Probearbeitsverhältnis - Kündigungsfrist

Hallo,

ich habe eine Frage, die ich auch schon im Forum gestellt habe, leider erfolglos.
Deswegen bemühe ich jetzt doch einmal die Expertensuche und hoffe, dass du mir helfen kannst.

Ausgangslage:

Ein Arbeitsvertrag wird „für die Dauer von sechs Monaten als Probearbeitsverhältnis geschlossen“.
Im Vertrag wird auch vereinbart, dass nach dieser Maßgabe das Arbeitsverhältnis endet, ohne das es einer Kündigung bedarf
In selbigem Vertrag werden aber auch Gehaltsbezüge, Urlaub u.ä. für den Zeitraum nach den ersten sechs Monaten behandelt.
Es handelt sich also um einen Probearbeitsvertrag, der in eine Festanstellung übergehen soll.

Nun stehe in diesem Vertrag:

„Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis - ungeachtet (etwaiger) der Befristung – mit der gesetzlichen Frist von zwei Wochen durch beide Parteien gekündigt werden.“

Weiter stehe da:

„Im Übrigen kann das Arbeitsverhältnis während der Dauer der Befristung von beiden Seiten mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.“

Was bedeutet das nun konkret?

Da der hier angenommene Vertrag ein Probearbeitsvertrag wäre, wäre es auch nicht verwunderlich wenn hierin nicht noch einmal eine eindeutige Regelung eine Probezeit betreffend vereinbart wäre.

Es handelt sich bei diesem Vertrag aber um einen Probearbeitsvertrag. Gilt dies somit als Probezeit und die Kündigungsfrist beträgt 2 Wochen?

Oder ist dies als normaler, befristeter Vertrag aufzufassen und es gilt hier, da keine Probezeit vereinbart ist, die Frist von 4 Wochen?

Im Voraus Dank für deine Antwort!

Grüße,

Fonz

Da sind wohl 2 Dinge etwas miteinander vermischt worden:

  • Probezeit u.
  • Probearb.verhältnis

Probezeit: - im Normalfall -
Bestandteil des Arb.verh., längstens 1/2 J.
Kündigungsmodalitäten meist w.o. beschrieben

Probearbeitsverhältnis:

  • ein dem eigentl. Arb.verh. vorgeschalteter Zeitraum
  • Künd. kann vereinbart werden
  • in befristeten Arb.v. oft nicht

Um d. ganze zu vereinfachen u. nicht einen neuen AV zu schließen zu müssen, scheint es so,als ob hier beide Elemente miteinander verknüpft hat.
Ob das rein rechtl. gesehen, so ok ist, ver mag ich nicht zu beurteilen.

Nachzulesen im BGB u. TlZtBefrG.

Dies ist KEINE Rechtsberatung !

Hallo,

Hallo,

ich habe eine Frage, die ich auch schon im Forum gestellt
habe, leider erfolglos.

Deswegen bemühe ich jetzt doch einmal die Expertensuche und
hoffe, dass du mir helfen kannst.

Ausgangslage:

Ein Arbeitsvertrag wird „für die Dauer von sechs Monaten als
Probearbeitsverhältnis geschlossen“.

Es kommt grundsätzlich nicht auf die Überschriften an, sondern auf den konkreten Inhalt eines Vertrages.

Im Vertrag wird auch vereinbart, dass nach dieser Maßgabe das
Arbeitsverhältnis endet, ohne das es einer Kündigung bedarf

Damit ist klar, ungeachtet der verwendeten Begriffe, daß es sich um ein befristetetes Arbeitsverhältnis iSd TzBfG handelt.

In selbigem Vertrag werden aber auch Gehaltsbezüge, Urlaub
u.ä. für den Zeitraum nach den ersten sechs Monaten behandelt.

So etwas wirkt sich nicht auf die befristung aus. Es bindet den AG lediglich für den Fall, daß das Arbeitsverhältnis über die Befristung hinaus fortgesetzt wird.

Es handelt sich also um einen Probearbeitsvertrag, der in
eine Festanstellung übergehen soll.

„Soll“ heißt im juristischen Sprachgebrauch nicht „muß“

Nun stehe in diesem Vertrag:

„Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis -
ungeachtet (etwaiger) der Befristung – mit der gesetzlichen
Frist von zwei Wochen durch beide Parteien gekündigt werden.“

Weiter stehe da:

„Im Übrigen kann das Arbeitsverhältnis während der Dauer der
Befristung von beiden Seiten mit einer Frist von vier Wochen
zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.“

Was bedeutet das nun konkret?

Das kann ohne Kenntnis der konkreten Formulierungen und des Textzusammenhangs nicht beantwortet werden, da hier wahrscheinlich etwas „Handgestricktes“ ohne Kenntnis der juristischen Grundlagen zusammengestoppelt wurde.

Da der hier angenommene Vertrag ein Probearbeitsvertrag wäre,
wäre es auch nicht verwunderlich wenn hierin nicht noch einmal
eine eindeutige Regelung eine Probezeit betreffend vereinbart
wäre.

Es handelt sich bei diesem Vertrag aber um einen
Probearbeitsvertrag. Gilt dies somit als Probezeit und die
Kündigungsfrist beträgt 2 Wochen?

Oder ist dies als normaler, befristeter Vertrag aufzufassen
und es gilt hier, da keine Probezeit vereinbart ist, die Frist
von 4 Wochen?

s.o.

Im Voraus Dank für deine Antwort!

Grüße,

&Tschüß
Wolfgang

Fonz

Ausgangslage:

  1. Ein Arbeitsvertrag wird „für die Dauer von sechs Monaten als Probearbeitsverhältnis geschlossen“.
    Im Vertrag wird auch vereinbart, dass nach dieser Maßgabe das Arbeitsverhältnis endet, ohne das es einer Kündigung bedarf

  2. In selbigem Vertrag werden aber auch Gehaltsbezüge, Urlaub u.ä. für den Zeitraum nach den ersten sechs Monaten behandelt.
    Es handelt sich also um einen Probearbeitsvertrag, der in

eine Festanstellung übergehen soll.

  1. Nun stehe in diesem Vertrag:

a) :"Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis -

ungeachtet (etwaiger) der Befristung – mit der gesetzlichen

Frist von zwei Wochen durch beide Parteien gekündigt werden."

b)Weiter stehe da:

"Im Übrigen kann das Arbeitsverhältnis während der Dauer der Befristung von beiden Seiten mit einer Frist von vier Wochen

zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden."

Was bedeutet das nun konkret?

Guten Tag,

der Vertrag ist wohl für eine Vielzahl von Arbeitsverhältnissen vorbereitet. Ist da nicht durch Ankreuzen oder Durchstreichen das präzisiert,was gelten soll?

  1. das ist eine klare zulässige - falls nicht zuvor in der Stelle gearbeitet wurde - Probezeit.
    Es kann auch nach TzBfG zur Erprobung befristet werden. 6 Monate wären da zulässig
  2. die einfache Erwähnung späteterer Konditionen alleine genügt mir nicht für die Annahme eines unbefristeten Arbeitsvertrages mit vorgeschalteter Probezeit
    3a) wäre die übliche Kündigungsfrist in der Probezeit
    3b) regelt die ordentliche Kündigung trotz Befristung, da dies bei Befristung eine Ausnahme ist.
    Da 3 a und 3 b zu unterschiedlichen Ergebnissen führen und hier nach meiner Auslegung eine wirksame Befristungt zur Erprobung vorliegt, würde ich zu Gunsten des AN von der längeren Frist des 3b als gültig ausgehen. Das könnte man aber da die Befristung + Probezeit in 3a) auch erwähnt ist, auch anders sehen.

Aus meiner Sicht endet das Arbeitsverhältnis nach 6 Monaten automatisch. Die Kündigungsfrist in der Probezeit würde ich wegen der Unklarheit zu Gunsten des AN lösen nach 3b) lösen.

Schönen Tag noch

Hallo Wolfgang,

erst einmal Danke für deine schnelle Antwort.

„Das kann ohne Kenntnis der konkreten Formulierungen und des Textzusammenhangs nicht beantwortet werden, da hier wahrscheinlich etwas „Handgestricktes“ ohne Kenntnis der juristischen Grundlagen zusammengestoppelt wurde.“

Dann etwas genauer.
Nehmen wir einmal an, mehr als von mir beschrieben stünde dort nicht.

§ 1 des Vertrages enthielte:

  1. Beginn am XX.XX.XX
  2. „Der Vertrag wird auf die Dauer von sechs Monaten
    als Probearbeitsverhältnis geschlossen.“
  3. Vertrag endet mit Ablauf des Monats, in dem der AN
    65 wird.

Beendigung käme dann später und würde lauten:

  1. Das Arbeitsverhältnis endet nach Maßgabe des § 1 dieses Arbeitsvertrages ohne dass es einer Kündigung bedarf.

  2. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis - ungeachtet (etwaiger) der Befristung – mit der gesetzlichen Frist von zwei Wochen durch beide Parteien gekündigt werden.

  3. Im Übrigen kann das Arbeitsverhältnis während der Dauer der Befristung von beiden Seiten mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

4,5,6) Kündigung schriftlich, Freistellung möglich etc.

Das wars.

Für mich klingt dies wie gesagt nach einem befristeten Arbeitsvertrag ohne vereinbarte Probezeit. Würde also bedeuten Kündigungsfrist wäre 4 Wochen.
Richtig?

Noch einmal Danke.

Grüße,

Fonz

Hallo Achim,

Danke erst einmal für deine schnelle Antwort.

Der Av scheint in der Tat ein wenig zusammengestöpselt zu sein. Um genauer zu sein:

§ 1 des Vertrages enthielte:

  1. Beginn am XX.XX.XX
  2. „Der Vertrag wird auf die Dauer von sechs Monaten
    als Probearbeitsverhältnis geschlossen.“
  3. Vertrag endet mit Ablauf des Monats, in dem der AN
    65 wird.

Beendigung käme dann später (z.B. § 15) und würde lauten:

  1. Das Arbeitsverhältnis endet nach Maßgabe des § 1 dieses Arbeitsvertrages ohne dass es einer Kündigung bedarf.

  2. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis - ungeachtet (etwaiger) der Befristung – mit der gesetzlichen Frist von zwei Wochen durch beide Parteien gekündigt werden.

  3. Im Übrigen kann das Arbeitsverhältnis während der Dauer der Befristung von beiden Seiten mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

4,5,6) Kündigung schriftlich, Freistellung möglich etc.

Zu deinen Antworten:

  1. das ist eine klare zulässige - falls nicht zuvor in der
    Stelle gearbeitet wurde - Probezeit.

Wieso Probezeit? Ich wäre jetzt nach §15,1 eher von einem befristeten Arbeitsverhältnis ausgegangen.

  1. die einfache Erwähnung späteterer Konditionen alleine
    genügt mir nicht für die Annahme eines unbefristeten
    Arbeitsvertrages mit vorgeschalteter Probezeit

ja das dachte ich mir auch. Eben auch wegen § 15,1
Andererseits lässt die Erwähnung des Endes mit 65 sowie Gehalts- und Urlaubsregelungen nach den 6 Monaten
doch darauf schliessen.

3a) wäre die übliche Kündigungsfrist in der Probezeit

Im AV ist aber sonst nirgends eine Probezeit erwähnt.

3b) regelt die ordentliche Kündigung trotz Befristung, da
dies bei Befristung eine Ausnahme ist.

Aha, d.h. normalerweise kann man befristete Verträge vor Ablauf der Zeit nicht kündigen?

Da 3 a und 3 b zu unterschiedlichen Ergebnissen führen und
hier nach meiner Auslegung eine wirksame Befristungt zur
Erprobung vorliegt, würde ich zu Gunsten des AN von der
längeren Frist des 3b als gültig ausgehen. Das könnte man aber
da die Befristung + Probezeit in 3a) auch erwähnt ist, auch
anders sehen.

In diesem Fall wäre davon auszugehen, dass der AN gerne kündigen möchte und dabei lieber die zweiwöchige Kündigungsfrist nehmen würde.

Aus meiner Sicht endet das Arbeitsverhältnis nach 6 Monaten
automatisch. Die Kündigungsfrist in der Probezeit würde ich
wegen der Unklarheit zu Gunsten des AN lösen nach 3b) lösen.

Zu Gunsten des AN würde in diesem Fall, wie oben schon erwähnt zu der zweiwöchigen Kündigungsfrist führen.

Was wenn der AN die zweiwöchige Frist nehmen möchte, der AG aber auf die vierwöchige besteht?

Schönen Tag noch

Dir auch, danke.
Und natürlich vielen Dank für deine Antworten.

Grüße,

Fonz

Das ist ein gewöhnlicher Arbeitsvertrag, mit einer sechsmonatigen Probezeit - innerhalb dieser 6 Monate kann er mit einer Frist von 14 Tagen gekündigt werden. Wir der Vertrag über diese 6 Monate hinaus fortgesetzt, dann gilt eine Frist von 4 Wochen zum 15. bzw Ende eines Monats. Ein „Befristeter Arbeitsvertrag“ wie hier angespielt wird, MUSS ein kalendermäßiges Enddatum haben, damit die Aussage gilt, dass er ohne Kündigung endet.

Ergo - sie haben einen unbefristeten Arbeitsvertrag, mit einer sechsmonatigen Probezeit.

Guten Tag Fonz,

Dein Arbeitsvertrag weist die maximale Verknüpfung von Gemeinheiten auf, die aber das Gesetz zulässt. Zum einen ist er befristet auf 6 Monate. Es bedarf also keiner Kündigung, um Dich loszuwerden. Zum anderen darf innerhalb dieser Frist der Arbeitgeber Dich normal kündigen und er darf dies mit einer Frist von 2 Wochen.

„Probezeit“ ist lediglich eine Verkürzung der Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende auf zwei Wochen.

Etwas unklar ist mir, ob Dein Vertrag befristet ist mit oder ohne Sachgrund. Beides ist zulässig. Für die jetzige Phase ist das egal. Aber: Wenn es weiter gehen soll, könnte es wichtig sein, weswegen Du bislang befristet warst.

Beispiel: Bei Befristung ohne Sachgrund kann Dein Arbeitgeber die Befristung ohne Sachgrund maximal dreimal verlängern bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren. Befristungen mit Sachgrund sind zeitlebens möglich. Jedoch kann Dein Arbeitgeber Dich nicht zeitlebens aus dem Sachgrund „zur Erprobung“ befristen. Das geht nur ca. 6 Monate. Danach benötigt er einen anderen Sachgrund, z.B. Schwangerschaftsvertretung.

Viel Erfolg!

Ivailo Ziegenhagen

  • Fachanwalt für Arbeitsrecht -
    _________________________________
    Waitschies & Ziegenhagen
    Fachanwälte für Arbeits- und Sozialrecht

Taubenstraße 20 - 22
10117 Berlin (Gendarmenmarkt)

Tel.: 030 / 288 78 - 600
Fax: 030 / 288 78 - 601

http://www.wz-anwaelte.de

Hallo Wolfgang,

erst einmal Danke für deine schnelle Antwort.

„Das kann ohne Kenntnis der konkreten Formulierungen und des
Textzusammenhangs nicht beantwortet werden, da hier
wahrscheinlich etwas „Handgestricktes“ ohne Kenntnis der
juristischen Grundlagen zusammengestoppelt wurde.“

Dann etwas genauer.

Nehmen wir einmal an, mehr als von mir beschrieben stünde
dort nicht.

§ 1 des Vertrages enthielte:

  1. Beginn am XX.XX.XX

  2. "Der Vertrag wird auf die Dauer von sechs Monaten

als Probearbeitsverhältnis geschlossen."

  1. Vertrag endet mit Ablauf des Monats, in dem der AN

65 wird.

Klausel ist ungültig wg. Änderung Rentenalter.

Beendigung käme dann später und würde lauten:

  1. Das Arbeitsverhältnis endet nach Maßgabe des § 1 dieses
    Arbeitsvertrages ohne dass es einer Kündigung bedarf.

  2. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis -
    ungeachtet (etwaiger) der Befristung – mit der gesetzlichen
    Frist von zwei Wochen durch beide Parteien gekündigt werden.

  3. Im Übrigen kann das Arbeitsverhältnis während der Dauer
    der Befristung von beiden Seiten mit einer Frist von vier
    Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt
    werden.

4,5,6) Kündigung schriftlich, Freistellung möglich etc.

Das wars.

Für mich klingt dies wie gesagt nach einem befristeten
Arbeitsvertrag ohne vereinbarte Probezeit. Würde also bedeuten
Kündigungsfrist wäre 4 Wochen.

Richtig?

Das sehe ich auch so

Noch einmal Danke.

Grüße,

Fonz

&Tschüß
Wolfgang

Hallo Fonz,

ich vermute, dass hier die irritierende Regelung „Im Übrigen kann das Arbeitsverhältnis während der Dauer der Befristung von beiden Seiten mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.“
versenhentlich nicht gelöscht wurde, bevor der Arbeitsvertrag ausgedruckt wurde.
Nach den Regelungen des BGB kann eine Probezeit bis zu 6 Monaten vereinbart werden - wurde gemacht.
Während der Probezeit gelten für beide Seiten erleichterte Kündigungsbedingungen - wurde vereinbart.
Erst nach der Probezeit gelten andere Kündigungsfristen und Kündigungsbedingungen, so durch die Betriebsgröße das Kündigungsschutzgestez anzuwenden ist.
Die erste Stufe wäre dann die Regelung des oben zitierten Satzes.

Nach Deinen Angaben kannst Du davon ausgehen, dass der Arbeitsvertrag für den Arbeitgeber doppelt abgesichert ist:

  1. Befristeter Arbeitsvertrag, welcher schon zum Abschluss als nach 6 Monaten als gekündigt gilt.
  2. Hereinnahme der Regelungen für die Probezeit, welche bis zu 6 Monaten dauern dürfen.

Konnte ich weiterhelfen?

Liebe Grüße
Wolfgang Lenssen

Hallo

es scheint mir, daß der Vertrag rechtlich nicht ganz in Ordnung ist. Wenn sie einen befristeten Vertrag für 6 Monate bekommen haben, kann die Probezeit nicht 6 Monate sein.
Rein rechtlich würde den Vertrag so beurteilen, eine geeignete Zeit als Probezeit bei 6 Monaten sind das ca. 4 Wochen. In den ersten 4 Wochen gilt somit eine Kündigungsfrist von 2 Wochen ohne festes Ende.
Nach diesen 4 Wochen haben Sie dann eine Kündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende.
Was aber noch wichtig ist bei befristeten Verträgen, müssen Sie sich 3 Monate vor Ablauf schon wieder Arbeitslos melden.
Fragen Sie doch mal beim Arbeitgeber direkt was mit dem Vertrag eigentlich wirklich gemeint ist und wann sie die Info bekommen oder der vertrag verlängert wird oder unbefristet.

Alles Gute
L.G.

Hallo Herr Ritter,

erst einmal Danke für Ihre Antwort.

Im vorliegenden Fall ginge es allerdings darum, dass der ArbeitNEHMER kündigen wollen würde und dabei am liebsten die verkürzte Kündigungsfrist von 2 Wochen in Anspruch nehmen würde.

Frage ist hierbei, ob dies einfach durchzusetzen ist oder ob der Arbeitgeber auf die 4 Wochen bestehen kann.

Soweit ich nach weiterer Recherche überblicken kann sind die Fakten folgende:

  • AN hat einen zeitlich befristeten Vertrag, Sachgrund nicht gegeben aber kalendarisches Ende (nach
    sechs Monaten)

  • Der Vertrag ist als „Probearbeitsverhältnis“ betitelt, eine PROBEZEIT wird nicht noch einmal extra erwähnt

  • Kündigungsfristen sind laut Vertrag während der Probezeit – ungeachtet der Befristung – (was bedeutet dies in diesem Zusammenhang genau?) 2 Wochen, bzw. „im Übrigen“ 4 Wochen.

Der AN befindet sich also kurz vor Ende seines Vertrages, möchte diesen nicht verlängern, sogar etwas früher aussteigen. Es ist aber zu befürchten, dass der AG dies nicht mitmachen möchte.

Kann der AN also davon ausgehen mit der Frist von 2 Wochen kündigen zu können oder nicht?

Noch einmal vielen vielen Dank für die Antworten.

Grüße,

Fonz

Hallo,

erst einmal Danke für deine Antwort.

Im vorliegenden Fall ginge es allerdings darum, dass der ArbeitNEHMER kündigen wollen würde und dabei am liebsten die verkürzte Kündigungsfrist von 2 Wochen in Anspruch nehmen würde.

Frage ist hierbei, ob dies einfach durchzusetzen ist oder ob der Arbeitgeber auf die 4 Wochen bestehen kann.

Soweit ich nach weiterer Recherche überblicken kann sind die Fakten folgende:

  • AN hat einen zeitlich befristeten Vertrag, Sachgrund nicht gegeben aber kalendarisches Ende (nach
    sechs Monaten)

  • Der Vertrag ist als „Probearbeitsverhältnis“ betitelt, eine PROBEZEIT wird nicht noch einmal extra erwähnt

  • Kündigungsfristen sind laut Vertrag während der Probezeit – ungeachtet der Befristung – (was bedeutet dies in diesem Zusammenhang genau?) 2 Wochen, bzw. „im Übrigen“ 4 Wochen.

Der AN befindet sich also kurz vor Ende seines Vertrages, möchte diesen nicht verlängern, sogar etwas früher z.B. zum 15. aussteigen. Es ist aber zu befürchten, dass der AG dies nicht mitmachen möchte.

Kann der AN also davon ausgehen mit der Frist von 2 Wochen kündigen zu können oder nicht?

Noch einmal vielen vielen Dank für die Antworten.

Grüße,

Fonz

Hallo,

erst einmal Danke für deine Antwort.

Im vorliegenden Fall ginge es allerdings darum, dass der ArbeitNEHMER kündigen wollen würde und dabei am liebsten die verkürzte Kündigungsfrist von 2 Wochen in Anspruch nehmen würde.

Frage ist hierbei, ob dies einfach durchzusetzen ist oder ob der Arbeitgeber auf die 4 Wochen bestehen kann.

Soweit ich nach weiterer Recherche überblicken kann sind die Fakten folgende:

  • AN hat einen zeitlich befristeten Vertrag, Sachgrund nicht gegeben aber kalendarisches Ende (nach
    sechs Monaten)

  • Der Vertrag ist als „Probearbeitsverhältnis“ betitelt, eine PROBEZEIT wird nicht noch einmal extra erwähnt

  • Kündigungsfristen sind laut Vertrag während der Probezeit – ungeachtet der Befristung – (was bedeutet dies in diesem Zusammenhang genau?) 2 Wochen, bzw. „im Übrigen“ 4 Wochen.

Der AN befindet sich also kurz vor Ende seines Vertrages, möchte diesen nicht verlängern, sogar etwas früher aussteigen. Es ist aber zu befürchten, dass der AG dies nicht mitmachen möchte.

Kann der AN also davon ausgehen mit der Frist von 2 Wochen kündigen zu können oder nicht?

Noch einmal vielen vielen Dank für die Antworten.

Grüße,

Fonz

Dann sind es zwei Wochen.

Hallo Fonz!
Nach meiner Meinung ist es ein befristeter Arbeitvertrag mit sachlichem Grund (Probearbeit).
Unabhänging davon wurde auch eine Probezeit vereinbart. Wie lange, kann ich nicht erkennen. In dieser Probezeit gelten die 14 Tage, danach die vier Wochen.
Probezeit ist meist 3 oder 6 Monate. Müsste aber im Vertrag drinstehen.
Viele Grüße
Brigitte

Hallo Fonz,
wenn durch die verwirrende Sprachregelung einseitig Vorteile herausgeschlagen werden sollten, so kommt es auf den Grundtenor an:
Mit dem Begriff „Probearbeitsvertrag“ und der Dauer von 6 Monaten ist der Tenor eindeutig:
Probezeit 6 Monate; Voraussichtlich kein Dauerarbeitsverhältnis.
Daher Kündigungszeit von 14 Tagen.

Lieber Gruß
Wolfgang Lenssen

Ok - nochmals, für BEIDE Seiten gelten während der ersten 6 Monate die Frist von 14 Tagen - danach 4 Wochen zum 15.oder Ende des Monats.

Damit ein Vertrag als befristet gilt, muss ein Enddatum von TT.MM.YYYY angegeben sein - eine Aussage wie nach 6 Monaten endet das Arbeitsverhältnis ist NICHT zulässig, das ist NICHT kalendermäßig im Sinne des Arbeitsrechts - er hat eben KEIN befristetes Arbeitsverhältnis, sondern einen Vertrag mit sechsmonatiger Probezeit!

Er kann (wenn er sich noch in der Probezeit befindet) am letzten Arbeitstag die Kündigung mit 14 Tagefrist abgeben - wenn nicht mehr, dann am letzten Arbeitstag des Monats zum Ende des dauffolgenden Monats oder eben am 14. des Monats mit Ende am 15. des Folgemonats

Der Arbeitsvertrag schlägt gleich zwei Fliegen mit einer Klappe. Er regelt zum Beispiel die Kündigungsfristen, die während der ersten 6 Monate (Probearbeitszeit)gelten. Die können übrigens auch vom Arbeitnehmer genutzt werden, wenn dieser vielleicht in diesem zeitraum was Besseres findet. Um nicht noch einen weiteren Vertrag (Änderungsvertrag) nach der erfolgreich beendeten Probearbeitszeit machen zu müssen, hat der Arbeitgeber weiterführende Regeln im Falle eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses bei ihm gleich mit in diesem Vertrag dokumentiert (Gehalt, Urlaub, Kündigungsfristen). Das ist nicht unüblich.Am besten ist, vor Unterschrift gleich nachzufragen, denn es ist ja ein Vertrag den beide Parteien abschließen und arbeitsrechtlich einklagen können.

Hallo,

hier wurde m.E. - verwirrend - doppelt gemoppelt. Es handelt sich um einen befristeten Vertrag, der während der ganzen Zeit als Probe-Arbeitsverhältnis gestaltet ist (mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen). Dieser Vertrag endet ohne Kündigung nach sechs Monaten. Wenn dann - ggfs. stillschweigend - weiter gearbeitet wird, wird der Vertrag zum unbefristeten Vertrag, erst dann gelten die anderen - gesetzlichen - Kündigungsfristen.
Ingeborg