Privatverkauf - Gewährleistung Prüfung wie oft?

Mal ein theoretischer Fall :smile:

Man verkauft einen (elektronischen) Gegenstand über eBay als
Privatperson mit Ausschluss der Garantie. Der Käufer meldet sich nach
drei Wochen und meint der Gegenstand ist kaputt und funktioniert
nicht.

Man sagt gut, schicken sie ihn zurück wir prüfen das, im Rahmen der
Gewährleistung. Jetzt kommt das Teil zurück, aber es funktioniert
einwandfrei. Man schickt das Ding also wieder mit entsprechender
Information zurück.

Jetzt kommt der Verkäufer wieder und meint das Ding ist immer noch
kaputt und will es erneut zurückgeben/umtauschen. Dass das Ding
funktioniert wurde per Video dokumentiert.

  1. Was nun, muss man das noch einmal zurücknehmen, das ist doch
    sinnlos?
  2. Was macht man mit so einem?

Hi.

Der Käufer meldet sich nach
drei Wochen und meint der Gegenstand ist kaputt

Ach, und drei Wochen lang hat er funktioniert? Ist ja ein Ding…

im Rahmen der Gewährleistung.

Privatverkauf, ja? Dann: Welche Gewährleistung?

  1. Was nun, muss man das noch einmal zurücknehmen, das ist
    doch sinnlos?

Wäre nicht mal beim ersten Mal nötig gewesen.

  1. Was macht man mit so einem?

Kurze Nachricht an den Käufer:
„Sehr geehrter Käufer, das nennt man persönliches Pech. Ein schönes Leben noch.“
Deeskalierend vielleicht der Zusatz, daß der Gegenstand bei der Übergabe einwandfrei war bzw. die beschriebene Funktion erfüllt hat und eine Gewährleistung daher (und weil Privatverkauf) ausgeschlossen ist, aber das ist dann auch das höchste an Aufwand, der betrieben werden sollte.

Gruß
Christian (IANAL)

PS: Ich mag deinen Nick! :smile:

So einfach ist das mit der Gewährleitung auch nicht, die ist ja beim Privatverkauf auch gegeben wenn man sie nicht ausschliesslich ausschließt, was nicht der Fall war.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

So einfach ist das mit der Gewährleitung auch nicht, die ist
ja beim Privatverkauf auch gegeben wenn man sie nicht
ausschliesslich ausschließt, was nicht der Fall war.

Ei…das war natürlich extrem dumm vom Verkäufer.
Da das ja *eigentlich* Standard ist, bin ich natürlich davon ausgegangen.
Insofern hat der Käufer die gleichen Rechte auf Gewährleistung wie bei einem Kauf von einem gewerblichen Verkäufer.

Wenn der Gegenstand aber nach dem Einsenden nachweislich funktioniert, ist es im Versandhandel Usus, dem zu Unrecht bemängelnden Käufer die Kosten für die Prüfung sowie die Versandkosten in Rechnung zu stellen - und natürlich auch „anzudrohen“, daß dies bei weiteren unberechtigten Reklamationen/Einsendungen auch wieder geschehen wird.

Gruß
Christian

Halo,

So einfach ist das mit der Gewährleitung auch nicht, die ist
ja beim Privatverkauf auch gegeben wenn man sie nicht
ausschliesslich ausschließt, was nicht der Fall war.

sie setzt aber immer die Mangelhaftigkeit bei Gefahrübergang voraus. Wenn etwas bei Übergabe mangelfrei war und zwei Stunden später „kaputt“ geht, ist das nicht das Problem des Verkäufers. Der Käufer ist grundsätzlich inder Beweislast, dass es sich

1.) Um einen Sachmangel und nicht etwa Fehlbedienung, Verschleißetc. handelt und
2.) Dieser Sachmangel schon bei Gefahrübergang vorhanden war.

Funktioniert eine Sache bei Gefahrübergang und es stellt sich später ein Defekt heraus, ist es relativ schwierig den Beweis anzutreten, dass die Sache schon bei Gefahrübergang mangelhaft war (denn da hat sie ja funktioniert).

Gruß

S.J.

Hi

So einfach ist das mit der Gewährleitung auch nicht, die ist
ja beim Privatverkauf auch gegeben wenn man sie nicht
ausschliesslich ausschließt, was nicht der Fall war.

Ei…das war natürlich extrem dumm vom Verkäufer.

Wobei sich die Frage stellt in wie weit der Satz „Ausschluss der Garantie“ in einem privaten Verkauf mit Gewährleistungsausschluss interpretiert werden kann, da der Hinweis mit der Garantie unsinnig is (welcher VK gibt ne Garantie? und welche Garantie wurde da ausgeschlossen?) und wohl Gewährleistung gemeint ist.

Gibt ja die seltsamsten Floskeln für den Gewährleistungsausschluss bei Privatauktionen bishin zu halben Roman über EU Rechte.

Meine das offensichtlich interpretierbar Floskeln trotzdem gelten.
(Auch der EU-Recht Quatsch)

MfG
Lilly

Hallo Lilly,

der Verkäufer gibt in der Regel keine Garantie - das tut normalerweise nur der Hersteller.

Somit schließt der Privatverkäufer - rechtlich einwandfrei - auch nur seine eigene Gewährleistung aus, da er mit der Garantie nichts am Hut hat.

Heißt also: sobald er den Gegenstand in einwandfreiem Zustand (bzw. in dem Zustand, dem der Kaufvertrag zu Gunde liegt) übergeben hat, kann es ihm dann völlig egal sein, ob der Gegenstand eine Stunde später kaputt geht (siehe Steve Jobs Antwort) oder eine Woche später. Das ist dann das Pech des Käufers.

Gruß
Christian

Hi

Also ich antwortete eigentlich darauf:

„Ei…das war natürlich extrem dumm vom Verkäufer.
Da das ja *eigentlich* Standard ist, bin ich natürlich davon ausgegangen.
Insofern hat der Käufer die gleichen Rechte auf Gewährleistung wie bei einem Kauf von einem gewerblichen Verkäufer.“

MfG
Lilly