Hallo,
folgende Frage:
Die Probezeit darf ja bald 2 Jahre betragen. Bisher ist ja höchstens eine Dauer von 6 Monaten erlaubt.
Wie ist es wenn (heute) mann eine längere Frist von 6 Monaten vereinbaren will (z. B. 11 Monate) - ist dies möglich?
Danke!
Gruß
josch
Die Probezeit darf ja bald 2 Jahre betragen. Bisher ist ja
höchstens eine Dauer von 6 Monaten erlaubt.
Hallo Josch, deine Frage geht in Richtung Änderung des Kündigungsschutzgesetzes. Leider verwechselt da jemand den Begriff Probezeit mit der Bestimmung im Kündigungsschutzgesetz, dass ein Arbeitnehmer (vereinfacht gesagt) erst nach 6 Monaten eines ununterbrochenen Arbeitsverhältnisses Kündigungsschutz hat. Beides hat miteinander nichts zu tun. Vielleicht hilft ein Beispiel:
Viele meinen, dass sie Kündigungsschutz haben, wenn die Probezeit bestanden ist. Dem ist aber nicht unbedingt so. Die Tatsache, dass die Probezeit in vielen Fällen ebenfalls 6 Monate beträgt, trägt nicht gerade dazu bei den Unterschied klar zu erkennen.
Wie ist es wenn (heute) mann eine längere Frist von 6 Monaten
vereinbaren will (z. B. 11 Monate) - ist dies möglich?
Möglich schon, aber noch gilt das Kündigungsschutzgesetz in der jetzigen Form und nach 6 Monaten besteht (vorausgesetzt es sind da mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt!!!) Kündigungsschutz. Den kann man auch durch Verlängerung der Probezeit nicht aushebeln.
Es sei denn man vereinbart dieses Arbeitsverhältnis als befristetes Probearbeitsverhältnis. http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/tzbfg/__14.html (1) 5.
Alles klar? 
MfG