Privatverkauf und Garantieanspruch

Hi,

wenn ein Verkaeufer einen Artikel verkauft mit dem Hinweis:

„Da es sich um einen Privatverkauf handelt, besteht laut EU - Richtlinie kein Garantieanspruch“,

heisst das dann auch, man darf defekte Ware verkaufen ohne diese als defekt deklariert zu haben? Oder kann ich bei so einem Spruch einfach davon ausgehen, dass der Artikel funktioniert? Wenn er nicht funktioniert, kann ich dennoch reklamieren?

Die einfachste Funktionskontrolle ist dabei schnell gemacht: Stecker rein und mal kukken ob die Lampe brennt. Ob die anderen Funktionen dann gegeben sind, ist schon mehr aufwand. Aber eben die Lampe brennt schon nicht…

Li

Hallo,

den Gewährleistunganspruch kann man (als Privatverkäufer) nur für Mängel ausschließen, von denen man selbst nicht weiß.

Verkaufe ich also eine Vase als heile und in Wirklichkeit hab ich sie in 1000 Scherben hier liegen hat der Käufer einen Gewährleistungsanspruch, weil ich einen Mangel arglistig verschwiegen habe. Da kann ich vorher ausschließen was ich will.

„Da es sich um einen Privatverkauf handelt, besteht laut EU -
Richtlinie kein Garantieanspruch“,

Garantie ist ohnehin eine freiwillige Leistung (auch bei gewerblichen Verkäufern), daher ist der Spruch „Privatverkauf ohne Garantie“ einfach falsch, wenn, dann muss es heißen „Privatverkauf ohne Gewährleistung“.

Jetzt stellt sich natürlich die Frage, ob der Verkäufer die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen hat (da er ja nach dem Zitat eigentlich nur die Garantie abgelehnt hat). Aber da bin ich nicht der richtige Ansprechpartner für :smile:

Liebe Grüße
Timid

Hi

„Da es sich um einen Privatverkauf handelt, besteht laut EU -
Richtlinie kein Garantieanspruch“,

M.E. gibt es keinen „Garantieanspruch“, weder laut EU-Rrichtlinie noch sonstwie.

heisst das dann auch, man darf defekte Ware verkaufen ohne
diese als defekt deklariert zu haben? Oder kann ich bei so
einem Spruch einfach davon ausgehen, dass der Artikel
funktioniert? Wenn er nicht funktioniert, kann ich dennoch
reklamieren?

Frage vorm kauf, lass dir die Funktion bestätigen. Aber auch das geht in die Hose wenn der Verkäufer keine Ahnung hat. Ich hatte den Fall eines Langhaarschneiders: Verkäuferin sagt er funktioniert. Sie meint damit sie schaltet ihn ein und er gibt Geräusche von sich. Ich dagegen verstehe unter Funktion das er Harre schneidet. Das tat er nicht. er brummte eben nur :smile: soweit können Definitionen und Ansprüche auseinanderliegen.

in dem Fall hab ich ihn weggeworfen (war nicht reparabel), Mechanik des Scherkopfes gebrochen.

Die einfachste Funktionskontrolle ist dabei schnell gemacht:
Stecker rein und mal kukken ob die Lampe brennt. Ob die
anderen Funktionen dann gegeben sind, ist schon mehr aufwand.
Aber eben die Lampe brennt schon nicht…

Da es ne Lampe ist, und birnen empfindlich sind, würd ich mal die Birne wexeln oder ohne Birne mit nem Messgerät Schalter und Fassung kontrollieren, bevor ich zuviel staub aufwirbele. Ne Birne (ob halogen oder sonstwas) mag halt keine schüttelei beim Versand.

Li

Tachchen Li,

wie meine Vorredner schon schrieben muss ein Verkäufer auf jeden Fall dafür haften daß zugesicherte Eigenschaften auch vorhanden sind. Wenn nicht ausdrücklich als „defekt“ verkauft wird kann ein Käufer natürlich davon ausgehen daß die Ware funktionstüchtig ist. Ist sie es nicht muss der Verkäufer sie natürlich zurücknehmen.

Der Spruch mit der „EU-Richtlinie“ oder dem vielzitierten „EU-Recht“ ist Blödsinn; bei uns gilt immer noch deutsches Recht, in dem natürlich solche EU-Richtlinien berücksichtigt sein können.

Das ist zumindest mal meine Meinung.

Dietmar