Probefahrt und Unfall

Hallo,

eine Person möchte sein Auto verkaufen. Der Interessent möchte gerne eine Probefahrt machen und über Landstrassen und Autobahn fahren.

Wie sieht dort die rechtliche Seite aus, wenn es zu einem Unfall während der Probefahrt kommen sollte, auch wenn der Besitzer des Wagens auf der Beifahrerseite sitzt ?

Muss der Interessent den Schaden bezahlen oder die Versicherung vom Besitzer und der Besitzer muss dann aufgrund der Heraufstufung einen höheren Beitrag zahlen ??? Wer bezahlt den Schaden am Wagen vom Besitzer, da die Versicherung nur den Schaden am Unfallgegner zahlt ?

Danke und Gruß, Marsi

Wie sieht dort die rechtliche Seite aus, wenn es zu einem
Unfall während der Probefahrt kommen sollte, auch wenn der
Besitzer des Wagens auf der Beifahrerseite sitzt ?

Muss der Interessent den Schaden bezahlen oder die
Versicherung vom Besitzer und der Besitzer muss dann aufgrund
der Heraufstufung einen höheren Beitrag zahlen ??? Wer bezahlt
den Schaden am Wagen vom Besitzer, da die Versicherung nur den
Schaden am Unfallgegner zahlt ?

Hallo,

Wenn du keine Vollkasko hast, mußt du erstmal deinen Schaden selber bezahlen. Die Kosten kannst du dir aber vom Interessenten (=Verursacher) zurückholen, da er den Unfall ja zu verantworten hat.

Gruß
Sticky

Muss der Interessent den Schaden bezahlen oder die
Versicherung vom Besitzer und der Besitzer muss dann aufgrund

Die Haftpflicht-Versicherung des Fahrzeuges muß auf jeden Fall den Schaden am anderen Fahrzeug zahlen, eine evt. vorhandene Vollkasko die Schäden am eigenen Fahrzeug.

der Heraufstufung einen höheren Beitrag zahlen ???

Ja, wenn die Versicherung leistet, dann wird der Halter hochgestuft.

Wenn du keine Vollkasko hast, mußt du erstmal deinen Schaden
selber bezahlen.

Richtig.

Die Kosten kannst du dir aber vom Interessenten (=Verursacher)
zurückholen, da er den Unfall ja zu verantworten hat.

Das stimmt meiner Meinung nach nicht. Nur wenn dem Fahrer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen (!) werden kann, kann der Fahrer in Regress genommen werden.

Aber wenn man sein Auto verkaufen will, muß man halt eine Probefahrt ermöglichen, sonst wird wohl niemand das Auto kaufen.

Das stimmt meiner Meinung nach nicht. Nur wenn dem Fahrer
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen (!) werden
kann, kann der Fahrer in Regress genommen werden.

Aber wenn man sein Auto verkaufen will, muß man halt eine
Probefahrt ermöglichen, sonst wird wohl niemand das Auto
kaufen.

Bei uns hat sich das eingebürgert, daß der Interessent vor der probefahrt in kenntnis gesetzt wird: wenn du nen schaden machst, zahlst du ihn. Wenn er da nicht einverstanden ist, gibts halt keine probefahrt.

Bei uns hat sich das eingebürgert, daß der Interessent vor der
probefahrt in kenntnis gesetzt wird: wenn du nen schaden
machst, zahlst du ihn. Wenn er da nicht einverstanden ist,
gibts halt keine probefahrt.

Dann müßte er doch was unterschreiben, denn vor Gericht gelten mündliche Abmachungen ohne Zeugen doch nichts.
Gibt es irgendwo dafür Textbausteine ?

Gruß, Marsi

Hallo!

Das stimmt meiner Meinung nach nicht. Nur wenn dem Fahrer
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen (!) werden
kann, kann der Fahrer in Regress genommen werden.

Warum denn?

Gruß
Tom

Hallo!

Das stimmt meiner Meinung nach nicht. Nur wenn dem Fahrer
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen (!) werden
kann, kann der Fahrer in Regress genommen werden.

Daswäre ja noch schöner. Der Fahrer haftet gegenüber dem Eigentümer natürlich für jegliche Verschuldensform. Übrigens auch für den durch die eventuelle Höherstufung entstandenen Schaden.

Hallo,

leider nicht immer ganz so einfach wie man annehmen möchten:
Die GDV rät:

In der Vergangenheit haben die Gerichte in diesem Fall zu unterschiedlich entschieden. Manche Richter folgten bei ihrem Urteil den Regeln des Händlerverkaufs (stillschweigende Haftungsfreistellung), andere brummten dem Probefahrer die volle Haftung auf.

unter Privatleuten ist unbedingt darauf zu achten, dass das Fahrzeug angemeldet und damit haftpflichtversichert ist. Ohne amtliches Kennzeichen sollte der Kaufinteressent das Fahrzeug nicht auf öffentlichen Straßen bewegen – es besteht kein Versicherungsschutz. Ist das Fahrzeug zugelassen, geht der Kaufinteressent sicher, dass die Kfz-Haftpflichtversicherer bei einem von ihm verschuldeten Unfall die Schäden zahlt, die dritten Personen entstanden sind. Ein Streitpunkt könnte jedoch sein, dass der Halter – der Versicherungsnehmer im Schadenfreiheitsrabatt zurückgestuft wir und den so entstehenden finanziellen Verlust vom Probefahrer ersetzt haben möchte.
Bei Schäden am Verkaufsfahrzeug selbst werden zwei Fälle unterschieden: Besteht Vollkaskoschutz für das Fahrzeug, übernimmt der Versicherer den Schaden, sofern nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt. Kommt es danach zu einer Herabstufung der Schadenfreiheitsklasse, trifft dies den Halter des Fahrzeugs, solange nichts anderes vereinbart wurde. Außerdem wird die vereinbarte Selbstbeteiligung fällig. Diese Summe von Käufer zurückzubekommen, ist in der Praxis schwierig, vor allem wenn zuvor keine entsprechende Regelung getroffen wurde.
Ist das Fahrzeug nicht vollkaskoversichert, muss der Probefahrer den Schaden unter Umständen aus eigener Tasche zahlen, und zwar auch schon bei leichter Fahrlässigkeit.
Vorsicht ist besser als Nachsicht. Verkäufer und Käufer sollten vor Antritt der Probefahrt vereinbaren, wie die Haftung bei Unfall geregelt sein soll. Außerdem sollte sich der Verkäufer des Fahrzeugs vor der Probefahrt unbedingt Personalausweis und Führerschein des Kaufinteressenten zeigen lassen. Denn wenn dieser ohne gültigen Führerschein unterwegs ist, verliert der Verkäufer seinen Versicherungsschutz.

Verkäufer - egal ob Profi oder Laie - und Kaufinteressent sollten sich am besten schriftlich über die Haftungsfrage einigen. Beispielsweise so: „Zwischen XY und WS wird vereinbart, dass WS auch für Schäden haftet, die er leicht fahrlässig verursacht.“ oder "Ein Haftungsausschluß für leichte Fahrlässigkeit wird zwischen XY und WS nicht vereinbart.

Gruß

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