Probezeit im Arbeitsvertrag ohne Längenangabe

Hallo zusammen,
ich habe einen befristeten Arbeitsvertrag (Saisonarbeitsvertrag in der Gastronomie) abgeschlossen.
Es wurde eine Probezeit vereinbart, allerdings ohne ausdrückliche Angabe der Länge. Die genaue Formulierung lautet „gesetzliche Probezeit beginnt mit…“ also mit dem Anfang der Befristung des Arbeitsvertrages.
Nun meine Fragen:

  1. Ist die Probezeit nun wirksam und wenn ja, wie lange dauert sie?
  2. Ist eine ordentliche Kündigung seitens des Arbeitgebers nach §622 Abs.3 nun möglich?

Hallo,
diese Fragen sollte besser an einen Experten gerichtet werden, der sich mit ARBEITSRECHT auskennt.

mfg
Brandschutz24

Hallo und guten Tag
Leider kann ich Ihnen keine Auskunft zu Ihrem Problem geben. Ich bin kein Experte für Arbeitsrecht. Ich kan Ihnen eine Internetadresse anbieten.Schauen Sie hier nach: Kündigung Berlin. Einfach mal googlen.
Ich kann nur Vermutungen anstellen. Und die helfen nicht wirklich weiter. Und so nach dem Motto: ich glaube oder ich habe irgendwo mal gelesen etc… lasse ich mich nicht ein.(was ja leider viele tun)
mit freundlichen Grüßen

hallo, also mit dem §622 Abs. liegst du schon richtig, dieser sollte hier anwendbar sein: „3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden“
Wenn nichts in deinem Vertrag steht, dann kannst du von einer Probeezeit von 6 Monaten ausgehen, denn erst nach 6 Monaten greift das Kündigungsschutzgesetz (sofern die Betriebsgröße das ermöglicht)

Hallo Antwortsuchender,
leider bin ich „nur“ Experte für Arbeitsschutzrecht und nicht für Arbeitsrecht. Daher kann ich Dir leider nicht sachkundig weiterhelfen.
MfG Stefan

Hallo, danke für Deine Anfrage, die ges. PZ ist auf max. 6 Monate beschränkt, und beginnt mit dem ersten Arbeitstag…hier noch ein Eintrag aus Wiki: Für die erste Zeit des unbefristeten Arbeitsverhältnisses wird in Deutschland meist eine Probezeit vereinbart, diese dient zur Prüfung des Arbeitnehmers. Üblich ist eine Dauer von drei bis sechs Monaten.

Ein Probearbeitsverhältnis wird umgangssprachlich auch als Probezeit bezeichnet. Dabei wird auf bestimmte Zeit ein befristetes Arbeitsverhältnis geschlossen – eine stillschweigende Fortsetzung gilt dabei als Verlängerung auf unbestimmte Zeit mit nunmehr meist längerer Kündigungsfrist.

Während der Probezeit können kürzere als die normalen Kündigungsfristen vereinbart werden, mindestens jedoch eine Kündigungsfrist von 2 Wochen (§ 622 III BGB). Hiervon kann jedoch aufgrund tarifvertraglicher Regelungen weiter abgewichen werden, so beträgt bei manchen Tarifverträgen die Kündigungsfrist in den ersten 4 Wochen 2 Tage (§ 622 IV BGB).

Arbeitsrechtlich hat die Probezeit nur Einfluss auf die Kündigungsfrist; der Kündigungsschutz beginnt unabhängig von den vertraglichen Vereinbarungen erst nach Ablauf der Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes, die sechs Monate beträgt und deshalb oft mit der vereinbarten Probezeit verwechselt wird.

Eine Kündigung während der Probezeit beim unbefristeten Arbeitsverhältnis bedarf der Anhörung des Betriebsrates nach § 102 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Für Schwangere in der Probezeit besteht der besondere Kündigungsschutz nach § 9 Mutterschutzgesetz (MuSchG).

Hallo kamanito,
zu 1) meines Erachtens ist die Probezeit wirksam, die Länge der Probezeit ergibt sich aus den tarifvertraglichen Regelungen.
zu 2) vermag ich keine Ausswage zu machen.