Probezeit

Hallo,

meines Erachtens nach kann die Probezeit z.B. bei zu langer Ausfallzeit, d.h. ca. 1/3 der gesamten Probezeit, oder bei gegenseitiger Vereinbarung verlängert werden, wobei bei letzterem auch ein neuer Arbeitsvertrag gefertigt werden muss.
Oder wenn die Probezeit vom Arbeitgeber als nicht bestanden angesehen wird, gibt es ja auch die Möglichkeit eine Bewährungszeit von beispielsweise 4 Monaten anzuhängen.
(Das ganze wäre dann, glaube ich, ein Auflösungsvertrag oder so ähnlich.?)
Das ist ja im Prinzip auch eine Verlängerung der Probezeit.

Im Regelfall ist eine Probezeit auf bis zu 6 Monate festgelegt.

Angenommen es handelt sich aber um einen befristeten Arbeitsvertrag ohne jeglichen Sachgrund, wobei die Probezeit auf 6 Wochen festgelegt ist, was bei dieser Art von Verträgen auch der Regelfall wäre.

Meine Frage ist nun ob man die o.g. Gründe zur Verlängerung der Probezeit auch auf diesen Fall übertragen kann?
Natürlich unter der Bedingung, diese auch in einen vernünftigen und angebrachten Rahmen zu übertragen.
(d.h. aus den o.g. 4 Monaten werden z.B. 4 Wochen)

Oder gäbe es evt. sogar noch andere Alternativen?

Gruß
Boost

Hallo, so ganz verständlich wird dein Problem durch die Schilderung nicht. Meinst du, ob man eine Probezeit von 6 Wochen um 4 Wochen verlängern kann? Antwort wäre: Insofern ein Tarifvertrag das ganze nicht begrenzt, kann man auch eine einzelvertragliche Verlängerung der Probezeit vereinbaren. Im gegenseitigen Einvernehmen natürlich.

MfG

Hallo, so ganz verständlich wird dein Problem durch die
Schilderung nicht. Meinst du, ob man eine Probezeit von 6
Wochen um 4 Wochen verlängern kann? Antwort wäre: Insofern ein
Tarifvertrag das ganze nicht begrenzt, kann man auch eine
einzelvertragliche Verlängerung der Probezeit vereinbaren. Im
gegenseitigen Einvernehmen natürlich.

Hallo,

nur was soll das bringen, denn zum einen gilt nach Ablauf der 6-monatigen Probezeit die Grundkündigungsfrist des § 622 Absatz 1 BGB. Das bedeutet, dass dem Mitarbeiter nur noch mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden kann. Zum anderen findet nach Ablauf der 6-monatigen Probezeit das Kündigungsschutzgesetz Anwendung.

Insofern ist bringt auch nur eine nur 3-monatige Probezeit für den AN keinerlei Vorteile gegenüber einer 6-monatigen. Mangels Kündigungsschutz kann der AG jederzeit innerhalb der ersten 6 Monate kündigen. Lediglich die Kündigungsfrist lässt sich während der Probezeit (bis zu 6 Monaten) verkürzen.

Gruß

S.J.

Hallo,

nur was soll das bringen, denn zum einen gilt nach Ablauf der
6-monatigen Probezeit die Grundkündigungsfrist des § 622
Absatz 1 BGB.

Ja, das weiß ich. 6 Wochen sind aber keine 6 Monate … und 6 Wochen um 4 Wochen verlängert sind auch noch keine 6 Monate.

Lediglich die Kündigungsfrist lässt sich
während der Probezeit (bis zu 6 Monaten) verkürzen.

Eben.

Das Laien gerne Probezeit und die 6-Monats-Frist, nach der Kündigungsschutz entsteht verwechseln, hab ich schon oft genug mitbekommen. Vermutlich rühren daher auch die Versuche von Arbeitgebern eine, bereits 6-monatige Probezeit noch zu verlängern. Die wissen oft gar nicht, dass das ein sinnloses Unterfangen bez. Kündigungsschutz und Probezeitkündigungsfrist ist.

MfG

Antwort wäre: Insofern ein
Tarifvertrag das ganze nicht begrenzt, kann man auch eine
einzelvertragliche Verlängerung der Probezeit vereinbaren. Im
gegenseitigen Einvernehmen natürlich.

Ja soweit klar. Hatte ich ja erwähnt.
Und im Kommentar zum TVöD habe ich genau diese Lösung auch gefunden (neben den anderen, die ich bereits erwähnte), jedoch nur auf die 6-monatige Probezeit ausgerichtet.

Meine Frage war ja die, ob man diese Regelungen auch auf einen befristeten Arbeitsvertrag ohne jeglichen Sachgrund mit einer Probezeit von 6 Wochen anwenden kann!(?)
Und ob es vielleicht weitere Möglichkeiten zur Verlängerung der Probezeit in einem solchen Fall gibt!(?)

nur was soll das bringen,

Die Probezeit soll verlängert werden, weil angenommen wird, dass bereits 1 Woche der Probezeit als abwesend gilt.
Im Tarifvertrag (bzw. im Kommentar zum TVöD) ist erwähnt, dass in einem Beispielfall 1/3 der Probezeit abwesend als ein akzeptabler Grund für die Verlängerung der Probezeit anerkannt wurde.

  1. Problem: 1/3 ist noch nicht erreicht (2 Wochen notwendig)
  2. Problem: dieser Fall ist nicht auf einen befristeten Arbeitsvertrag ohne jeglichen Sachgrund ausgerichtet

Ich hoffe ich konnte aufgetretene Unklarheiten seitens meiner ersten Fragestellung beseitigen.

Gruß
Boost