Seit meiner letzten Antwort sind schon so viele neue Postings geschrieben und ist die Sache so unübersichtlich geworden, dass ich jetzt mal hier zusammenfassend reagiere.
I.
Das Gewährleistungsrecht ist nicht unbedingt ganz leicht zu verstehen und zwar insbesondere dann nicht, wenn man mit der Mehrheit der Bevölkerung eine ganz falsche Vorstellung davon hat, was Gewährleistung überhaupt bedeutet. Etwas vereinfacht gesagt, liegt ein Sachmangel vor, wenn die Ist-Beschaffenheit zum Nachteil des Käufers von der Soll-Beschaffenheit abweicht. Maßgeblicher Zeitpunkt ist in der Regel die Übergabe der Kaufsache oder deren Aufgabe beim Versanddienstleister. In diesem Moment darf die Sache nicht mangelhaft sein. Wurde z.B. gesagt, das verkaufte Auto fahre 300 km/h schnell (Soll-Beschaffenheit), und fährt es dann nur 150 km/h (Ist-Beschaffenheit), ist das ein Sachmangel. Es wäre aber auch ein Sachmangel, wenn das Auto tatsächlich 300 km/h schafft, dafür aber keine funktionsfähigen Bremsen mehr hat. Dazu muss man nicht unbedingt ausdrücklich vereinbaren, dass die Bremsen funktionieren. Das ist entweder stillschweigend vereinbart, oder aber es greift eine andere Sachmangeldefinition. Im Grunde findest du alles, was zur Frage des Sachmangels wissen musst, in § 434 BGB.
Die berühmte Gewährleistungsfrist verleitet viele Menschen zu der Annahme, es gehe hier um eine Art Haltbarkeitsgarantie. Denn worauf, so denken sie, könnte sich eine Frist von zwei Jahren beziehen, wenn die Sache nur zu einem bestimmten Zeitpunkt mangelfrei sein muss? Tatsächlich irren die Leute hier. Die zwei Jahre sind eine Verjährungsfrist. Die berühmten zwei Jahre weichen zu Gunsten des Verkäufers von der allgemeinen Verjährungsfrist ab. Diese beträgt nämlich regelmäßig drei Jahre und beginnt anders als die Verjährungsfrist für Gewährleistungsfälle nicht mit der Übergabe der Kaufsache, sondern mit Ablauf des Jahres, so dass man ganz schnell bei bis zu vier Jahren ist.
Wenn nun ein Sachmangel vorliegt, hat der Käufer gegen den Verkäufer Gewährleistungsrechte. Diese werden in § 437 BGB aufgezählt. Du kannst diesen Paragrafen nur bedingt verstehen, wenn dir vertiefte Rechtskenntnisse fehlen, aber so für einen ersten Eindruck könntest du die Vorschrift lesen.
Macht es nun also Sinn, die Gewährleistung auszuschließen? Zunächst einmal kann man konstatieren, dass dies durchaus möglich ist. Das ergibt sich nicht einfach nur aus der allgemeinen Vertragsfreiheit, sondern auch daraus, dass der bereits genannte § 444 BGB zwei Fälle nennt, in denen der Gewährleistungsausschluss unwirksam ist. Umkehrschluss: Ein Gewährleistungsausschluss muss möglich sein.
Die Notwendigkeit, einen solchen Ausschluss zu formulieren, wird meist überschätzt, gerade weil die so oft befürchtete Haltbarkeitsgarantie gar nicht das ist, was Gewährleistung meint. Wenn du ein Auto verkaufst, das angeblich 300 km/h fahren kann, dann aber nur 150 km/h schafft, hilft dir ein Gewährleistungsausschluss sowieso nicht weiter, es sei denn, dass du das mit den 300 km/h wirklich geglaubt hast. Das mag in diesem Beispiel unwahrscheinlich erscheinen, aber das Beispiel dient ja nur der Veranschaulichung. Auch Defekte, die ja ebenfalls unerkannt sein können, stellen oft einen Sachmangel dar. Mir ist es schon mal passiert, dass ich bei eBay etwas verkauft habe und die Käuferin dann einen Defekt reklamierte, von dem ich selbst nichts gewusst hatte. Kommt vor. In solchen Konstellationen kann es dann sinnvoll sein, die Gewährleistung auszuschließen. Gerade bei günstigen Waren kann das aber auch schnell überflüssig sein. Wenn ich für 10 Euro eine alte CD verkaufe, muss ich mich nicht erst Stunden lang mit der richtigen Formulierung eines Gewährleistungsausschlusses befassen.
II.
Die Schwierigkeit, den Gewährleistungsausschluss korrekt zu formulieren, ergibt sich nicht aus dem Kaufrecht. Ich glaube übrigens auch nicht, dass es die Absicht des Gesetzgebers war, den Gewährleistungssausschluss für normalsterbliche Bürger so kompliziert zu machen. Auch gibt es, wenn ich mich recht entsinne, Juristen, die entgegen meiner Auffassung meinen, dass jede Formulierung in Ordnung gehe, aus der sich nur ergibt, dass eben die Gewährleistung ausgeschlossen sein soll. Ich persönlich bin der Meinung, dass das mit dem Status quo des Gesetzes kaum in Einklang zu bringen ist. Zumindest macht man sich angreifbar, wenn man so denkt.
Die Schwierigkeit also liegt im AGB-Recht. Was AGB sind, habe ich dir schon definiert. AGB sind nichts anderes als vorformulierte Vertragsklauseln. Der Gesetzgeber meint (und das wohl zu Recht), dass solche vorformulierten Klauseln bestimmte Bedingungen erfüllen müssen. Denn der Verwender der AGB stellt diese Bedingungen faktisch allein, und der andere kann nur noch Ja und Amen sagen. Das ist die rechtliche Realität. Du gehst ja nicht in eine Bank, um ein Konto zu eröffnen, und fängst dann Verhandlungen über Vertragsbestimmungen an, die du im Zweifel nicht mal verstehst.
So gibt es also ein AGB-Recht und zwar in den §§ 305 ff. BGB. Dort wird regelt, was AGB sind, wie sie wirksam in einen Vertrag einbezogen werden, und welche Anforderungen die AGB sonst noch erfüllen müssen, um wirksam zu sein. Dabei geht man mit dem Verwender der AGB, der ja regelmäßig ein Unternehmer ist, ziemlich streng um.
Und nun wird es ein klein bisschen kompliziert. Nehmen wir mal an, ein Sachmangel führt bei dem Käufer zu einem Schaden, für den der Verkäufer wegen grober Fahrlässigkeit verantwortlich ist. Nach Kaufrecht würde das nichts daran ändern, dass der Gewährleistungsausschluss wirksam und ein Anspruch auf Schadensersatz damit jedenfalls aus Gewährleistung nicht in Betracht käme. Das AGB-Recht aber sagt, dass eine Haftungsfreizeichnung für grobe Fahrlässigkeit nicht zulässig ist. Darum ist der Gewährleistungssausschluss, der dank seiner Vorformulierung eine Allgemeine Geschäftsbedingung ist, im Ganzen unwirksam. Es gibt insbesondere keine sog. geltungserhaltende Reduktion. Die Klausel entfällt komplett und wird nicht nur einschränkend ausgelegt. Das bedeutet, dass selbst dann, wenn nur leichte Fahrlässigkeit gegeben ist, der Gewährleistungsausschluss nicht gilt, weil er so, wie er formuliert ist („Die Gewährleistung ist ausgeschlossen.“), auch bei grober Fahrlässigkeit Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen hätte. (Näheres im Internet unter den Stichworten „geltungserhaltende Reduktion“ und „blue pencil test“).
Ein unanfechtbar wirksamer Gewährleistungssausschluss, der eine AGB ist, setz darum voraus, dass alle Besonderheiten, die das AGB-Recht aufstellt, berücksichtigt werden. Das ist so kompliziert, dass sich selbst Juristen mitunter schwer damit tun.
III.
Zum Rest in gebotener Kürze:
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Deine Interpretation, ein Gewährleistungssausschluss greife nur, wenn der Verkäufer den Mangel nicht zu vertreten habe, kann ich so nicht bestätigen. Das eine hat mit dem anderen im Grunde nichts zu tun, jedenfalls nicht direkt.
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Ein Widerrufs- oder Rückgaberecht gibt es oder nicht, je nachdem, ob der Verkäufer ein Unternehmer ist oder nicht und, wenn ja, ob der Käufer gewerblich oder privat handelt. Es gibt keinen rechtlichen Grund, die Rückgabe ausdrücklich auszuschließen. Wenn ein Widerrufsrecht besteht, ändert auch so ein Ausschlusstext nichts daran. Wenn ein Widerrufsrecht nicht besteht, ist der Ausschluss rechtlich gesehen irrelevant. Fragen der Wirksamkeit des Ausschlusses stellen sich daher nicht.
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Durch die Verwendung von AGB wird man nicht zum Unternehmer. Verkaufst du z.B. privat dein Auto mit einem Mustervertragstext vom ADAC oder so, dann sind das AGB, auch wenn du die Klauseln nur einmal verwendest. Dann haben wir also AGB, ohne dass der Verwender Unternehmer ist.