Hallo,
ich habe eine Frage, die ich auch schon im Forum gestellt habe, leider erfolglos.
Deswegen bemühe ich jetzt doch einmal die Expertensuche und hoffe, dass du mir helfen kannst.
Ausgangslage:
Ein Arbeitsvertrag wird „für die Dauer von sechs Monaten als Probearbeitsverhältnis geschlossen“.
Im Vertrag wird auch vereinbart, dass nach dieser Maßgabe das Arbeitsverhältnis endet, ohne das es einer Kündigung bedarf
In selbigem Vertrag werden aber auch Gehaltsbezüge, Urlaub u.ä. für den Zeitraum nach den ersten sechs Monaten behandelt.
Es handelt sich also um einen Probearbeitsvertrag, der in eine Festanstellung übergehen soll.
Nun stehe in diesem Vertrag:
„Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis - ungeachtet (etwaiger) der Befristung – mit der gesetzlichen Frist von zwei Wochen durch beide Parteien gekündigt werden.“
Weiter stehe da:
„Im Übrigen kann das Arbeitsverhältnis während der Dauer der Befristung von beiden Seiten mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.“
Was bedeutet das nun konkret?
Da der hier angenommene Vertrag ein Probearbeitsvertrag wäre, wäre es auch nicht verwunderlich wenn hierin nicht noch einmal eine eindeutige Regelung eine Probezeit betreffend vereinbart wäre.
Es handelt sich bei diesem Vertrag aber um einen Probearbeitsvertrag. Gilt dies somit als Probezeit und die Kündigungsfrist beträgt 2 Wochen?
Oder ist dies als normaler, befristeter Vertrag aufzufassen und es gilt hier, da keine Probezeit vereinbart ist, die Frist von 4 Wochen?
Im Voraus Dank für deine Antwort!
Grüße,
Fonz