Privatverkauf Kompletträder

Hallo zusammen,

folgendes mal angenommen:
Privatauktion bei Ebay (AMG-Kompletträder) mit Mindestgebot, genaue Artikelbeschreibung (auch der Mängel wie Abschürfungen, Kratzer) und Ausschluss von Rücknahme/Gewährleistung. Kein Gebot aber eine Anfrage per Mail und Einigung über den Preis. Der Käufer holt die Felgen persönlich ab und bezahlt den Kaufpreis. Ca. 2 Wochen später reklamiert er an 2 der Felgen einen Höhenschlag also defekte Felgen. Kosten lt. seiner Werkstatt 850 EUR - Käufer verlangt aber „kulanterweise“ nur 400 EUR. Gilt der Gewährleistungsausschluss aus dem Auktionsangebot, auf Grund dessen sich beide über den Preis geeinigt haben, obwohl der Kauf nach Auktionsende außerhalb Ebay stattgefunden hat? Welchen Anspruch hätte der Käufer aus diesem Privatverkauf, wenn die Felgen lt. Verkäufer zum Zeitpunkt des Verkaufs einwandfrei und funktionsfähig waren? Muss der Verkäufer mit einer Klage rechnen, wenn er die 400 EUR nicht bezahlt? Muss der Verkäufer die Ware zurücknehmen? Wie gesagt, wäre es ein Verkauf von privat an privat ohne richtigen schriftlichen Vertrag. Wer hätte hier die Beweispflicht? Was meint ihr?

Danke schonmal für eure Antworten.

Gruß
J.James

Hallo J.James,

nachfolgend mein Eindruck:

… Ca. 2 Wochen später reklamiert er an 2 der Felgen
einen Höhenschlag also defekte Felgen. Kosten lt. seiner
Werkstatt 850 EUR - Käufer verlangt aber „kulanterweise“ nur
400 EUR. Gilt der Gewährleistungsausschluss aus dem
Auktionsangebot, auf Grund dessen sich beide über den Preis
geeinigt haben, obwohl der Kauf nach Auktionsende außerhalb
Ebay stattgefunden hat?

Nach meinem Dafürhalten gilt nichts aus dem eBay-Angebot, da der Vertrag außerhalb eBay, also ohne Bezug dazu geschlossen wurde, soweit nicht vereinbart wurde, dass die Bedingungen gelten sollen, wie sie in eBay formuliert waren.

Welchen Anspruch hätte der Käufer aus
diesem Privatverkauf, wenn die Felgen lt. Verkäufer zum
Zeitpunkt des Verkaufs einwandfrei und funktionsfähig waren?

Keinen. Wie soll sich ein Anspruch herleiten lassen, wenn alles einwandfrei und funktionsfähig war?

Muss der Verkäufer mit einer Klage rechnen, wenn er die 400
EUR nicht bezahlt?

Das hängt vom Gegner ab. Erstmal Klage einreichen ist ja nicht so schwierig.

Muss der Verkäufer die Ware zurücknehmen?

Wenn die Ware einen verschwiegenen Mangel hatte, wird es wohl zur Rückabwicklung oder zum Ersatz der Aufwendungen für die Mangelbeseitigung kommen.

Wie gesagt, wäre es ein Verkauf von privat an privat ohne
richtigen schriftlichen Vertrag. Wer hätte hier die
Beweispflicht?

Beweispflichtig ist zunächst der, der die Behauptung aufstellt. Somit müsste der Kläger beweisen, dass der Gegenstand den Mangel bei der Übernahme hatte und dass ihm dieser Mangel nicht bekannt war.

Grüße
oohpss

Hallo J.James,

nachfolgend mein Eindruck:

… Ca. 2 Wochen später reklamiert er an 2 der Felgen
einen Höhenschlag also defekte Felgen. Kosten lt. seiner
Werkstatt 850 EUR - Käufer verlangt aber „kulanterweise“ nur
400 EUR. Gilt der Gewährleistungsausschluss aus dem
Auktionsangebot, auf Grund dessen sich beide über den Preis
geeinigt haben, obwohl der Kauf nach Auktionsende außerhalb
Ebay stattgefunden hat?

Nach meinem Dafürhalten gilt nichts aus dem eBay-Angebot, da
der Vertrag außerhalb eBay, also ohne Bezug dazu geschlossen
wurde, soweit nicht vereinbart wurde, dass die Bedingungen
gelten sollen, wie sie in eBay formuliert waren.

falsche antwort!
ob über ebay oder nicht, die parteien haben sich über den artikel so wie in der auktion beschrieben geeinigt. der verkäufer hat ein angebot laut seiner artikelbeschreibung abgegeben, der käufer hat dieses - und nur dieses mit diesem inhalt - angenommen.

im übrigen: ebay stellt immer nur die plattform, der vertrag kommt immer direkt zwischen anbieter und bieter zustande.

es gelten also die im angebot genannten bedingungen.

Welchen Anspruch hätte der Käufer aus
diesem Privatverkauf, wenn die Felgen lt. Verkäufer zum
Zeitpunkt des Verkaufs einwandfrei und funktionsfähig waren?

Keinen. Wie soll sich ein Anspruch herleiten lassen, wenn
alles einwandfrei und funktionsfähig war?

keine, da gewährleistungsausschlüsse vom privatverkäufer wirksam sind.
ggf. könnte der käufer den vertrag aber anfechten. nämlich dann, wenn der käufer dem verkäufer nachweisen kann, dass dieser ihn arglistig getäuscht hat, also, von einem mangel wusste und diesen verschwiegen hat. dies vom käufer zu beweisen dürfte aber praktisch kaum machbar sein.

Muss der Verkäufer mit einer Klage rechnen, wenn er die 400
EUR nicht bezahlt?

Das hängt vom Gegner ab. Erstmal Klage einreichen ist ja nicht
so schwierig.

jeder ist immer der möglichkeit ausgesetzt, von unbegründeten klagen belästigt zu werden.
wenn der kläger es sich leisten kann und will, ggf. die kosten für sinnlose klagen zu tragen, wird er klagen. wenn er weiss, dass er außer kosten nichts von einer klage hat und vernünftig ist, wird er es lassen.
in dem hier geschilderten beispiel wäre er gut beraten, es zu lassen.

Muss der Verkäufer die Ware zurücknehmen?

Wenn die Ware einen verschwiegenen Mangel hatte, wird es wohl
zur Rückabwicklung oder zum Ersatz der Aufwendungen für die
Mangelbeseitigung kommen.

das stimmt so nicht, siehe oben!

im übrigen: wie will der käufer beweisen, dass der mangel bei übergabe schon vorhanden war? vielleicht ist ja der käufer mit den schönen neuen rädern durch ein schlagloch gefahren und sucht nun einen dummen, der dafür aufkommen soll.

Wie gesagt, wäre es ein Verkauf von privat an privat ohne
richtigen schriftlichen Vertrag. Wer hätte hier die
Beweispflicht?

Beweispflichtig ist zunächst der, der die Behauptung
aufstellt. Somit müsste der Kläger beweisen, dass der
Gegenstand den Mangel bei der Übernahme hatte und dass ihm
dieser Mangel nicht bekannt war.

nicht ganz richtig. beweisen mus derjenige die tatsachen, die gegeben sein müssen, damit die tatbestandsmerkmale „seiner“ anspruchsgrundlage erfüllt sind. da die sachmängelgewährleistung vertraglich wirksam ausgeschlossen worden ist, käme nur eine anfechtung in betracht. der käufer müsste also nicht nur beweisen, dass ein mangel bei gefahrübergang (übergabe der räder) schon vorlag (was dadurch, dass der käufer die räder schon genutzt hat, bereits ausgeschlossen sein dürfte), sondern auch, dass der verkäufer dies wusste (und verschwiegen hat).

wenn der besipielsfall echt wäre, würde ich als verkäufer gar nichts tun.

Grüße
oohpss

grüße, yannick

Beweispflichtig ist zunächst der, der die Behauptung
aufstellt. Somit müsste der Kläger beweisen, dass der
Gegenstand den Mangel bei der Übernahme hatte und dass ihm
dieser Mangel nicht bekannt war.

richtig, und damit sollte dann alles erledigt sein. Wie will man das nachweisen? Selbst mit Zeugen hätte man doch sofort reklamieren müssen, nicht nach 2 Wochen. Und das ist auch gut so, wie kann sich sonst der Verkäufer vor falschen Anschuldigungen schützen?

Auktionsangebot, auf Grund dessen sich beide über den Preis
geeinigt haben, obwohl der Kauf nach Auktionsende außerhalb
Ebay stattgefunden hat?

Nach meinem Dafürhalten gilt nichts aus dem eBay-Angebot, da
der Vertrag außerhalb eBay, also ohne Bezug dazu geschlossen
wurde, soweit nicht vereinbart wurde, dass die Bedingungen
gelten sollen, wie sie in eBay formuliert waren.

falsche antwort!
ob über ebay oder nicht, die parteien haben sich über den
artikel so wie in der auktion beschrieben geeinigt. der
verkäufer hat ein angebot laut seiner artikelbeschreibung
abgegeben, der käufer hat dieses - und nur dieses mit diesem
inhalt - angenommen.

Diese Behauptung lädt zum streiten ein.
Denn der Vertrag kam zustande durch:
„Kein Gebot aber eine Anfrage per Mail und Einigung über den Preis.“
„sich beide über den Preis geeinigt haben, obwohl der Kauf nach Auktionsende außerhalb Ebay stattgefunden hat“
Da die Gebotsabgabe gerade nicht per eBay-Mechanisums erfolgte, singnaliserte der Käufer, dass er eben gerade nicht die eBay-Bedingungen akzeptieren wollte.
Und auch der Verkäufer hätte, soweit er ausdrücklich die in eBay (durch ihn oder eBay) formulierten Bedingungen zum Bestandteil des Vertrages machen wollen, den späteren Käufer zum Kauf über eBay-Mechanismen auffordern können. Dies auch deshalb weil es einerseits bei eBay für diesen Fall vorgesehene Abläufe gibt und insbesondere deshalb, weil eBay ausdrücklich an mehreren Stellen die Verkäufer auf die Risiken des Verkaufs außerhalb des eBay-Systems hinweist. Somit hat der Verkäufer nach meinem Eindruck mit seinem Verhalten ja gerade nicht die Regularien innerhalb des eBay-Systems zum Vertragsbestandteil machen wollen.
Jedenfalls erscheint es mir bei dieser Ausgangslage sehr zweifelhaft, dass der Verkäufer damit durchdringen kann, wenn er behauptet er habe die Bedingungen des eBay-Angebotes, und zwar nur die von ihm selbst formulierten, zum Vertragsbestandteil machen wollen.
Und selbst wenn er das machen wollte, nach meinem Eindruck hat er jedenfalls anders gehandelt.

im übrigen: ebay stellt immer nur die Plattform, der Vertrag
kommt immer direkt zwischen Anbieter und Bieter zustande.

Ich schließe mich der Auffassung grundsätzlich an. Wenn aber in der E-Mail formuliert ist, dass der Kauf nicht über eBay erfolgen solle, sondern außerhalb, so erscheint mir weiterhin strittig bzw. beweispflichtig ob die in eBay formulierten Bedingungen Vertragsbestandteil geworden sind. Schließlich wird nicht jeder Vertrag so vereinbart, wie es ursprünglich in einer Beschreibung des Verkaufsgegenstandes formuliert sind. Es handelt sich auch nicht um AGBs der Verkäufers oder um einen formularmäßigen Verkaufsvertrag, sondern um individuelle Vereinbarungen, die schließlich zum Vertragsabschluss führten.

Anders sieht es natürlich aus, wenn der Interessent in seiner E-Mail formuliert hat, dass er den Artikel lt. eBay-Beschreibung bzw. -Bedingungen kaufen möchte.
Wie Du richtig ausführst ist eBay nur die Plattform, schon fast so wie die Zettelwand beim Einzelhändler oder die Kleinanzeige in der Zeitung. Auch diese sagen nichts darüber aus, wie die Bedingungen eines späteren Kaufvertrags tatsächlich vereinbart wurden.

es gelten also die im angebot genannten bedingungen.

Was ich aus den geschilderten Gründen weiterhin bezweifel.

nicht ganz richtig. beweisen mus derjenige die tatsachen, die
gegeben sein müssen, damit die tatbestandsmerkmale „seiner“
anspruchsgrundlage erfüllt sind. da die
sachmängelgewährleistung vertraglich wirksam ausgeschlossen
worden ist, käme nur eine anfechtung in betracht. der käufer
müsste also nicht nur beweisen, dass ein mangel bei
gefahrübergang (übergabe der räder) schon vorlag (was dadurch,
dass der käufer die räder schon genutzt hat, bereits
ausgeschlossen sein dürfte), sondern auch, dass der verkäufer
dies wusste (und verschwiegen hat).

Dieser Ausführung schließe ich mich gerne an, weil sie einfach nur richtig ist.

Grüße
oohpss

Falsch
Hallo,

richtig, und damit sollte dann alles erledigt sein. Wie will
man das nachweisen? Selbst mit Zeugen hätte man doch sofort
reklamieren müssen, nicht nach 2 Wochen. Und das ist auch gut
so, wie kann sich sonst der Verkäufer vor falschen
Anschuldigungen schützen?

falsch. Mängelansprüche können bis zu 24 Monate nach Gefahrübergang geltend gemacht werden. Eine sofortige Untersuchungs- oder Rügepflicht gibt es nicht.

http://dejure.org/gesetze/BGB/438.html

Gruß

S.J.

Du weisst aber schon, dass derjenige, der eine Behauptung aufstellt, sie beweisen muss? Wir reden nicht über ein B2C-Geschäft und eine Reklamation in den ersten 6 Monaten. Insofern ist Deine Antwort FALSCH.

Auktionsangebot, auf Grund dessen sich beide über den Preis
geeinigt haben, obwohl der Kauf nach Auktionsende außerhalb
Ebay stattgefunden hat?

Nach meinem Dafürhalten gilt nichts aus dem eBay-Angebot, da
der Vertrag außerhalb eBay, also ohne Bezug dazu geschlossen
wurde, soweit nicht vereinbart wurde, dass die Bedingungen
gelten sollen, wie sie in eBay formuliert waren.

falsche antwort!
ob über ebay oder nicht, die parteien haben sich über den
artikel so wie in der auktion beschrieben geeinigt. der
verkäufer hat ein angebot laut seiner artikelbeschreibung
abgegeben, der käufer hat dieses - und nur dieses mit diesem
inhalt - angenommen.

Diese Behauptung lädt zum streiten ein.
Denn der Vertrag kam zustande durch:
„Kein Gebot aber eine Anfrage per Mail und Einigung über den
Preis.“
„sich beide über den Preis geeinigt haben, obwohl der Kauf
nach Auktionsende außerhalb Ebay stattgefunden hat“
Da die Gebotsabgabe gerade nicht per eBay-Mechanisums
erfolgte, singnaliserte der Käufer, dass er eben gerade nicht
die eBay-Bedingungen akzeptieren wollte.
Und auch der Verkäufer hätte, soweit er ausdrücklich die in
eBay (durch ihn oder eBay) formulierten Bedingungen zum
Bestandteil des Vertrages machen wollen, den späteren Käufer
zum Kauf über eBay-Mechanismen auffordern können. Dies auch
deshalb weil es einerseits bei eBay für diesen Fall
vorgesehene Abläufe gibt und insbesondere deshalb, weil eBay
ausdrücklich an mehreren Stellen die Verkäufer auf die Risiken
des Verkaufs außerhalb des eBay-Systems hinweist. Somit hat
der Verkäufer nach meinem Eindruck mit seinem Verhalten ja
gerade nicht die Regularien innerhalb des eBay-Systems zum
Vertragsbestandteil machen wollen.
Jedenfalls erscheint es mir bei dieser Ausgangslage sehr
zweifelhaft, dass der Verkäufer damit durchdringen kann, wenn
er behauptet er habe die Bedingungen des eBay-Angebotes, und
zwar nur die von ihm selbst formulierten, zum
Vertragsbestandteil machen wollen.
Und selbst wenn er das machen wollte, nach meinem Eindruck hat
er jedenfalls anders gehandelt.

da gibts mE nicht zu streiten.
es geht doch nicht darum, unter welchen rahmenbedingungenn ein kaufvertrag geschlossen worden ist, sondern darum, was inhalt des vertrages geworden ist. und inhalt kann nur das angebot des verkäufers (mit allen einschränkungen) geworden sein, wenn der käufer dieses angenommen hat.
stell dir vor, ein händler hat ein angebot im laden und verkauft auch vor dem laden. nur weil du das angebot vor dem laden annimmst, hat der vertrag doch keinen anderen inhalt. es gilt drin wie draußen das angebot so wie es da ist.
und im übrigen: die ebay bedingungen sagen zum thema gewährleistung nichts aus (können sie auch nicht, weil ebay nicht vertragspartei des kaufvertrages ist) so dass sich von daher schon die frage, welchen inhalt der kaufvertrag hat, nicht stellt.

im übrigen: ebay stellt immer nur die Plattform, der Vertrag
kommt immer direkt zwischen Anbieter und Bieter zustande.

Ich schließe mich der Auffassung grundsätzlich an. Wenn aber
in der E-Mail formuliert ist, dass der Kauf nicht über eBay
erfolgen solle, sondern außerhalb, so erscheint mir weiterhin
strittig bzw. beweispflichtig ob die in eBay formulierten
Bedingungen Vertragsbestandteil geworden sind. Schließlich
wird nicht jeder Vertrag so vereinbart, wie es ursprünglich in
einer Beschreibung des Verkaufsgegenstandes formuliert sind.
Es handelt sich auch nicht um AGBs der Verkäufers oder um
einen formularmäßigen Verkaufsvertrag, sondern um individuelle
Vereinbarungen, die schließlich zum Vertragsabschluss führten.

Anders sieht es natürlich aus, wenn der Interessent in seiner
E-Mail formuliert hat, dass er den Artikel lt.
eBay-Beschreibung bzw. -Bedingungen kaufen möchte.
Wie Du richtig ausführst ist eBay nur die Plattform, schon
fast so wie die Zettelwand beim Einzelhändler oder die
Kleinanzeige in der Zeitung. Auch diese sagen nichts darüber
aus, wie die Bedingungen eines späteren Kaufvertrags
tatsächlich vereinbart wurden.

dein vergleich hinkt. der interessent hat sich ja gerade auf das ebay angebot gemeldet, also ist dieses angebot von ihm auch angenommen worden.
wenn an der pinnwand ein angebot hängt, in welchem steht, dass die gewährleistung ausgeschlossen ist, gilt das für den vertrag, der auf grund dieses angebotes zustande kommt.
anders ist es, wenn ein gewährleistungsausschluss nicht im inserat steht und auch nicht vom verkäufer später zur bedingung gemacht wird. natürlich ist denkbar, dass der zeitungsinserent dann im kaufvertrag einen gewährleistungsausschluss haben will. das kann er auch, weil das zeitungsinserat kein angebot im rechtlichem sinne ist, sondern lediglich eine invitatio, als eine aufforderung, ein angebot abzugeben. das eigentliche angebot kommt vom interessenten, und das kann der inserent so annehmen, oder unter einer vertragsbedingung annehmen, wobei letzteres widerum keine annahme wäre, sondern ein erneutes angebot, nun vom inserenten. und diese kann nun der interessent annehmen. damit wird die bedingung vertragsbestandteil
bei ebay-angeboten ist das ganze etwas anders, weil der angebotseinsteller schon mit dem angebot ein verbindliches angebot abgibt, welches durch den meistbietenden „automatisch“ angenommen wird. der verkäufer kann also dann nichts mehr an seinem angebot ändern. daher muss er alle bedingungen schon in sein angebot aufnehmen, wenn diese vertragsbestandteil werden sollen. es ginge also nicht, dass der verkäufer erst nach „zuschlag“ noch einen gewährleistungsausschluss anbringen will.
anders herum hätte auch der zeitungsinserent die möglichkeit, schon im inserat auf einen gewährleistungsausschluss hinzuweisen, er kann, muss aber eben (zu diesen zeitpunkt noch) nicht.

es gelten also die im angebot genannten bedingungen.

Was ich aus den geschilderten Gründen weiterhin bezweifel.

glaub es oder glaub es nicht, du liegts falsch!

nicht ganz richtig. beweisen mus derjenige die tatsachen, die
gegeben sein müssen, damit die tatbestandsmerkmale „seiner“
anspruchsgrundlage erfüllt sind. da die
sachmängelgewährleistung vertraglich wirksam ausgeschlossen
worden ist, käme nur eine anfechtung in betracht. der käufer
müsste also nicht nur beweisen, dass ein mangel bei
gefahrübergang (übergabe der räder) schon vorlag (was dadurch,
dass der käufer die räder schon genutzt hat, bereits
ausgeschlossen sein dürfte), sondern auch, dass der verkäufer
dies wusste (und verschwiegen hat).

Dieser Ausführung schließe ich mich gerne an, weil sie einfach
nur richtig ist.

Grüße
oohpss

grüße, yannick

Verjährungsfristen

Du weisst aber schon, dass derjenige, der eine Behauptung
aufstellt, sie beweisen muss? Wir reden nicht über ein
B2C-Geschäft und eine Reklamation in den ersten 6 Monaten.
Insofern ist Deine Antwort FALSCH.

Du weißt aber auch, dass die Beweisfrage nichts mit der Anspruchsgrundlage zu tun hat. Somit ist und bleibt Deine Aussage „Selbst mit Zeugen hätte man doch sofort reklamieren müssen, nicht nach 2 Wochen“ Unsinn. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt in diesem Fall 24 Monate. Und genau so lange kann der Käufer reklamieren. Das hat nichts mit der Beweisfrage zu tun. Kann er direkt bei Gefahrübergang beweisen, dass eine Sache mangelhaft ist, kann er das sicher auch noch nach 5 Monaten. Oder werden Beweise irgendwann schlecht und wirken nicht mehr?

Deine Aussage suggeriert, dass Mängel sofort gerügt werden müssen um den Anspruch zu wahren. Das ist aber FALSCH. Der Anspruch verjährt 24 Monate nach Kauf. Mag ja sein, dass Du das anderes siehst, es steht aber so im Gesetz.

Dass der Käufer die Mangelhaftigkeit beweisen muss, steht völlig außer Frage.

Gruß

S.J.

Es wäre vielleicht für alle gut, wenn mitunter die juristischen Spitzfindigkeiten (inhaltlich hast Du sicher Recht) ein wenig zurücktreten würden. Der Mann hat Räder gekauft, er nutzt die und reklamiert ggf. aber erst nach Wochen, dass sie nicht in Ordnung sind. Gut, er hat einen Zeugen, aber meinst Du nicht, dass man ihm durchaus aus seiner Nutzung trotz Mangel einen Strick drehen kann? Man wird ihm nicht glauben. Und das ist auch gut so, denn der Händler ist doch sonst immer der Dumme. Wenn einer einen kennt…

Was noch nicht angesprochen wurde: mit Schaden weiterzufahren verstößt (ich bin kein Jurist) ggf. gegen die Schadensminderungspflicht.

Also den Fragesteller im Glauben zu lassen, er kann 24 Monate lang reklamieren, wenn er beweisen kann, dass der Schaden schon war, mag richtig sein, dass er damit aber immer durchkommt, glaube (ich darf glauben, da ja kein Jurist) ich nicht.

Es wäre vielleicht für alle gut, wenn mitunter die
juristischen Spitzfindigkeiten (inhaltlich hast Du sicher
Recht) ein wenig zurücktreten würden.

Entschuldige bitte, aber unter /t/privatverkauf-komplettraeder/5804387/2

Beweispflichtig ist zunächst der, der die Behauptung aufstellt. Somit müsste der Kläger beweisen, dass der Gegenstand den Mangel bei der Übernahme hatte und dass ihm dieser Mangel nicht bekannt war.

Du aber meintest falsche oder zumindest leicht falsch zu verstehende Fakten nachschieben zu müssen. Nun wiederum bestätigst Du das vollumfänglich, was Du soeben noch mit fragwürdigen Kommentaren kommentiert hast.

Gruß

S.J.

Hallo,

Es wäre vielleicht für alle gut, wenn mitunter die
juristischen Spitzfindigkeiten (inhaltlich hast Du sicher
Recht) ein wenig zurücktreten würden.

Blödsinn, das wäre für niemanden gut.
Wir sind hier nicht bei ‚Wünsch Dir was‘, hier werden juristische Fragen gestellt und (meist) beantwortet. Vielleicht solltest Du Dir doch mal langsam den Sinn von www erklären lassen. So wird das nichts mit Deinen Postings, die helfen genau niemandem!
Gruß
loderunner

Blödsinn, das wäre für niemanden gut.
Wir sind hier nicht bei ‚Wünsch Dir was‘, hier werden
juristische Fragen gestellt und (meist) beantwortet.
Vielleicht solltest Du Dir doch mal langsam den Sinn von www
erklären lassen. So wird das nichts mit Deinen Postings, die
helfen genau niemandem!
Gruß
loderunner

Oh Gott, da hat einer dem Meister einen Rat gegeben. So was geht natürlich nicht. Wir leben aber in einem freien Land und das hier ist kein juristisches Fachforum! Insofern sollten Ratschläge für die fiktiven Fälle pragmatisch sein, leicht verständlich und mit Praxisbezug. Zu sagen, dass Ansprüche erst nach 24 Monaten verjähren, mag juristisch richtig sein, hilft aber im Alltag genau niemandem.

Hallo,

und das hier ist kein juristisches Fachforum!

Doch. Genau das. www versteht sich als Expertenforum. ‚Wer weiss was‘, nicht ‚Wer vermutet am besten‘. Und wenn hier Laien ohne einen Funken Ahnung halb verstandenes vom letzten Stammtisch zum besten geben, ist das nicht pragmatisch, sondern schlicht unbrauchbar, überflüssig und gefährlich für jeden, der sich darauf verlässt.

Es wäre schön, wenn Du das endlich verstehst und die Finger ruhig hältst, bis Du Dir wenigstens rudimentäres Grundwissen angeeignet hast.
Gruß
loderunner