Privatverkauf einer Neuware - kann der Käufer den Verkäufer verklagen obwohl Hersteller Schuld ist?

Hallo!

Mir geht es um folgenden Sachverhalte:

Verkäufer bietet eine Neuware ohne Rechnung (durch besereits längeren, unbenutzten Besitz mit Papieren des Herstellers) bei eBay-Kleinanzeigen zum Verkauf an [Auto-Zubehörteil].
Käufer zahlt den Betrag per Überweisung und Verkäufer versendet umgehend den Artikel.
Käufer beschwert sich nach ca. 14 Tagen beim Verkäufer, dass der Artikel nicht passend ist und behauptet, dass der Verkäufer ihn betrogen hätte.Fakt ist jedoch, dass in dieser Situation der Hersteller des Artikels die Schuld trägt, da der Artikel korrekt beim Verkauf beschrieben wurde. Das vom Hersteller beiligende Schreiben [TÜV-Teilegutachten] sowie die aufgebrachten Siegel/Plaketten auf der Ware [Prüfziffern sowie Teilenummern] bestätigen dies.

Käufer fordert vom Verkäufer die Rücknahme der Ware und Rückzahlung des Geldes.
Verkäufer sieht dies jedoch nicht ein, da wenn überhaupt der Hersteller die Schuld hierfür trägt.

Hat der Käufer trotzdem „das Recht“ den Verkäufer in einen Rechtsstreit zu verwickeln, obwohl der Hersteller zu verantworten ist?

Danke!

Hallo!

Aus meiner Sicht ist das aber hier egal.

Der Verkäufer hat ja Angaben des Herstellers als „zugesagte Eigenschaft“ angeführt.
Und wenn die nicht zutreffen sollten(unterstellt, es ist auch wirklich so), dann muss sich das der Verkäufer zurechnen lassen.

So doch auch im Laden für Autozubehör. Man kauft diesen Artikel, vertraut auf die Angaben auf Verpackung und stellt dann fest, es klappt nicht.
Dann geht man doch zum Händler zurück und reklamiert oder gibt zurück.

Und man wendet sich nicht zuerst an den Hersteller.

So auch hier.

Verkäufer sollte zurücknehmen und Preis und Versandkosten erstatten.

MfG
duck313

Verkäufer bietet…

Wurde die Gewährleistung ausgeschlossen?

@ Nomen:

> Wurde die Gewährleistung ausgeschlossen?
Nicht expliziet erwähnt, ist dies bei einem Privatverkauf nicht immer so?

@ duck313:

Von der Sache her kann ich dich verstehen, danke. Aber der Verkäufer sieht es eben nicht ein, für die Schuld des Herstellers aufkommen zu müssen :-/

Bei einem Ladenverkauf sehe ich es ja ein, weil hier Gewährleistung und Garantie per Gesetz vorgegeben ist. Das ist beim Privatverkauf ebenfalls der Fall?

Bei Abschluss einer Rechtsschutz-Versicherung, greift diese auch in einem solchen Fall, wenn das Schreiben eines Anwalts noch nicht eingegangen ist? Also bisher nur der Verkauf in der Vergangenheit liegt?

Gewährleistung ist grundsätzlich Bestandteil von Kaufverträgen - ist ja auch nichts schlimmes, sondern nur eine Gewähr dafür, dass es nach Möglichkeit fair abläuft. Das Geld, das der Verkäufer erhält, ist schließlich ebenfalls aller Erwartung nach sauber. Es wäre wenig gerecht, wenn da der Käufer allein alle Risiken tragen soll.

„Aber der Verkäufer sieht es eben nicht ein, für die Schuld des Herstellers aufkommen zu müssen :-/“

  • Warum sollte dann der Käufer das einsehen? Du siehst, es ist eine Abwägungsfrage; und die ist gesetzlich, wie ich finde, gut geregelt.

@ Nomen:

> Wurde die Gewährleistung ausgeschlossen?
Nicht expliziet erwähnt, ist dies bei einem Privatverkauf
nicht immer so?

Nein. Wenn die Gewährleistung nicht ausgeschlossen haftet der Verkäufer, wenn Artikel A, passend in B diese Eigenschaften nicht erfüllt.

BGB § 434 Absatz 1:

Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat.

Das Gesetz geht sogar weiter:

Zu der Beschaffenheit […] gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers […] oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

Da die Gewährleistung nicht ausgeschlossen wurde, steht der Verkäufer in der Haftung. Insofern sollte man da eher schnell einlenken, bevor die Kosten durch Anwalt usw. deutlich steigen.

Bei Abschluss einer Rechtsschutz-Versicherung, greift diese
auch in einem solchen Fall, wenn das Schreiben eines Anwalts
noch nicht eingegangen ist?

Nein, denn nach diesem Text zu urteilen hat man ja schon Kontakt zu einem Anwalt aufgenommen.
Außerdem gibt es bei einer Rechtsschutzversicherung eine Wartezeit.