Hallo Uwe,
du mußt mindestens fünf Fragenkreise trennen:
1.) Die bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung dieses doch schon recht großen Schuppens.
=> Es ist richtig, dass landwirtschaftliche Anlagen im Außenbereich in der Regel zulässig sind, da der Außenbereich gerade für diese gedacht ist. Das heißt aber noch lange nicht, dass es zulässig ist, einen 20mX30m großen Schuppen zu errichten, ohne die Baubehörde davon zumindest in Kenntnis zu setzen, da diese auch die Übereinstimmung des Schuppens mit dem Bauordnungsrecht prüfen muß. Insoweit wäre es zumindest möglich, diesen Sachverhalt der Bauordnungsbehörde zur Kenntis zu bringen. Selbst wenn es sich um einen „Schwarzbau“ handeln sollte, wird das Ergebnis aber wahrscheinlich nicht sein, dass der Bauer den Schuppen abreißen muß, sondern es wird wohl allerhöchstens bei einem Bußgeld bleiben (Bestandsschutz und Verhältnismäßigkeit).
2.) Etwaige rein zivilrechtliche Unterlassungsansprüche der Nachbarn bezüglich des Schrotts und des Baustofflagers.
=> Die Anspruchsgrundlage ist § 1004. Gegen rein ästhetische Beeinträchtigen etwa der das Stören der Aussicht, gibt es grundsätzlich keinen Abwehranspruch. Du müßtest vorliegend erstmal Fotos machen und alle Nachbarn zusammen sollten, aufsttellen welche Immissionen von dem Schrott ausgehen. Letztlich ist das Ergebnis hier immer sehr sehr einzelfallorientiert und ihr solltet einem Anwalt ggf. auch Fotos, Lärmprotokolle, Geruchsgutachten etc. vorlegen können.
3.) Die ordnungsrechtliche Frage der Zulässigkeit dieser Ablagerungen (Stichwort: Altlastgefahr), wohl Abfallecht.
=> auch hierfür wäre das Ordnungsamt zuständig. Fotos hinschicken, kure sehr sachlichen Brief schreiben, der sich bitte jeder eigenen Wertung enthält.
4.) Manchmal läßt sich in Fällen wie dieses auch etwas über die Wegerechte machen, natürlich nicht, falls das Grundstück des Bauern sowieso an eine öffentliche Verkehrsfläche grenzt. Werden aber eure Grundstücke überfahren lässt sich damit im Wege einstweiligen Rechtsschutzes vorgehen.
5.) Ggf. die bauplanungsrechtlichen und bauordnungsrechtliche Zulässigkeit der eignene Wohnhäuser der Nachbarn, die im Außenbereich gerade nichts zu suchen haben.
=>Stichwort: Eigentorgefahr !?
Mfg A.