Probezeit, schwanger, Elternzeit, Kündigungsmöglichkeit

Hallo zusammen,

gegeben sein eine Arbeitnehmerin AN und ein Arbeitgeber AG.

Der AG stellt die AN mit einer Probezeit von 6 Monaten ein. Nach einem Monat stellt der AG fest, dass die AN nicht im Ansatz in der Lage ist, die Aufgaben zu erledigen, für die man sie eingestellt hat. Beim diesbezüglichen Gespräch teilt die AN mit, dass sie nicht gekündigt werden könne, da sie schwanger sei. (Wir nehmen an, dass die AN ohnehin nicht die schlankste sei, sie weite Klamotten liebt und in einem Alter sei, in dem eine Schwangerschaft langsam Seltensheitwert besitzt - es gab für den AG vor Beginn des Arbeitsverhältnisses keine klaren Anzeichen für die Schwangerschaft.)

So verbringe die AG insgesamt 4 Monate bis zum Eintritt des Mutterschutzes. Das Kind wird geboren, die Mutter geht in Elternzeit.

Fragen: Wenn sie nun aus der Elternzeit wiederkäme, würde dann das Arbeitsverhältnis in dem vorherigen Status fortgeführt werden - also mit 2 verbleibenden Monaten Probezeit?

Mir ist bekannt, dass ein AG innerhalb der Elternzeit nur unter sehr wenigen Umständen rechtswirksam kündigen kann. Aber so weit mir bekannt, kann er mit der Wiederaufnahme der Arbeit eine ordentliche Kündigung aushändigen. Habe ich das so richtig in Erinnerung.

Bedeutet die Verbindung beider Fragen, dass der AG in meinem Beispiel der AN am ersten Tag ihrer Arbeitsaufnahme die Kündigung mit einer Frist von 14 Tagen in die Hand drücken dürfte und sie rechtskräftig wäre?

Vielen Dank im Voraus
Pierre

Hallo,

Es war unklug vom AG, hier nicht wenigstens eine Kündigung zu versuchen. Bei einem derart kurzen Arbeitsverhältnis sowie (belegbaren) Leistungsmängeln wäre die Beantragung der notwendigen Zustimmung nicht aussichtslos gewesen.

Nein, denn es gibt hier eine Spezialnorm (s.u.)

Das kann er, aber nur unter Berücksichtigung der Frist des § 19 BEEG
https://www.gesetze-im-internet.de/beeg/__19.html
die als Spezialnorm den allgemeinen Fristen des BGB oder auch Tarif-/Arbeitsverträgen vorgeht. Für die Geltung dieses § 19 sieht das gesetz keine Wartezeit vor.

Dürfen darf der AG schon, aber eine Kü-Schutzklage mit Verweis auf § 19 BEEG wäre mE höchst aussichtsreich.

&tschüss
Wolfgang

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Vielen Dank für die Antwort. Im genannten Paragraphen heißt es:

Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.
[Hervorhebung durch Pierre]

Bei meiner Frage geht es aber nicht um eine Kündigung durch die AN, sondern durch den AG.

Zudem bedeutet das, so wie es als Laie verstehe, dass die AN in Elternzeit so kündigen darf, dass sie nach der Elternzeit nicht mehr in die Firma kommen muss, allerdings muss sie 3 Monate vor dem Ende die Kündigung „übergeben“.

Das hat aus meiner Sicht nichts mit meinem Fall zu tun. Falls doch, was übersehe ich?

tut mir leid, @Pierre,

aber da

hast du recht und ich habe zu schnell aus der Hüfte geschossen. das kommt halt davon, wenn man sich zu sicher fühlt.

Somit bleibt ein wirklich interessantes Problem, zu dem sich in dieser speziellen Konstellation (Unterbrechung der Probezeit durch ruhendes Arbeitsverhältnis) nichts in der mir bekannten Fachliteratur findet.

Da die Elternzeit das Arbeitsverhältnis ruhen lässt, wenn keine TZ-Arbeit vereinbart wurde, könnte man sehr wohl auf die Idee kommen, daß auch die Probezeit während eines „ruhenden“ Arbeitsverhältnisses nicht abläuft, sondern unterbrochen ist.

Allerdings ist auch bei Heranziehung anderer Regelungen wie zB „Wartezeiten“ (zB nach KSchG, SGB IX) die Lage nicht so ganz klar.
Der Mainstrem sagt zwar zB bei der Wartezeit des KSchG, daß bei Arbeitsleistung Null eine Berufung auf Erfüllung der Wartezeit „rechtsmißbräuchlich“ sein kann, es gibt aber auch andere Meinungen.
/ErfK, Oetker, § 1 KSchG Rn 37).

&tschüß
Wolfgang

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Danke für die ausführliche Antwort.

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