Hallo J.James,
nachfolgend mein Eindruck:
… Ca. 2 Wochen später reklamiert er an 2 der Felgen
einen Höhenschlag also defekte Felgen. Kosten lt. seiner
Werkstatt 850 EUR - Käufer verlangt aber „kulanterweise“ nur
400 EUR. Gilt der Gewährleistungsausschluss aus dem
Auktionsangebot, auf Grund dessen sich beide über den Preis
geeinigt haben, obwohl der Kauf nach Auktionsende außerhalb
Ebay stattgefunden hat?
Nach meinem Dafürhalten gilt nichts aus dem eBay-Angebot, da der Vertrag außerhalb eBay, also ohne Bezug dazu geschlossen wurde, soweit nicht vereinbart wurde, dass die Bedingungen gelten sollen, wie sie in eBay formuliert waren.
Welchen Anspruch hätte der Käufer aus
diesem Privatverkauf, wenn die Felgen lt. Verkäufer zum
Zeitpunkt des Verkaufs einwandfrei und funktionsfähig waren?
Keinen. Wie soll sich ein Anspruch herleiten lassen, wenn alles einwandfrei und funktionsfähig war?
Muss der Verkäufer mit einer Klage rechnen, wenn er die 400
EUR nicht bezahlt?
Das hängt vom Gegner ab. Erstmal Klage einreichen ist ja nicht so schwierig.
Muss der Verkäufer die Ware zurücknehmen?
Wenn die Ware einen verschwiegenen Mangel hatte, wird es wohl zur Rückabwicklung oder zum Ersatz der Aufwendungen für die Mangelbeseitigung kommen.
Wie gesagt, wäre es ein Verkauf von privat an privat ohne
richtigen schriftlichen Vertrag. Wer hätte hier die
Beweispflicht?
Beweispflichtig ist zunächst der, der die Behauptung aufstellt. Somit müsste der Kläger beweisen, dass der Gegenstand den Mangel bei der Übernahme hatte und dass ihm dieser Mangel nicht bekannt war.
Grüße
oohpss