Privatverkauf, Verjährung, Verzugszins, Gefängnishaft

Hallo.
Ich habe ein paar Fragen zu folgender Situation:

Ich wollte im Sommer 2016 einen gebrauchten Gegenstand für 2400 Euro kaufen. (Kein illegaler Gegenstand o.Ä.)
Der Verkäufer und ich haben uns darauf geeinigt, dass die Hälfte des Preises bezahlt wird. Dann wird der Artikel verschickt und ich kann ihn prüfen. Dann entweder zurückschicken oder den Restbetrag bezahlen.
Nach dem Bezahlen des ersten Teils kam der Artikel nicht bei mir an.
Der Verkäufer meinte, er kann wegen zwischenzeitlicher Gefängnishaft keine Bankgeschäfte oder sonstige Handlungen mehr durchführen.
Seitdem wurde ich etwa 3x von einer vorzeitigen Entlassung au die nächste vertröstet.
Er antwortet mir jedes Mal innerhalb von ein paar Tagen auf meine 3- oder 6- monatlichen Emails, in dem ich ihn an diesen Sachverhalt erinnere. Und er ist jedes Mal nach wie vor gewillt, die Schuld nach seiner Entlassung zu begleichen.
Mittlerweile sind 2 Jahre vergangen. Die angebliche definitive Entlassung ist nun irgendwann Mitte 2019.

Dinge die ich sicher weiß:
Der Verkäufer ist wirklich der, der er vorgibt zu sein. (Persönlich schon getroffen)
Der Verkäufer sitzt tatsächlich im Knast. (Kontakt zur JVA)

Bei der Polizei war ich (noch) nicht.

Fragen:

  • Wie handlungsunfähig ist ein Gefängnisinsasse? Emails schreiben kann er.
  • Verjährt diese Angelegenheit? Er bekennt sich ja regelmäßig per Email schuldig.
  • Kann ich als Privatperson Verzugszinsen auf meine 1200Euro verlangen?
  • Kann ich meine zeitlichen Aufwände (seitenweise Emails) irgendwie finanziell geltend machen?

Dankeschön!

Ja, kann man. Das würde ich aber hintenan stellen. Sei froh wenn Du deine Vorkasse schnell oder überhaupt zurück bekommst.

Anmerkung:
Ich wundere mich etwas, dass man aus dem Knast heraus Emails schreiben kann. Aber gut,

MfG
duck313

Also die Hemmung der Vetjährung tgritt NICHT durch Deine Mails etc. ein!
Man erreicht eine Hemmung NUR durch einen rechtzeitigen Mahnbescheid oder durch Klageerhebung.
https://www.gruenderlexikon.de/checkliste/fuehren/mahnwesen/forderungen/verjaehrung/verhinderung/ ramses90

duck, das ist falsch! ramses90

Ja, da hast Du recht.
Durch eine Zahlungsklage bei Gericht oder Mahnbescheid erst.

Danke Ramses90,
in deinem Link steht aber auch:

Ebenfalls können Sie einen Neubeginn der Verjährung erreichen. Dann beginnt die Verjährungsfrist von vorne zu laufen. Das ist etwa dann der Fall, wenn Ihr Schuldner die Forderung anerkennt oder eine Abschlagszahlung darauf leistet. Das Datum der Anerkennung bzw. Abschlagszahlung ist dann der Neubeginn der Verjährung.

Damit beginnt doch mit jeder Email indem mir der Schuldner vorgibt, seine Schuld begleichen zu wollen, die Verjährung von neuem?

Sehe ich genauso. Weil das auch im Gesetz so steht:
https://dejure.org/gesetze/BGB/212.html
bzw. leichter zu lesen: