Hallo an Alle,
was wäre wenn ein AN aus einem befristeten Arbeitsverhältnis in ein unbefristestes Arbeitsverhältnis übernommen würde. Dieser AN ist bereits knapp 2 Jahre inkl. einer Verlängerung des befr. Arbeitsverhältnis bei dem gleichen AG beschäftigt.
Würde eine Probezeitklausel für den unbefristeten Vertrag dann nicht eine Benachteiligung sein, da der AN ja dann ohne Angabe von Gründen gekündigt werden könnte? Wäre das überhaupt rechtens?
Gruß an Alle … Ghost43
Hallo
Zunächst einmal liegt hier die klassische Verwechslung von Probezeit und Wartezeit vor. Auch eine Probezeitvereinbarung nach 6monatiger Betriebszugehörigkeit ändert nichts an der Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes (wenn Betrieb größer 10 AN iSd KSchG). Weiterhin kann man erst einmal immer (wenn nicht anders vereinbart) ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Bei Anwendung des KSchG steht es dem AN aber dann frei, die Kü auf ihre Wirksamkeit gerichtlich überprüfen zu lassen.
Die Vereinbarung einer erneuten probezeit scheint im hier vorliegenden Falle unwirksam zu sein. Daran ändert auch die Unterschrift des AN unter den Arbeitsvertrag nichts. Sollte es binnen der Probezeit zu einer Kündigung mit verkürzter Küfrist kommen, kann der AN immer noch gerichtlich dagegen angehen.
Fazit: Anstatt den Übergang in ein unbefristetes AV zu gefährden, sollte der AN lächeln und unterschreiben.
Gruß,
LeoLo
Hallo,
hat sich anläßlich des Wechsels von befristet zu unbefristet der Aufgaben- bzw. Tätigkeitsbereich des AN geändert ?
&Tschüß
Wolfgang
… @ Wolfgang,
der Aufgabenbereich würde der Selbe bleiben.
@ Leo … vielen Dank für die Meinung.
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Hallo Leo Lo …
wie eben schon geschrieben … vielen Dank. Bei dem Betrieb des AN handelt es sich um eine Mitarbeiterzahl von 6! Ändert das irgendwas?
Welche Konsequenzen könnten sich ergeben?
Gruß Ghost 43
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… @ Wolfgang,
der Aufgabenbereich würde der Selbe bleiben.
Hallo,
dann sehe ich das so wie LeoLo. Eine erneute Probezeit wäre nicht zulässig, der AN sollte den Vertrag trotzdem ganz entspannt lächelnd unterschreiben und schweigen, solange sich der AG nicht auf die erneute Probezeit beruft.
&Tschüß
Wolfgang
Hallo
wie eben schon geschrieben … vielen Dank. Bei dem Betrieb
des AN handelt es sich um eine Mitarbeiterzahl von 6! Ändert
das irgendwas?
Das ändert insoweit alles, als daß kein Kündigungsschutz besteht. Die soziale Wirksamkeit einer fristgerechten Kündigung ist demnach nicht gerichtlich überprüfbar (wenn der AG sich keinen Patzer leistet). Dennoch ist die Einhaltung der eingentlich einzuhaltenden Kündigungsfrist im Falle einer verkürzten Probezeit-Kü einklagbar.
Gruß,
LeoLo