussion sogar der eines „befreundeten“ Staates und in wiefern eventuelle Wortfilter deutscher Geheimdiesnte die dann halt Alarm schlagen noch gedeckt sind ggü Artikel 10 GG … ich kanns nicht beurteilen.

Aber während dich die Polizei hopps nimmt sind deine privatsphaere Schnüffler bestenfalls Zeugen.

Gruss HighQ

Ich bin unschlüssig: Willst du hier etwas erfahren, oder hast du dir bereits eine Meinung gebildet, die du hier nur im Gewand einer Fragestellung verkünden willst?

„Wer wider besseres Wissen einer Behörde oder einer zur
Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht…“

Man geht davon aus, dass die Privatsphäre sicher ist!

Das stimmt zwar nicht, ist an dieser Stelle aber auch egal. Denn das „wider besseres Wissen“ bezieht sich doch auf die (bevorstehende) Straftat, also z.B. den Bombenanschlag. Und wer hier die Behörden testen will, indem er einen Bombenanschlag erfindet, der handelt doch wider besseres Wissen.

Die Behörde erhält die Informationen doch nur dann, wenn sie
sich diese erschlichen hat. Die waren ja ursprünglich nur für
den Empfänger der Email bestimmt und der Sinn geht ja erstmal
keinen was an, außer den Empfänger der Email!

Das hat aber nichts mit deiner Frage zu tun. Du willst (vielleicht) wissen, ob ein solches Verhalten strafbar wäre. Ich bin der Meinung, dass es das in der vor dir genannten Konstellation ist. Und bis jetzt hast du mir noch nicht erklären können, woran das denn scheitern sollte.

Darum geht es ja schließlich!

Aber nicht in deiner im Ursprungsposting gestellten Frage, und um die geht es hier doch.

Ja natürlich habe ich eine Meinung, die lautete bis dato, dass es nicht strafbar sein kann, da die Informationen ja gar nicht öffentlich gemacht würden, sondern durch Spionage erschlichen wären. Die Behörde würde m. E. nichts vorgetäucht bekommen, da die Emails ja gar nicht für die Behörde bestimmt waren!

Der fiktive Jemand kann doch nichts dafür, dass man seinen Schriftverkehr scannt und in der Folge wahrscheinlich Kosten von tausenden Euros auflaufen! - Dafür weiss er aber, dass die Annahme, Emails wären sicher, nicht stimmt!

Warum hat das nichts mit dem UP zu tun (darum ging es mir von Anfang an!) und was ist an der Argumentation so komisch?

Der Test würde ein eindeutiges Ergebnis bringen und ich frage mich, ob so ein Verhalten strafbar wäre!?

Deine bisherige Antwort hat irgendwie immer etwas damit zu tun, dass den Behörden die Anschlagspläne extra zugespielt wurden! Das ist m. E. (korrigiere mich bitte, wenn falsch!) aber nicht der Fall, da sie sich die Informationen, durch Schnüffelei erschlichen hatten, was widerum deren Problem ist! Der kleine Test hingegen hätte funktioniert. Der fiktive Jemand würde natürlich niemals sagen, dass es ein Test war; das wäre dann ja Vorsatz, oder? Er wäre lediglich ein schräger Vogel, der sich selber (-> Wegwerf-Emailadr.), gerne krasse Emails schreibt; was ja wohl nicht verboten ist!

Ich weiß schon, dass das sehr grenzwertig ist; das Mitlesen von Emails ist es aber auch!

Gruß Herr_Schulz

Das ist m. E. (korrigiere mich bitte, wenn falsch!)
aber nicht der Fall, da sie sich die Informationen, durch
Schnüffelei erschlichen hatten, was widerum deren Problem ist!

Nein, das versucht Benvolio die ganze Zeit, zu erklären. Wie die Behörde die Information erlangt, ist ohne Relevanz, da der Straftatbestand diesbezüglich keine entsprechenden Anforderungen stellt.

Die These, es kann nicht strafbar sein, weil die Behörde an die Informationen nicht hätte gelangen dürfen, ist unzutreffend, weil das eine mit dem anderen nichts zu tun hat.

Der kleine Test hingegen hätte funktioniert. Der fiktive
Jemand würde natürlich niemals sagen, dass es ein Test war;
das wäre dann ja Vorsatz, oder? Er wäre lediglich ein schräger
Vogel, der sich selber (-> Wegwerf-Emailadr.), gerne krasse
Emails schreibt; was ja wohl nicht verboten ist!

Hierin bestätigt sich der Irrtum, weil nun Beweisfragen mit den rechtlichen Anforderungen an eine Strafbarkeit vermischt werden. Ob das Gericht von einem Vorsatz ausgeht oder glaubt, dass es so nicht geplant war, ist etwas völlig anderes als die Frage, ob das Handeln an sich überhaupt strafbar ist.

Ich weiß schon, dass das sehr grenzwertig ist; das Mitlesen
von Emails ist es aber auch!

Das mag ja sein. Es sind aber noch immer 2 verschiedene Dinge, auch rechtlich, und nur, weil jemand etwas rechtlich unzulässiges tut, bedeutet das nicht, dass der andere deshalb straflos ist.

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[…]]Man geht ja,
naiv wie man so ist, davon aus, das der Emailkontakt nicht
überwacht wird und man schreiben kann, was man will!

http://www.gesetze-im-internet.de/g10_2001/index.html

Ja natürlich habe ich eine Meinung, die lautete bis dato, dass
es nicht strafbar sein kann, da die Informationen ja gar nicht
öffentlich gemacht würden, sondern durch Spionage erschlichen
wären.

Manche Leute wollen es gar nicht wissen, sondern nur ihre Meinung kundtun. Das ist okay. Ich wüsste es nur gern, weil ich dann aus dem Thread aussteigen würde. Darum meine Frage.

Die Behörde würde m. E. nichts vorgetäucht bekommen, da
die Emails ja gar nicht für die Behörde bestimmt waren!

Diese Einschränkung ergibt sich aber aus dem Gesetz nicht. Ich gebe zu, dass ich das hier zu nennende Stichwort „Vorsatz“ bislang unterschlagen habe. Diesen Fehler korrigiere ich gleich.

Warum hat das nichts mit dem UP zu tun (darum ging es mir von
Anfang an!) und was ist an der Argumentation so komisch?

„Komisch“ ist wohl das falsche Wort. Aber Jura funktioniert nicht so, dass man mal irgendwelche Dinge denkt und in den Raum wirft. Es gibt gesetzliche Tatbestände, und unter die ist zu subsumieren. Das tust du nicht.

Der Test würde ein eindeutiges Ergebnis bringen und ich frage
mich, ob so ein Verhalten strafbar wäre!?

Meiner Meinung nach ja. Andere Ansichten sind vorstellbar, aber bislang hier nicht geäußert worden.

Deine bisherige Antwort hat irgendwie immer etwas damit zu
tun, dass den Behörden die Anschlagspläne extra zugespielt
wurden!

Nicht ganz…

Das ist m. E. (korrigiere mich bitte, wenn falsch!)
aber nicht der Fall, da sie sich die Informationen, durch
Schnüffelei erschlichen hatten, was widerum deren Problem ist!

Das zum Beispiel ist keine Subsumtion unter das Gesetz, sondern eine allgemeine Gerechtigkeits- und Logikerwägung.

Der kleine Test hingegen hätte funktioniert. Der fiktive
Jemand würde natürlich niemals sagen, dass es ein Test war;
das wäre dann ja Vorsatz, oder?

Wie cmd.dea in seinem zu 100% richtigen Beitrag schon gesagt hat, hängt der Vorsatz nicht davon ab, was der Täter zugibt. Das eine ist die Rechts-, das andere die Beweislage.

Er wäre lediglich ein schräger
Vogel, der sich selber (-> Wegwerf-Emailadr.), gerne krasse
Emails schreibt; was ja wohl nicht verboten ist!

Doch, mit dieser Intention ist das meiner Meinung nach eben sehr wohl verboten.

Ich weiß schon, dass das sehr grenzwertig ist; das Mitlesen
von Emails ist es aber auch!

Auch das findet im Straftatbestand (§ 145d StGB) keinen Anklang.

Die Strafbarkeit stellt ein Jurist fest, indem er alle dafür erforderlichen Voraussetzungen aus dem Gesetz zusammensucht und prüft, ob alle erfüllt sind.

Vorliegend geht es um § 145d Abs. 1 Nr. 2 StGB. Erforderlich ist zunächst das Vorliegen einer Katalogtat aus § 126 StGB. Ich denke, da haben wir keinen Dissens. Die erforderliche Tathandlung ist das Täuschen. Täuschen meint (unter anderem) eine Äußerung, die geeignet ist, ungerechtfertigtes Einschreiten auszulösen. Das ist, wenn die Polizei mitliest, der Fall, denn sie hat, wenn sie von dem vermeintlichen Anschlag erfährt, Grund zum Einschreiten. Und natürlich geht es hier um eine Behörde (§ 11 Abs. 1 Nr. 7 StGB)/zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB, § 158 StPO). Wie gesagt, das sind die Dinge, die in § 145d StGB drin stehen. Es steht hingegen nicht drin, dass die von dir genannten Erwägungen an der Strafbarkeit etwas ändern.

Aber es gibt noch eine andere Seite. Nennt man das eben Erläuterte den objektiven Tatbestand, so geht es nun um den subjektiven. Erst geht es um die äußerlichen Fakten, dann um das innere Wissen und die innere Einstellung des Täters. Hier verlangt § 145d StGB nur, dass der Täter weiß, dass die behauptete Tat gar nicht wirklich geplant ist. Mehr steht da nicht, und auch das trifft in deinem Fall zu. Aber für den subjektiven Tatbestand kommt es auch auf §§ 15 f. StGB an, also auf den Vorsatz. Der bedeutet hier, dass der Täter für möglich hält, dass der objektive Tatbestand erfüllt ist, was ja gerade Teil deines Beispiels ist, und diese Möglichkeit bei der Begehung der Tat billigend in Kauf nimmt (Eventualvorsatz). Erst recht reicht es, wenn der Täter den objektiven Tatbestand durch wissentliches Handeln erfüllt, auch wenn der Eintritt des „Erfolges“ (also die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes) nicht sicher ist (direkter Vorsatz). Und sowieso immer reicht es, wenn der Beschuldigte den objektiven Tatbestand erfüllen wollte (Absicht), was aber in deinem Fall nicht zutrifft.

Fragen der Beweisbarkeit haben in der Antwort auf deine Frage nichts zu suchen.

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Ok, danke für die ausführliche Antwort,

damit wären dann alle meine Fragen dazu beantwortet.

Gruß Herr_Schulz

„Das mag ja sein. Es sind aber noch immer 2 verschiedene Dinge, auch rechtlich, und nur, weil jemand etwas rechtlich unzulässiges tut, bedeutet das nicht, dass der andere deshalb straflos ist.“

Ok, kommt dann wohl auf die Frage des Vorsatzes- und wie darüber entschieden würde an (-> Beweisbarkeit)! - Das stand aber hier gar nicht zu Debatte, was schon geschrieben wurde und was auch stimmt!

Danke für die Antwort!

Gruß Herr_Schulz

Ok, kommt dann wohl auf die Frage des Vorsatzes- und wie
darüber entschieden würde an (-> Beweisbarkeit)! -

Ja.

Das stand
aber hier gar nicht zu Debatte,

Bisher nicht.

was schon geschrieben wurde
und was auch stimmt!

Nein, was bisher geschrieben wurde stimmt eben nicht, weil die Strafbarkeit damit verneint wurde, dass die Behörde die Informationen nicht hätte erlangen dürfen, so dass das Handeln als solches nicht strafbar wäre. Und das stimmte nicht.

„Nein, was bisher geschrieben wurde stimmt eben nicht, weil die Strafbarkeit damit verneint wurde, dass die Behörde die Informationen nicht hätte erlangen dürfen, so dass das Handeln als solches nicht strafbar wäre. Und das stimmte nicht.“

Du hast mich falsch verstanden! - ES STIMMT, das die Beweisbarkeit nicht zur Debatte stand, da es nicht Kern meiner Frage war! - So war das gemeint! Benvolito hatte das sinngemäß weiter oben schon geschrieben!

Es stand bisher nicht zur Debatte und in Zukunft (zumindest in dieser Debatte) auch nicht, da meine Frage, von Benvolito und Dir beantwortet wurde!

Gruß Herr_Schulz

Benvolito hatte das sinngemäß

weiter oben schon geschrieben!

Shakestpeare würde sich im Grabe umdrehen.

Ouups!
Entschuldige bitte, Benvolio!