Probezeit, anschl. nur befr. Arbeitsvertrag ?

Ein Arbeitnehmer tritt Anfang Juni in ein Unternehmen ein und bekommt ein Arbeitsverhältnis gemäß dem gültigen Tarifvertrag, welcher zu dieser Zeit für das Unternehmen gültig ist. In der Bestätigung des Arbeitsverhältnisses werden die ersten sechs Monate als Probezeit vereinbart. Es wird ferner eine außertarifliche Vergütung vereinbart.

Ende November ist die Probezeit zu Ende und das Unternehmen möchte nun nur noch einen befristeten Arbeitsvertrag auf ein Jahr anbieten. Ist das rechtens? Bei der Anstellung Anfang Juni war nicht von einem befristeten Arbeitsvertrag die Rede, das ist auch nicht in der schriftlichen Bestätigung des Arbeitsverhältnisses von Anfang Juni angeführt.

Danke für Info

Hallo Rainer,

Ende November ist die Probezeit zu Ende und das Unternehmen
möchte nun nur noch einen befristeten Arbeitsvertrag auf ein
Jahr anbieten. Ist das rechtens? Bei der Anstellung Anfang
Juni war nicht von einem befristeten Arbeitsvertrag die Rede,
das ist auch nicht in der schriftlichen Bestätigung des
Arbeitsverhältnisses von Anfang Juni angeführt.

Die Änderung auf einen befristeten Arbeitsvertrag kam am Ende der Probezeit, richtig? Dann ist es ganz einfach: Sollte der AN der Änderung nicht zustimmen, so wird der AG dem AN fristgerecht während der Probezeit kündigen. Der AN hat also die Wahl zwischen befristeten Arbeitsvertrag oder Kündigung. Und machen kann er in so einem Fall dagegen nichts.

Grüße von
Tinchen

Hallo

Der AN hat also
die Wahl zwischen befristeten Arbeitsvertrag oder Kündigung.
Und machen kann er in so einem Fall dagegen nichts.

Naja, er kann sehr wohl was machen… Nämlich der Befristung zustimmen und, wenn kein Sachgrund besteht, die Unwirksamkeit der Befristung später per Feststellungsklage feststellen lassen.

Also: zustimmen und dem AG nicht unter die Nase reiben, daß man trotzdem unbefristet tätig ist (wie gesagt, wenn kein Sachgrund für die Befristung besteht).

Gruß,
LeoLo

Hallo
Naja, er kann sehr wohl was machen… Nämlich der Befristung
zustimmen und, wenn kein Sachgrund besteht, die Unwirksamkeit
der Befristung später per Feststellungsklage feststellen
lassen.

Genau so traurig sieht es aus. Denn wenn der dusselige Arbeitgeber zum Anwalt ginge würde der ihm sagen, dass er den Mitarbeiter vorsorglich in die Arbeitslosigkeit entlassen sollte. Dank der Schutzregelungen im Arbeitsrecht, die hier eigentlich vor einer Weiterbeschäftigung schützen.
Armes Deutschland.