vor kurzem habe ich bei einer privatperson einen artikel ersteigert. dieser kam nun endlich an, doch leider passt er nicht. gerne würde ich nun den artikel zurückschicken, doch der verkäufer stellt sich quer und verweist auf die artikelbeschreibung:
„privatauktio, daher keine garantie und kein umtausch“
ist das rechtens? ich dachte, hier greift das fernabsatzgesetz oder gilt dieses nur bei auktionen mit händlern?
Außerdem ist es bei den meisten Privathändlern üblich eine lange Klausel oder zumindest Anmerkung unter das Angebot zu schreiben- achte da mal drauf, ich hab auch son Ding.
Wenn das nicht da steht, kann man manchmal drüber reden, das ist dann aber reine Kulanz des Anbieters.
Stell dir mal vor, wir es anders wäre und DU wärst der Verkäufer. Keine Angenehme Vorstellung.
Außerdem ist es bei den meisten Privathändlern üblich eine
lange Klausel oder zumindest Anmerkung unter das Angebot zu
schreiben- achte da mal drauf, ich hab auch son Ding.
Die 3 Zeilen über das neue *hust* EU-Recht *hust hust*? Oder die 5 Zeilen mit dem nochmehr Blabla?
MfG
Lilly
PS: Wenn er keinen Gewährleistungsausschluß hat heißt das nicht das ich die Ware bei Nichtgefallen zurückgeben kann… Widerruf bzw. Rücknahme haben mit der Gewährleistung nichts am Hut.
Private VKs müssen Rückgabe nicht explizit ausschliessen weil se per Gesetz eh nicht zu verpflichtet sind.
Aber wenn nach 3 Monaten die Gesäßnaht einfachmal aufblazt
Meist ist es einfacher, wenn man den Artikel einfach selbst wieder einstellt. Frag doch mal den Verkäufer, ob Du dafür sein Foto verwenden darfst - dann hast Du weniger Arbeit damit. Mit etwas Glück machst Du sogar Gewinn dabei .
Viele Grüße
Anne
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vor kurzem habe ich bei einer privatperson einen artikel
ersteigert. dieser kam nun endlich an, doch leider passt er
nicht. gerne würde ich nun den artikel zurückschicken, doch
der verkäufer stellt sich quer und verweist auf die
artikelbeschreibung:
„privatauktio, daher keine garantie und kein umtausch“
ist das rechtens?
Im Ergebnis ja. Wenn der Artikel „nicht paßt“, weil er nicht den persönlichen Erwartungen entspricht (z.B. Farbe der gekauften Bluse harmoniert doch nicht der alten Handtasche), hat er recht, weil das allein das Problem des Käufers ist - gleichgültig, ob die Gewährleistung ausgeschlossen wurde oder nicht. Wenn der Artikel „nicht paßt“, weil er mangelhaft ist (z.B. Platinenkontakte sind völlig verbogen), hat er recht, weil er die Gewährleistung ausgeschlossen hat - es sei denn, er hätte den Mangel arglistig verschwiegen …
ich dachte, hier greift das fernabsatzgesetz
oder gilt dieses nur bei auktionen mit händlern?
Das Fernabsatzgesetz gibt es nicht mehr; dessen Bestimmungen sind jetzt im BGB aufgegangen. Die sind aber auch nicht einschlägig, weil sie nur für Geschäfte von Unternehmern mit Verbrauchern gelten.
Außerdem ist es bei den meisten Privathändlern üblich eine
lange Klausel oder zumindest Anmerkung unter das Angebot zu
schreiben- achte da mal drauf, ich hab auch son Ding.
Du meinst dieses unsägliche, sinnfreie, rechtlich günstigstenfalls zu 95% überflüssige BlaBla von „neuem EU-Recht“, „Privatauktion“ und „absolut gar keinem Umtauschrecht“?
Wenn das nicht da steht, kann man manchmal drüber reden, das
ist dann aber reine Kulanz des Anbieters.
Nö. Das BlaBla ist in der Regel (so gerade noch) als Gewährleistungsausschluß auszulegen. Steht das nicht da, haftet der Käufer für Sachmängel nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Das kann die Pflicht zur Rücknahme einschließen. Kulanz ist die Rücknahme bei Geschäften von Privat zu Privat nur, wenn die Sache mangelfrei ist.
Stell dir mal vor, wir es anders wäre und DU wärst der
Verkäufer. Keine Angenehme Vorstellung.