Hallo,
ein AN war 2 Jahre befristet beschäftigt, dann einige Monate über eine Leihfirma und dann wurde er Festangestellt.
KAnn das Unternehemn dem AN dann im Arbeitsvertrag noch keine Probezeit festlegen?
Hallo,
ein AN war 2 Jahre befristet beschäftigt, dann einige Monate über eine Leihfirma und dann wurde er Festangestellt.
KAnn das Unternehemn dem AN dann im Arbeitsvertrag noch keine Probezeit festlegen?
Hallo,
eine Probezeit (= Zeitraum von 0 bis max. 6 Monate, in dem eine kürzere Kündigungsfrist als die gesetzlich vorgesehenen mindestens 4 Wochen zum 15. oder Monatsende zur Anwendung kommt) kann nicht neu vereinbart werden bzw. die Vereinbarung wäre unwirksam, wenn sich das Tätigkeitsgebiet nicht geändert hat.
Kündigungsschutz hat der AN aber trotzdem noch nicht. Da der Zusammenhang zwischen dem befristeten Arbeitsverhältnis und dem jetztigen Arbeitsverhältnis durch „ein paar Monate“ Leiharbeit unterbrochen ist, fängt die Uhr des § 1 KSchG neu zu laufen an, d.h. in den ersten 6 Monaten des neuen unbefristeten Festvertrages gibt es keinen Kündigungsschutz, egal ob die Probezeit wirksam vereinbart wurde oder nicht.
VG
EK