Probezeit nach Ausbildung

Guten Tag,

meine Frage bezieht sich darauf, ob es allgemein rechtens ist, dass ein Betrieb einem Mitarbeiter nach Uebernahme aus der Ausbildung im eigenen Haus im neuen Arbeitsvertrag eine Probezeit einraeumen kann. Die Ausbildungszeit betrug volle 3 Jahre und auch vor der Ausbildung wurde schon laengere Zeit gearbeitet. Alle 3 Vertrage enthielten eine Probezeit von 3 Monaten.

Gilt diese auch, wenn diese Probezeit durch die Unterschrift „bestaetigt“ worden ist?

MfG
Threon

Auch guten Tag.

Guten Tag,

meine Frage bezieht sich darauf, ob es allgemein rechtens ist,
dass ein Betrieb einem Mitarbeiter nach Uebernahme aus der
Ausbildung im eigenen Haus im neuen Arbeitsvertrag eine
Probezeit einraeumen kann. Die Ausbildungszeit betrug volle 3
Jahre und auch vor der Ausbildung wurde schon laengere Zeit
gearbeitet. Alle 3 Vertrage enthielten eine Probezeit von 3
Monaten.

Gilt diese auch, wenn diese Probezeit durch die Unterschrift
„bestaetigt“ worden ist?

Siehe http://www.arbeitsrecht.de/arbeitsrecht/RechtKompakt…
und http://www.arbeitsrecht.org (irgendwo)
Es kann ja sein, dass der AN pro Vertrag einer anderen Beschäftigung nachgeht oder einer der Gründe des ersten links gilt.

HTH
mfg M.L.

Auch guten Tag.

Siehe
http://www.arbeitsrecht.de/arbeitsrecht/RechtKompakt…
und http://www.arbeitsrecht.org (irgendwo)
Es kann ja sein, dass der AN pro Vertrag einer anderen
Beschäftigung nachgeht oder einer der Gründe des ersten links
gilt.

HTH
mfg M.L.

Der erste Vertrag war ein Vertrag für einen Produktionshelfer, der zweite einen Ausbildungsvertrag zur Fachkraft und der dritte für einen Maschinenfuehrer. In allen Verträgen wurden ähnliche, bzw. die gleichen Tätigkeiten ausgeführt.

Ist das denn dann noch rechtens? Der Arbeitgeber hat quasi vier Jahre Zeit gehabt um sich den MA „anzusehen“.

Vielen Dank für die Links, leider konnte meine Frage darin nicht geklärt werden.

MfG
ThReOn

Hallo

Eine unbefristete Probezeitvereinbarung kannst Du als AN eigentlich fast immer bedenkenlos unterschreiben und im Bedarfsfalle auch später noch dagegen angehen. Der Kündigungsschutz ist durch diese bloße Vereinbarung schon mal nicht zu unterlaufen. Ebensowenig kann einzelvertraglich die kürzere Küfrist des http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__622.html wirksam vereinbart werden.

Gruß,
LeoLo