Privatweg--wer darf den Weg nutzen? Wer zahlt für

Hallo,
auf einem landwirtschaftlichen Betrieb verläuft ein 3,5 Meter breite und ca 500m lange Privatstraße und eine vor ca. 18 Jahren erneuerte Brücke ( für ca. 180000DM)gehört mit zum Weg und ist in Privatbesitz.
100m nach verlassen des öffentlichen Verkehrsraumes (auf dem Privatweg überquert man die Privatbrücke) unmittelbar dahinter befindet sich ein Grundstück; Wiese Wohnhaus und Stallungen.
Der Eigentumer hat sich nie an Bau- Unterhaltungskosten beteiligt. Im Grundbuch ist kein Wegerecht eingetragen. Eine andere Zuwegung zu diesem Grundstück gibt es nicht.
In wie weit muss man ihm die Nutzung gestatten-- oder kann man Diese untersagen.
Straße sperren? Wenn nein muss er sich an den Kosten beteiligen. Was bieten sich für Möglichkeiten?

Danke für eure hilfe

jedem muss der Zugang zu seinem Eigentum gewährt werden, ein Benutzungsverbot geht nicht, falls es keine andere Möglichkeit der Erreichung des Grundstückes gibt. Ansonsten würde ich versuchen das Wegerecht mittels Vertrag festzuhalte, natürlich gegen eine Nutzungsgebühr, dann muss er sich dazu äußern. Gruß

Hallo,
zu dieser Angelegenheit kann ich keine angaben machen.
Mfg

Hallo,
hier würde ich bei §917 Abs.1 BGB landen. Nach Abs.2 kann man sogar eine Form der Entschädigung erhalten.
Den Eigentümer damit konfrontieren und am besten eine einvernehmliche Lösung vereinbaren. Z.B festlegen wann der Eigentümer mit dem Bau der Zuwegung beginnt und wieviel entschädigung er für die Benutzung des Notweges bis zur fertigstellung der eigenen Zuwegung bekommen kann.

mfg
kaisen

Hallo Huck,
der Nachbar hat definitiv ein Wegerecht, auch wenn es nicht im Grundbuch verankert ist. Anders als Wikipedia behauptet, kann auch ein Wegerecht aus Gewohnheitsrecht entstehen, wenn der Weg die einzige Zuwegung ist und das Recht schon mehrere Jahr(zenhnt)e eingeräumt wurde.

Ein Wegerecht muss aber nicht kostenlos sein. Du hast Das Recht, für das Wegerecht eine angemessene (einmalige oder monatliche/jährliche) Entschädigung zu verlangen, da es Dein Besitzrecht am Grundstück beeinträchtigt und dessen Wert mindert. Die Aufwendungen für die Brücke etc. kommen noch dazu.

Problem: Du hast nur ein „Druckmittel“ - die Sperrung des Weges, wenn der andere nicht zahlen will. Diese Sperrung wird aber wohl von jedem Richter mittels einstweiliger Verfügung geknackt, weil ja der Nachbar nicht anders auf sein Grundstück kommen kann. Es entsteht eine verzwickte Situation, die sich nur vor Gericht klären lassen wird.

Besser: Versuche eine gütliche Einigung. Das macht man über eine „schuldrechtliche Vereinbarung“ miteinander, die dann meistens auch die Eintragung als Baulast ins Grundbuch beinhaltet. Hier solltest Du Dich dann aber spätestens anwaltlich beraten lassen. Ob Du die 18 Jahre alte Brücke mit ins Spiel bringst, musst Du überlegen (Wirtschaftlich abgeschrieben ist sie noch nicht, aber für den Nachbar entsteht eine hohe finazielle Belastung). Vielleicht reicht ja auch eine Einigung über die künftige gemeinsame Instandhaltung von Weg und Brücke.

Im allgemeinen habe ich wenig Ahnung im Wegerecht, allerdings muss einem der Zutritt zu seinem eigenen Besitz natürlich gestattet werden!
Deswegen gibt es das Gewohnheitsrecht!

Siehe Wikipedia:

Das Gewohnheitsrecht ist ungeschriebenes Recht, das nicht durch Gesetzgebung zustande kommt, sondern durch eine andauernde Anwendung von Rechtsvorstellungen oder Regeln, die von den Beteiligten als verbindlich akzeptiert worden sind. Das Gewohnheitsrecht ist im Allgemeinen gleichberechtigt mit dem geschriebenen Recht der Gesetzestexte.
Beispiele für Gewohnheitsrecht, also Recht, das nicht explizit in Gesetzestexten geregelt wird, sind das deutsche Wappenrecht und das Jedermannsrecht, das in einigen europäischen Staaten (wie zum Beispiel Schweden) das Recht jedes Menschen regelt, die Natur zu nutzen, unabhängig davon, wem der jeweilige Grund und Boden gehört. Besonders im Völkerrecht spielt das Gewohnheitsrecht eine wichtige Rolle: Das Völkergewohnheitsrecht kommt nicht durch Gesetzestexte zustande, sondern wenn gemeinsame Rechtsauffassungen mehrerer Staaten und Regeln im Umgang miteinander durch ihre jahrelange Anwendung (juristisch „Übung“) zum ungeschriebenen Gesetz werden.

Gewohnheitsrecht entsteht – vereinfacht dargestellt – nicht durch ein förmliches Rechtssetzungsverfahren, sondern durch längerdauernde, stetige, allgemeine und gleichmäßige Übung (longa consuetudo),[1] die von den Beteiligten als rechtsverbindlich anerkannt wird (opinio iuris)[2]. Gewohnheitsrecht leitet sich also nicht vom geschriebenen Recht ab, sondern tritt als dessen Konkurrent auf. Fehlt die opinio iuris, handelt es sich um eine bloße Gewohnheit, die allein kein Recht schaffen kann. Rechtmäßig gebildetes Gewohnheitsrecht steht dabei dem geschriebenen Recht grundsätzlich gleich, es sei denn, die Rechtsordnung verlangt ausdrücklich nach einer geschriebenen Regelung.[3]
Das Gewohnheitsrecht ist Teil des positiven Rechts. Dieses Recht ist vom Menschen für den Menschen gesetzt. Das positive Recht unterteilt sich in Gewohnheitsrecht und geschriebenes Recht. Geschriebenes Recht wird als gesetztes Recht bezeichnet, d. h. dass es von staatlichen Organen (in der Regel von der Legislative, zum Teil von der Exekutive) in einer bestimmten Form erlassen worden ist.

Hallo, kann ich leider nicht beantworten, tut mir leid.