Hallo,
nehmen wir an, es besteht ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis. In diesem Zusammenhang wird eine Umsetzung in eine höherwertige Tätigkeit vereinbart. Es folgt eine Einarbeitungszeit. Danach erfolgt die Umsetzung mit einer dreimonatigen Probezeit. Nach erfolgter Probezeit wird die höhere tarifliche Leistung gezahlt. Für die Probezeit erfolgt keine Nachzahlung.
Auf Nachfrage wird erklärt, für die Probezeit sei eine Nachzahlung nicht üblich. Die Umsetzungsmaßnahme wurde vorher nicht schriftlich fixiert. Ein neuer oder ergänzter Arbeitsvertrag wurde bisher noch nicht vorgelegt.
Frage an die Experten:
Besteht auf die Nachzahlung ein Rechtsanspruch, wenn ja, wo kann man die rechtlichen Vorschriften dazu finden?
Gruß
Peter
Hi!
Ein Mitarbeiter wird eingearbeitet und nach der Einarbeitung höher bezahlt.
Wo ist das Problem? Wenn nichts anderes vereinbart ist, dann gilt das auch so.
Ich weiß natürlich jetzt nicht, ob ein evtl. greifender Tarifvertrag da eine andere Regelung vorsieht, aber das müsste man dann aus dem Tarifvertrag entnehmen.
LG
Guido
Hi Guido,
ich schrieb, nach der Einarbeitung erfolgt eine Umsetzung in die neue Tätigkeit. Bis zur entgültigen Umsetzung eine dreimonatige Probezeit. Es geht um die dreimonatige Probezeit nicht um die Einarbeitung.
LG
Peter
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hi!
ich schrieb, nach der Einarbeitung erfolgt eine Umsetzung in
die neue Tätigkeit. Bis zur entgültigen Umsetzung eine
dreimonatige Probezeit. Es geht um die dreimonatige Probezeit
nicht um die Einarbeitung.
OK-sorry!
Ändert aber nix - es wird vereinbart, dass nach drei Monaten Probezeit die Entgeltung steigt.
Den Rest kannst Du dann kopieren und einfügen 
LG
Guido
Hallo,
ist es in einem solchen Fall überhaupt zulässig einen neue Probezeit zu vereinbaren? Insbesondere hinsichtlich des Kündigungsschutzes? So könnte ja jeder AG unliebsame MA hochbefördern um sie dann in der darauf folgenden Probezeit zu feuern…
Gruß
S.J.
OK-sorry!
Ändert aber nix - es wird vereinbart, dass nach drei Monaten
Probezeit die Entgeltung steigt.
Den Rest kannst Du dann kopieren und einfügen 
LG
Guido
Probezeit - Erprobungszeit
Hi!
Es handelt sich um die Proebezeit für die neue Tätigkeit.
Keine AHnung, wie es hier im Detail ist - in der Regel „fällt“ man in seine alte Tätigkeit, wenn man die Probezeit nicht besteht.
Auf die KüFri hat das natürlich keine Auswirkung!
LG
Guido