Was ist eigentlich, wenn ein auto vom Vorbesitzer(1) als unfallfrei gekauft wurden ist, das auto wieder verkauft wurde (Besitzer)(2) ebenfalls als unfallfrei und sich dann rausstellt,das (Besitzer)(3)ein Unfallfahrzeug gekauft hat, was von Besitzer(1) verschwiegen wurde.
Muss Besitzer (2) das Auto zurücknehmen?
oder ist Besitzer (1) verantwortlich, weil Besitzer (2) nichts vom Unfall wusste.
Was ist eigentlich, wenn ein auto vom Vorbesitzer(1) als
unfallfrei gekauft wurden ist, das auto wieder verkauft wurde
(Besitzer)(2) ebenfalls als unfallfrei und sich dann
rausstellt,das (Besitzer)(3)ein Unfallfahrzeug gekauft hat,
was von Besitzer(1) verschwiegen wurde.
Das ist doch ganz einfach:
Wenn man den Zustand eines Autos (unfallfrei) nicht sicher beurteilen kann, dann ist es unklug, diesen vertraglich zuzusichern. Denn was vertraglich zugesichert wird, muss auch erfüllt werden. Siehe hierzu § 433 und 434 BGB. Hat der Vorbesitzer (1) falsche Angaben gemacht, ist das sicher nicht das Problem vom Besitzer (3).
Fazit: 3 hat direkte Ansprüche gegen 2, die sich aus § 437 BGB ergeben. 2 hat direkte Ansprüche gegen 1 aus gleicher Rechtsgrundlage. Eventuell läge hier sogar arglistige Täuschung vor. 3 hat aber, mangels Kaufvertrag, keine Ansprüche gegen 1.
Sicher wäre es besser gewesen, dem Käufer nur zuzusichern, dass das Fahrzeug während der Zeit, in der es im eigenen Besitz war, keinen Unfall hatte und das Fahrzeug vom Vorbesitzer als unfallfrei verkauft wurde.
wenn B3 den vertrag unterzeichnet oder sonstwie angenommen hat, dann hat er das merkmal „unfallfrei“ auch in seinen willen aufgenommen. es wurde damit vertragsinhalt.
wenn man das merkmal „unfallfrei“ ohne weitere zusätze auslegt, dann läuft es darauf hinaus, dass das kfz noch nie einen unfall hatte und nicht nur im zeitraum des besitzes von B2 nicht.
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Wenn nun aber Besitzer (3) nicht danach gefragt hat und im
Vertrag nur Unfallfrei drin steht der von Besitzer (2)
geschrieben wurden ist.
Wenn es im Vertrag steht, muss es ja nun nicht noch mündlich vereinbart/hinterfragt/zugesischert etc. werden.
Besitzer (2) muss ja nicht zugesichert haben das dass KFZ
unfallfrei ist. Sondern nur in der zeit von Besitzer (2).
Unfallfrei ist unfallfrei. Wenn das nicht eingeschränkt ist, gilt es als vereinbart. Wenn 75 PS vereinbart sind, gilt das ja auch nicht für einen Zeitpunkt vor 5 Jahren.
Die Unfallfreiheit ist so oder so vertraglich vereinbart, selbst wenn dazu nichts gesagt wurde. Das heißt aber noch nicht, dass der Wagen zurückgenommen werden muss.
Hier ist von einem schriftlichen Vertrag die Rede. Handelt es sich dabei um einen Vodruck? Wenn ja, dann ist doch sicher ein Gewährleistungsausschluss enthalten. Dieser würde die Ansprüche von (3) ausschließen.
Etws anderes würde dann nur gelten, wenn wirklich eine Garantie übernommen wurde. Dafür spricht hier aber nichts. Insbesondere kann man nicht sagen, dass, wenn etwas vereinbart wird, es auch garantiert werden soll.