Priviligiertes Bauen im Außenbereich

Nach BBauG § 35 kann ein Landwirt im Außenbereich bauen, allerdings
unter Vorgabe einiger Prüfungen

Ist nun, wenn Landwirt A auf seinem Acker einen großen 22x30m großen Geräteschuppen gebaut hat diese Ackerfläche zugleich ein Hofstelle geworden?
Seine orginäre Hofstelle liegt direkt daneben und er verlagert immer mehr seiner Geräte, Fahrzeugpark, Material usw. usw. auf diese Fläche
um selber einen „sauberen“ Hof zu haben
Teilweise ist es auch einfach Schrott ( ausgeschlachtete Maschinen usw.bis zum ausgeschlachteten Mähdrescher.) was dort ringsherum abgestellt wird. Mittlerweile Fußbaldfeldgroß
Das Ganze angrenzend an 3 Wohngrundstücke
Anlieger B,C,D, sind der Meinung dieses ist gewissermaßen „illegale Landnahme“ denn eine Nutzungsänderung ist nicht gegeben, bis auf die An u. Abfahrt zu dem Schuppen
Wer ( Behörden) versagt hier??
Mittlerweile ist es bildlich gesprochen als Bauhof und Schrottplatz einzustufen
Welches Recht in Niedersachsen belegt das Handeln dieses Landwirtes
Nach unserer Einschätzung ist es einfach nur Dickfälligkeit unter dem Motto mal sehen was passiert

Danke für Infos khu

Hallo,
was die Bebauung angeht, kann ich Dir auch keine direkte Auskunft geben. Allerdings ist es bei uns in Bayern so, das es nicht erlaubt ist, alte Maschinen (Schrott wie anscheinend in euerem Fall) irgendwo auf einem Gelände im Freien zu deponieren. Hier wurden bereits einige Landwirte auch in meiner Nähe angezeigt und mussten entsprechend hohe Bußgelder zahlen. Wobei dann weiter die Frage auftritt, ob vielleicht noch eine Verunreinigung des Bodens durch Öl oder sonstige Mittel entstanden ist - das muß natürlich auch auf Kosten des Landwirts dann abgetragen werden.

Allerdings gilt auch hier der Grundsatz: wo kein Kläger, da kein Richter.

Gruß
Josy

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Hallo Uwe,

du mußt mindestens fünf Fragenkreise trennen:

1.) Die bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung dieses doch schon recht großen Schuppens.

=> Es ist richtig, dass landwirtschaftliche Anlagen im Außenbereich in der Regel zulässig sind, da der Außenbereich gerade für diese gedacht ist. Das heißt aber noch lange nicht, dass es zulässig ist, einen 20mX30m großen Schuppen zu errichten, ohne die Baubehörde davon zumindest in Kenntnis zu setzen, da diese auch die Übereinstimmung des Schuppens mit dem Bauordnungsrecht prüfen muß. Insoweit wäre es zumindest möglich, diesen Sachverhalt der Bauordnungsbehörde zur Kenntis zu bringen. Selbst wenn es sich um einen „Schwarzbau“ handeln sollte, wird das Ergebnis aber wahrscheinlich nicht sein, dass der Bauer den Schuppen abreißen muß, sondern es wird wohl allerhöchstens bei einem Bußgeld bleiben (Bestandsschutz und Verhältnismäßigkeit).

2.) Etwaige rein zivilrechtliche Unterlassungsansprüche der Nachbarn bezüglich des Schrotts und des Baustofflagers.

=> Die Anspruchsgrundlage ist § 1004. Gegen rein ästhetische Beeinträchtigen etwa der das Stören der Aussicht, gibt es grundsätzlich keinen Abwehranspruch. Du müßtest vorliegend erstmal Fotos machen und alle Nachbarn zusammen sollten, aufsttellen welche Immissionen von dem Schrott ausgehen. Letztlich ist das Ergebnis hier immer sehr sehr einzelfallorientiert und ihr solltet einem Anwalt ggf. auch Fotos, Lärmprotokolle, Geruchsgutachten etc. vorlegen können.

3.) Die ordnungsrechtliche Frage der Zulässigkeit dieser Ablagerungen (Stichwort: Altlastgefahr), wohl Abfallecht.

=> auch hierfür wäre das Ordnungsamt zuständig. Fotos hinschicken, kure sehr sachlichen Brief schreiben, der sich bitte jeder eigenen Wertung enthält.

4.) Manchmal läßt sich in Fällen wie dieses auch etwas über die Wegerechte machen, natürlich nicht, falls das Grundstück des Bauern sowieso an eine öffentliche Verkehrsfläche grenzt. Werden aber eure Grundstücke überfahren lässt sich damit im Wege einstweiligen Rechtsschutzes vorgehen.

5.) Ggf. die bauplanungsrechtlichen und bauordnungsrechtliche Zulässigkeit der eignene Wohnhäuser der Nachbarn, die im Außenbereich gerade nichts zu suchen haben.

=>Stichwort: Eigentorgefahr !?

Mfg A.