Mein Arbeitskollege, Nationalität schottisch, hat für die schottische Niederlassung meiner Firma gearbeitet.
Nun ist er mit seiner Frau nach Deutschland gezogen, und hat einen neuen Vertrag bekommen und zwar mit erheblich weniger Geld und 6-monatiger Probezeit.
Das kann doch wohl nicht rechtens sein, oder?
Wenn ich hier die Abteilung wechsel, können die mir doch auch nicht einen Vertrag andrehen, der mir erheblich zum Nachteil gereicht.
Mein Arbeitskollege, Nationalität schottisch, hat für die
schottische Niederlassung meiner Firma gearbeitet.
Nun ist er mit seiner Frau nach Deutschland gezogen, und hat
einen neuen Vertrag bekommen und zwar mit erheblich weniger
Geld und 6-monatiger Probezeit.
– Konzentrieren wir uns erst einmal auf die Probezeit. Ein AN sollte (mit gaaaanz wenigen Ausnahmen) einer erneuten Probezeitvereinbarung immer zustimmen, da 1) davon die Wartezeit und somit die Geltung des KSchG nicht tangiert wird und 2) diese Probezeitvereinbarung ungeachtet der Unterschrift später im Bedarfsfalle immer noch angegriffen werden könnte.
Inwieweit die geringere Gehaltsklasse rechtens war, ist von außen ohne konkrete Details schwer einzuschätzen. Letztlich hat er durch seine Unterschrift aber zugestimmt. Hier wird eiin Gerichtsverfahren vermutlich nicht den gewünschten Erfolg bringen, wenn nicht gerade anzuwendende tarifvertragliche Bestimmungen unterlaufen werden.
Wenn ich hier die Abteilung wechsel, können die mir doch auch
nicht einen Vertrag andrehen, der mir erheblich zum Nachteil
gereicht.
– Naja, eins ist sicher: versuchen , kann man erst mal alles. Die Frage ist, wie sehr (hier) der AN sich überrumpeln läßt. Natürlich müssen Arbeitsverträge eingehalten werden. Eine einseitige Änderung ist nur über eine schriftliche fristgerechte Änderungskündigung möglich. Wenn das KSchG Anwendung findet (Betriebszugehörigkeit > 6 Monate, Betrieb > 5AN), bleiben dem AN in diesem Fall immer drei Möglichkeiten.
1.) Annahme => die Änderungen treten nach Fristablauf in Kraft
2.) Ablehnung => Die Änderungskü wird zur Beendigungskü, mit der Möglichkeit der Küschutzklage
3.) Annahme unter Vorbehalt => der AN nimmt die Änderungskü an und erklärt dem AG gleichzeitig, daß er sie (binnen 3 Wochen ab Zugang der Änderungskü) beim Arbeitsgericht auf ihre soziale Wirksamkeit überprüfen läßt
Im Zweifel ist immer 3.) zu empfeheln, weil der Arbeitsplatz gesichert ist und die Möglichkeit besteht, das Arbeitsverhältnis rückwirkend wieder in den alten Stand zu setzen.
Sollte das KSchG keine Anwendung finden, steht nur die Annahme oder die Beendigung des AV zur Auswahl.
Ich hoffe, das klärt Deine Fragen und beruhigt Dich ein Stück weit.