Privatverkäufe über Internet-Auktionshaus

Hallo Experten,

in einem großen Internet-Auktionshaus werden viele Artikel privat verkauft, wobei regelmäßig Gewährleistung und Rücknahme etc. in einem Satz typischer Weise am Ende der Artikelbeschreibung ausgeschlossen werden, etwa in der Form: „Dies ist ein Privatverkauf, deshalb sind Rücknahme und Gewährleistung ausgeschlossen.“ So weit, so gut. Wenn der Artikel der Beschreibung entspricht und offensichtliche Fehler nicht verschwiegen wurden, kann ich das nachvollziehen.

Wie ist aber die rechtliche Lage, wenn ein Artikel als voll funktionstüchtig angepriesen wird und sich beim Empfang des Gegenstands herausstellt, dass die angebliche Funktionstücktigkeit überhaupt nicht gegeben ist? Ist der Ausschluss der Rücknahme dann noch zutreffend, oder könnte sich der Käufer darauf berufen, dass die Sache falsch beschrieben wurde bzw. wichtige Fehler verschwiegen wurden, und erfolgreich auf eine Rücknahme und Rückerstattung des Kaufpreises bestehen?

Gibt es einen Unterschied zur Formulierung: „Der Artikel wird ‚so wie er ist‘ verkauft“? In diesem Fall würde ich als Laie annehmen, dass der Bieter/Käufer etwaige Einschränkungen im Funktionsumfang oder völlige Funktionslosigkeit, selbst wenn sie nicht explizit genannt werden, akzeptieren muss. Oder gibt es auch hier für den Käufer ggf. eine rechtliche Handlungsmöglichkeit, die darauf abzielt, den Kaufpreis zurückerstattet zu bekommen?

Ist also der Käufer bei Privatverkäufen über das Internet stets der Risikoträger, oder gibt es trotz des immer wieder referierten „EU-Rechts“ (ich glaube, die Mehrzahl der Privatverkäufer, die das referenzieren, wissen davon genau so viel wie ich, nämlich gar nichts) noch so etwas wie eine Verkäuferverantwortung? Oder mit anderen Worten: Könnte der Privatverkäufer XYZ jeden wissentlich kaputten Schrott explizit als „voll funktionstücktig“ im Internet anbieten, ohne jemals einen Cent an die gelackmeierten Käufer zurückerstatten zu müssen?

LG
Huttatta

in einem großen Internet-Auktionshaus werden viele Artikel
privat verkauft, wobei regelmäßig Gewährleistung und Rücknahme
etc. in einem Satz typischer Weise am Ende der
Artikelbeschreibung ausgeschlossen werden, etwa in der Form:
„Dies ist ein Privatverkauf, deshalb sind Rücknahme und
Gewährleistung ausgeschlossen.“ So weit, so gut. Wenn der
Artikel der Beschreibung entspricht und offensichtliche Fehler
nicht verschwiegen wurden, kann ich das nachvollziehen.

Zu Unrecht. Der Hinweis auf das fehlende Rückgaberecht ist irrelevant. Ein solches gibt es ohnehin nicht, wenn jemand von privat kauft. Und die Gewährleistung kann man mit dieser Formulierung auch nicht ausschließen, weil eine ständig wieder verwendete Formulierung per gesetzliche Definition eine Allgemeine Geschäftsbedingung und ein so umfassender Ausschluss der Haftung in AGB unzulässig ist.

Wie ist aber die rechtliche Lage, wenn ein Artikel als voll
funktionstüchtig angepriesen wird und sich beim Empfang des
Gegenstands herausstellt, dass die angebliche
Funktionstücktigkeit überhaupt nicht gegeben ist?

Dann weicht die Ist- von der Soll-Beschaffenheit ab. Das ist es, was das Gesetz einen Sachmangel nennt (§ 434 BGB). Für die Frage der Gewährleistung kommt es nun darauf an, ob die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen wurde (nach obiger Formulierung: nein), und, wenn ja, ob dies auch für diesen konkreten Mangel gilt. Dazu erläutert § 444 BGB, dass neben Arglist (vorsätzliches Verschweigen) auch die Übernahme einer Garantie dazu führt, dass der Gewährleistungsausschluss nicht gilt. Somit muss man sich mit der Frage beschäftigen, ob die Anpreisung über eine normale Artikelbeschreibung hinaus auch eine Garantie darstellen sollte. Das ist regelmäßig nicht der Fall, aber letztlich eine Frage des Einzelfalls.

Gibt es einen Unterschied zur Formulierung: „Der Artikel wird
‚so wie er ist‘ verkauft“? In diesem Fall würde ich als Laie
annehmen, dass der Bieter/Käufer etwaige Einschränkungen im
Funktionsumfang oder völlige Funktionslosigkeit, selbst wenn
sie nicht explizit genannt werden, akzeptieren muss. Oder gibt
es auch hier für den Käufer ggf. eine rechtliche
Handlungsmöglichkeit, die darauf abzielt, den Kaufpreis
zurückerstattet zu bekommen?

Es kommt immer darauf an, ob ein Sachmangel vorliegt. Zu den Einzelheiten vgl. § 434 BGB. Es gibt da nämlich mehrere Möglichkeiten.

Ist also der Käufer bei Privatverkäufen über das Internet
stets der Risikoträger, oder gibt es trotz des immer wieder
referierten „EU-Rechts“ (ich glaube, die Mehrzahl der
Privatverkäufer, die das referenzieren, wissen davon genau so
viel wie ich, nämlich gar nichts)

So ist es. Sonst würden sie diesen Blödsinn mit dem EU-Recht nicht schreiben. Man bezieht sich hier auf eine Richtlinie, die gar keine unmittelbare Wirkung entfaltet, sondern nur durch die Kodifizierung im deutschen Recht.

Oder mit anderen Worten: Könnte der
Privatverkäufer XYZ jeden wissentlich kaputten Schrott
explizit als „voll funktionstücktig“ im Internet anbieten,
ohne jemals einen Cent an die gelackmeierten Käufer
zurückerstatten zu müssen?

Nein. Dann würde ein Gewährleistungsausschluss nicht greifen (Arglist, § 444 BGB). Außerdem wäre es Betrug und würde zu Schadensersatzansprüchen führen (§§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB; event. § 826 BGB).

Vielen Dank, Benvolio. Eines habe ich nicht ganz verstanden.

Und die Gewährleistung kann man mit dieser
Formulierung auch nicht ausschließen, weil eine ständig wieder
verwendete Formulierung per gesetzliche Definition eine
Allgemeine Geschäftsbedingung und ein so umfassender
Ausschluss der Haftung in AGB unzulässig ist.

Hieße das dann nicht auch, dass man sich jeglichen ähnlich formulierten Hinweis bezüglich Gewährleistung u.s.w. bei solchen Privatverkäufen sparen kann? Andererseits: Selbst wenn es sich bloß um eine Richtlinie handelt, so gibt es doch inzwischen sicher einen deutschen Gesetzestext, der ggf. eine entsprechende Formulierung fordert, oder? Wie sollte/würde/könnte das ein Privatverkäufer denn optimalerweise umsetzen? Doch nur in einem Satz oder kleinen Text. Und der wird sicher sehr oft kopiert, und damit auch zur AGB? Wirklich? Irgendwann hat die Kreativität doch auch mal ein Ende. :wink:

LG
Huttatta

Hieße das dann nicht auch, dass man sich jeglichen ähnlich
formulierten Hinweis bezüglich Gewährleistung u.s.w. bei
solchen Privatverkäufen sparen kann?

Jein. Viele Käufer wissen über das Problem nicht Bescheid und gehen von einem wirksamen Ausschluss der Sachmangelgewähr aus. Davon abgesehen ist es durchaus möglich, wenn auch leider eine juristische Kunst, einen wirksamen Gewährleistungsausschluss zu formulieren

Andererseits: Selbst wenn
es sich bloß um eine Richtlinie handelt, so gibt es doch
inzwischen sicher einen deutschen Gesetzestext, der ggf. eine
entsprechende Formulierung fordert, oder?

Nein.

Wie
sollte/würde/könnte das ein Privatverkäufer denn
optimalerweise umsetzen?

Man müsst einmal in Erfahrung bringen, wie so etwas zu formulieren ist, und dann kann man die Formulierung fortan benutzen. Man sollte der Frage aber auch nicht allzu viel Bedeutung massen. Der Hauptgrund dafür, dass man aus dem Thema so viel macht, liegt darin, dass man irrtümlich davon ausgeht, Gewährleistung sei so etwas wie eine Haltbarkeitsgarantie.

Doch nur in einem Satz oder kleinen
Text. Und der wird sicher sehr oft kopiert, und damit auch zur
AGB? Wirklich?

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind. (§ 305 Abs. 1 BGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl
von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine
Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei
Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die
Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des
Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen
werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie
verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine
Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die
Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen
ausgehandelt sind. (§ 305 Abs. 1 BGB)

Das ist ja nicht wirklich eine Antwort auf die Frage, die da lautete, wie kreativ man sein muß, damit das, was man schreibt, nicht zu AGB wird. Muß man den Text immer wieder komplett neu formulieren, reicht es, wenn man gelegentlich ein paar Satzzeichen an mehr oder weniger originellen Stellen plaziert oder hin und wieder einen Rechtschreibfehler einbaut?

Hallo,

Und die Gewährleistung kann man mit dieser
Formulierung auch nicht ausschließen, weil eine ständig wieder
verwendete Formulierung per gesetzliche Definition eine
Allgemeine Geschäftsbedingung und ein so umfassender
Ausschluss der Haftung in AGB unzulässig ist.

Ich verstehe das nicht.
Auf der einen Seite bietet der Gesetzgeber dem Privatverkäufer die Möglichkeit, die Mängelhaftung auszuschließen (wenn ich das richtig verstehe ja nur, wenn er den Mangel nicht zu vertreten hat), aber auf der anderen Seite verbietet er ihm, mehr als drei bis fünf Artikel zu verkaufen, weil der Ausschluss der Mängelhaftung dann AGB-Charaketer hat. Faktisch verbietet der Gesetzgeber doch jedem Privat-ebay-Verkäufer somit den Ausschluss der Mängelhaftung.

Was soll das?

Für die
Frage der Gewährleistung kommt es nun darauf an, ob die
Gewährleistung wirksam ausgeschlossen wurde (nach obiger
Formulierung: nein)

Wie will man das machen, wenn man mehr als fünf Artikel verkauft?
Reicht es, dass man den Satz jedes Mal anders formuliert?
Muss man nach drei bis fünf Artikeln erst eine Zeit warten, bevor man wieder Artikel einstellen kann (immer vorausgesetzt, man will die Mängelhaftung ausschließen)?

Ich lese dazu gerade http://www.it-recht-kanzlei.de/gewaehrleistung-garan…, das ist sehr ausführlich und überwiegend verständlich.

Aber mal andersrum: Wenn man sich obigen Text aufmerksam durchliest, kommt man eigentlich zu dem Schluss, den man im Artikel ganz unten als „Tipp“ lesen kann.
Ist es also richtig, dass ein Privatverkäufer bei eBay, der eine reine Weste hat und seine Artikel immer vollumfänglich und detailliert beschreibt, eigentlich seine Mängelhaftung (so heißt es ja wohl richtig, nicht Gewährleistung) gar nicht ausschließen braucht, weil dann da auch keine Mängel sind, aufgrund derer der Käufer den Artikel zurückgeben wollte?

Und noch eine Frage, weil ich dazu gerade nichts befriedigendes finde:
Gilt das Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen nun nur für gewerbliche Verkäufer oder auch für private? Wenn auch für private, wie schließt ein Privatverkäufer diese aus? Wird der Ausschluss dann auch zu AGB, wenn er mehr als drei bis fünf Artikel verkauft?

Danke vielmals,
-Efchen

Nachtrag:

Gilt das Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen nun nur für
gewerbliche Verkäufer oder auch für private?

Ich habe jetzt gefunden, dass das nur für einen Vertrag zwischen Verbraucher und Unternehmen gilt.

Ein Privatverkäufer bei eBay muss also grundsätzlich keine Artikel bei Nichtgefallen zurücknehmen. Ist das richtig so?

Also braucht ein Privatverkäufer bei eBay eigentlich keinerlei Ausschlussklauseln, wenn er gewissenhaft handelt. Richtig?

Vielen Dank!
-Efchen

Hallo,

Ein Privatverkäufer bei eBay muss also grundsätzlich keine
Artikel bei Nichtgefallen zurücknehmen. Ist das richtig so?

richtig. Wobei aber nicht wenige Verbraucher aufgrund bzw. bei ihrer Aktivität bei Ebay tatsächlich Unternehmer sind.

Also braucht ein Privatverkäufer bei eBay eigentlich keinerlei
Ausschlussklauseln, wenn er gewissenhaft handelt. Richtig?

Richtig. Aber auch wenn man sich dessen bewußt ist, muß es nicht schaden, es darunterzuschreiben. Das dient dann der Abwehr derjenigen, die davon ausgehen, daß man von jedem Kaufvertrag innerhalb von 14 Tagen zurücktreten kann. Wie man hört, sind das so einige.

Gruß
Christian

Tach,

danke für Deine Bestätigung.

Also braucht ein Privatverkäufer bei eBay eigentlich keinerlei
Ausschlussklauseln, wenn er gewissenhaft handelt. Richtig?

Richtig. Aber auch wenn man sich dessen bewußt ist, muß es
nicht schaden, es darunterzuschreiben.

Auch nicht, wenn diese Klausel dann als AGB eingestuft wird? Wird man dadurch nicht auch zum gewerblichen Unternehmer? Dann schreibt man doch drunter, dass man Rücknahme ausschließt und plötzlich muss man sogar den 14tägige Widerruf gewähren!

Oder hab ich die Einwände bzgl. der AGB falsch verstanden?

Schönes Wochenende,
-Efchen

Seit meiner letzten Antwort sind schon so viele neue Postings geschrieben und ist die Sache so unübersichtlich geworden, dass ich jetzt mal hier zusammenfassend reagiere.

I.

Das Gewährleistungsrecht ist nicht unbedingt ganz leicht zu verstehen und zwar insbesondere dann nicht, wenn man mit der Mehrheit der Bevölkerung eine ganz falsche Vorstellung davon hat, was Gewährleistung überhaupt bedeutet. Etwas vereinfacht gesagt, liegt ein Sachmangel vor, wenn die Ist-Beschaffenheit zum Nachteil des Käufers von der Soll-Beschaffenheit abweicht. Maßgeblicher Zeitpunkt ist in der Regel die Übergabe der Kaufsache oder deren Aufgabe beim Versanddienstleister. In diesem Moment darf die Sache nicht mangelhaft sein. Wurde z.B. gesagt, das verkaufte Auto fahre 300 km/h schnell (Soll-Beschaffenheit), und fährt es dann nur 150 km/h (Ist-Beschaffenheit), ist das ein Sachmangel. Es wäre aber auch ein Sachmangel, wenn das Auto tatsächlich 300 km/h schafft, dafür aber keine funktionsfähigen Bremsen mehr hat. Dazu muss man nicht unbedingt ausdrücklich vereinbaren, dass die Bremsen funktionieren. Das ist entweder stillschweigend vereinbart, oder aber es greift eine andere Sachmangeldefinition. Im Grunde findest du alles, was zur Frage des Sachmangels wissen musst, in § 434 BGB.

Die berühmte Gewährleistungsfrist verleitet viele Menschen zu der Annahme, es gehe hier um eine Art Haltbarkeitsgarantie. Denn worauf, so denken sie, könnte sich eine Frist von zwei Jahren beziehen, wenn die Sache nur zu einem bestimmten Zeitpunkt mangelfrei sein muss? Tatsächlich irren die Leute hier. Die zwei Jahre sind eine Verjährungsfrist. Die berühmten zwei Jahre weichen zu Gunsten des Verkäufers von der allgemeinen Verjährungsfrist ab. Diese beträgt nämlich regelmäßig drei Jahre und beginnt anders als die Verjährungsfrist für Gewährleistungsfälle nicht mit der Übergabe der Kaufsache, sondern mit Ablauf des Jahres, so dass man ganz schnell bei bis zu vier Jahren ist.

Wenn nun ein Sachmangel vorliegt, hat der Käufer gegen den Verkäufer Gewährleistungsrechte. Diese werden in § 437 BGB aufgezählt. Du kannst diesen Paragrafen nur bedingt verstehen, wenn dir vertiefte Rechtskenntnisse fehlen, aber so für einen ersten Eindruck könntest du die Vorschrift lesen.

Macht es nun also Sinn, die Gewährleistung auszuschließen? Zunächst einmal kann man konstatieren, dass dies durchaus möglich ist. Das ergibt sich nicht einfach nur aus der allgemeinen Vertragsfreiheit, sondern auch daraus, dass der bereits genannte § 444 BGB zwei Fälle nennt, in denen der Gewährleistungsausschluss unwirksam ist. Umkehrschluss: Ein Gewährleistungsausschluss muss möglich sein.

Die Notwendigkeit, einen solchen Ausschluss zu formulieren, wird meist überschätzt, gerade weil die so oft befürchtete Haltbarkeitsgarantie gar nicht das ist, was Gewährleistung meint. Wenn du ein Auto verkaufst, das angeblich 300 km/h fahren kann, dann aber nur 150 km/h schafft, hilft dir ein Gewährleistungsausschluss sowieso nicht weiter, es sei denn, dass du das mit den 300 km/h wirklich geglaubt hast. Das mag in diesem Beispiel unwahrscheinlich erscheinen, aber das Beispiel dient ja nur der Veranschaulichung. Auch Defekte, die ja ebenfalls unerkannt sein können, stellen oft einen Sachmangel dar. Mir ist es schon mal passiert, dass ich bei eBay etwas verkauft habe und die Käuferin dann einen Defekt reklamierte, von dem ich selbst nichts gewusst hatte. Kommt vor. In solchen Konstellationen kann es dann sinnvoll sein, die Gewährleistung auszuschließen. Gerade bei günstigen Waren kann das aber auch schnell überflüssig sein. Wenn ich für 10 Euro eine alte CD verkaufe, muss ich mich nicht erst Stunden lang mit der richtigen Formulierung eines Gewährleistungsausschlusses befassen.

II.

Die Schwierigkeit, den Gewährleistungsausschluss korrekt zu formulieren, ergibt sich nicht aus dem Kaufrecht. Ich glaube übrigens auch nicht, dass es die Absicht des Gesetzgebers war, den Gewährleistungssausschluss für normalsterbliche Bürger so kompliziert zu machen. Auch gibt es, wenn ich mich recht entsinne, Juristen, die entgegen meiner Auffassung meinen, dass jede Formulierung in Ordnung gehe, aus der sich nur ergibt, dass eben die Gewährleistung ausgeschlossen sein soll. Ich persönlich bin der Meinung, dass das mit dem Status quo des Gesetzes kaum in Einklang zu bringen ist. Zumindest macht man sich angreifbar, wenn man so denkt.

Die Schwierigkeit also liegt im AGB-Recht. Was AGB sind, habe ich dir schon definiert. AGB sind nichts anderes als vorformulierte Vertragsklauseln. Der Gesetzgeber meint (und das wohl zu Recht), dass solche vorformulierten Klauseln bestimmte Bedingungen erfüllen müssen. Denn der Verwender der AGB stellt diese Bedingungen faktisch allein, und der andere kann nur noch Ja und Amen sagen. Das ist die rechtliche Realität. Du gehst ja nicht in eine Bank, um ein Konto zu eröffnen, und fängst dann Verhandlungen über Vertragsbestimmungen an, die du im Zweifel nicht mal verstehst.

So gibt es also ein AGB-Recht und zwar in den §§ 305 ff. BGB. Dort wird regelt, was AGB sind, wie sie wirksam in einen Vertrag einbezogen werden, und welche Anforderungen die AGB sonst noch erfüllen müssen, um wirksam zu sein. Dabei geht man mit dem Verwender der AGB, der ja regelmäßig ein Unternehmer ist, ziemlich streng um.

Und nun wird es ein klein bisschen kompliziert. Nehmen wir mal an, ein Sachmangel führt bei dem Käufer zu einem Schaden, für den der Verkäufer wegen grober Fahrlässigkeit verantwortlich ist. Nach Kaufrecht würde das nichts daran ändern, dass der Gewährleistungsausschluss wirksam und ein Anspruch auf Schadensersatz damit jedenfalls aus Gewährleistung nicht in Betracht käme. Das AGB-Recht aber sagt, dass eine Haftungsfreizeichnung für grobe Fahrlässigkeit nicht zulässig ist. Darum ist der Gewährleistungssausschluss, der dank seiner Vorformulierung eine Allgemeine Geschäftsbedingung ist, im Ganzen unwirksam. Es gibt insbesondere keine sog. geltungserhaltende Reduktion. Die Klausel entfällt komplett und wird nicht nur einschränkend ausgelegt. Das bedeutet, dass selbst dann, wenn nur leichte Fahrlässigkeit gegeben ist, der Gewährleistungsausschluss nicht gilt, weil er so, wie er formuliert ist („Die Gewährleistung ist ausgeschlossen.“), auch bei grober Fahrlässigkeit Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen hätte. (Näheres im Internet unter den Stichworten „geltungserhaltende Reduktion“ und „blue pencil test“).

Ein unanfechtbar wirksamer Gewährleistungssausschluss, der eine AGB ist, setz darum voraus, dass alle Besonderheiten, die das AGB-Recht aufstellt, berücksichtigt werden. Das ist so kompliziert, dass sich selbst Juristen mitunter schwer damit tun.

III.

Zum Rest in gebotener Kürze:

  • Deine Interpretation, ein Gewährleistungssausschluss greife nur, wenn der Verkäufer den Mangel nicht zu vertreten habe, kann ich so nicht bestätigen. Das eine hat mit dem anderen im Grunde nichts zu tun, jedenfalls nicht direkt.

  • Ein Widerrufs- oder Rückgaberecht gibt es oder nicht, je nachdem, ob der Verkäufer ein Unternehmer ist oder nicht und, wenn ja, ob der Käufer gewerblich oder privat handelt. Es gibt keinen rechtlichen Grund, die Rückgabe ausdrücklich auszuschließen. Wenn ein Widerrufsrecht besteht, ändert auch so ein Ausschlusstext nichts daran. Wenn ein Widerrufsrecht nicht besteht, ist der Ausschluss rechtlich gesehen irrelevant. Fragen der Wirksamkeit des Ausschlusses stellen sich daher nicht.

  • Durch die Verwendung von AGB wird man nicht zum Unternehmer. Verkaufst du z.B. privat dein Auto mit einem Mustervertragstext vom ADAC oder so, dann sind das AGB, auch wenn du die Klauseln nur einmal verwendest. Dann haben wir also AGB, ohne dass der Verwender Unternehmer ist.

Das stimmt zwar, aber wie du meinem Posting vom 18.11.2011, 00:41, entnehmen kannst, habe ich diesen Anspruch auch gar nicht erhoben. Ich habe auf das „Wirklich?“ geantwortet.

Die Antwort auf die Frage weiß ich leider nicht. Darum habe ich sie nicht gegeben.

Ui, Benvolio, was für eine Arbeit! Das beantwortet meine Fragen und geht noch darüber hinaus. Danke!

LG
Huttatta