Hallo J.James,
nachfolgend mein Eindruck:
… Ca. 2 Wochen später reklamiert er an 2 der Felgen
einen Höhenschlag also defekte Felgen. Kosten lt. seiner
Werkstatt 850 EUR - Käufer verlangt aber „kulanterweise“ nur
400 EUR. Gilt der Gewährleistungsausschluss aus dem
Auktionsangebot, auf Grund dessen sich beide über den Preis
geeinigt haben, obwohl der Kauf nach Auktionsende außerhalb
Ebay stattgefunden hat?
Nach meinem Dafürhalten gilt nichts aus dem eBay-Angebot, da
der Vertrag außerhalb eBay, also ohne Bezug dazu geschlossen
wurde, soweit nicht vereinbart wurde, dass die Bedingungen
gelten sollen, wie sie in eBay formuliert waren.
falsche antwort!
ob über ebay oder nicht, die parteien haben sich über den artikel so wie in der auktion beschrieben geeinigt. der verkäufer hat ein angebot laut seiner artikelbeschreibung abgegeben, der käufer hat dieses - und nur dieses mit diesem inhalt - angenommen.
im übrigen: ebay stellt immer nur die plattform, der vertrag kommt immer direkt zwischen anbieter und bieter zustande.
es gelten also die im angebot genannten bedingungen.
Welchen Anspruch hätte der Käufer aus
diesem Privatverkauf, wenn die Felgen lt. Verkäufer zum
Zeitpunkt des Verkaufs einwandfrei und funktionsfähig waren?
Keinen. Wie soll sich ein Anspruch herleiten lassen, wenn
alles einwandfrei und funktionsfähig war?
keine, da gewährleistungsausschlüsse vom privatverkäufer wirksam sind.
ggf. könnte der käufer den vertrag aber anfechten. nämlich dann, wenn der käufer dem verkäufer nachweisen kann, dass dieser ihn arglistig getäuscht hat, also, von einem mangel wusste und diesen verschwiegen hat. dies vom käufer zu beweisen dürfte aber praktisch kaum machbar sein.
Muss der Verkäufer mit einer Klage rechnen, wenn er die 400
EUR nicht bezahlt?
Das hängt vom Gegner ab. Erstmal Klage einreichen ist ja nicht
so schwierig.
jeder ist immer der möglichkeit ausgesetzt, von unbegründeten klagen belästigt zu werden.
wenn der kläger es sich leisten kann und will, ggf. die kosten für sinnlose klagen zu tragen, wird er klagen. wenn er weiss, dass er außer kosten nichts von einer klage hat und vernünftig ist, wird er es lassen.
in dem hier geschilderten beispiel wäre er gut beraten, es zu lassen.
Muss der Verkäufer die Ware zurücknehmen?
Wenn die Ware einen verschwiegenen Mangel hatte, wird es wohl
zur Rückabwicklung oder zum Ersatz der Aufwendungen für die
Mangelbeseitigung kommen.
das stimmt so nicht, siehe oben!
im übrigen: wie will der käufer beweisen, dass der mangel bei übergabe schon vorhanden war? vielleicht ist ja der käufer mit den schönen neuen rädern durch ein schlagloch gefahren und sucht nun einen dummen, der dafür aufkommen soll.
Wie gesagt, wäre es ein Verkauf von privat an privat ohne
richtigen schriftlichen Vertrag. Wer hätte hier die
Beweispflicht?
Beweispflichtig ist zunächst der, der die Behauptung
aufstellt. Somit müsste der Kläger beweisen, dass der
Gegenstand den Mangel bei der Übernahme hatte und dass ihm
dieser Mangel nicht bekannt war.
nicht ganz richtig. beweisen mus derjenige die tatsachen, die gegeben sein müssen, damit die tatbestandsmerkmale „seiner“ anspruchsgrundlage erfüllt sind. da die sachmängelgewährleistung vertraglich wirksam ausgeschlossen worden ist, käme nur eine anfechtung in betracht. der käufer müsste also nicht nur beweisen, dass ein mangel bei gefahrübergang (übergabe der räder) schon vorlag (was dadurch, dass der käufer die räder schon genutzt hat, bereits ausgeschlossen sein dürfte), sondern auch, dass der verkäufer dies wusste (und verschwiegen hat).
wenn der besipielsfall echt wäre, würde ich als verkäufer gar nichts tun.
Grüße
oohpss
grüße, yannick