Ich werde meine Fragen jetzt mal anders fomulieren und ich hoffe das ich nun eine Antwort von euch bekomme.
Ein AN arbeitet seit 2 Jahren in einem Lokal. Der AG hat das Lokal gemietet. Am 01.03 übernimmt die Freundin des Vermieters das Lokal selber. Der AN bekommt von seinem AG die schriftliche Kündigung zum 28.02. Am 15.02. schließt der AG das Lokal und schickt seine Angestellten nach Hause, zahlt ihnen aber noch den Lohn bis zum 28.02.
Ein Arbeitsvertrag mit dem neuen AG besteht nicht.
- Hat der AN jetzt wieder 6 Monate Probezeit, da er vom alten AG eine Kündigung bekommen hat?
Es stehen dem AN 24 Werktage zu, wenn keine Vereinbarung getroffen wird. (berichtigt mich fals ich falsch liege)
- Der AN hat 12 Werktage von März bis August oder kann er noch die 4 Urlaubstage von Januar bis Februar bekommen?
Vieln Dank und ich hoffe jetzt ist es richtig.
Hallo!
Ein Arbeitsvertrag mit dem neuen AG besteht nicht.
Dann gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
- Hat der AN jetzt wieder 6 Monate Probezeit, da er vom alten
AG eine Kündigung bekommen hat?
Probezeit muss vereinbart werden und das alte Beschäftigungsverhältnis hat rechtlich nie etwas mit dem neuen AV bei einem neuen AG zu tun.
Es stehen dem AN 24 Werktage zu, wenn keine Vereinbarung
getroffen wird. (berichtigt mich fals ich falsch liege)
Jährlich! Und frühestens nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit muss dieser auch gegeben werden. Vorher nicht.
- Der AN hat 12 Werktage von März bis August oder kann er
noch die 4 Urlaubstage von Januar bis Februar bekommen?
Der AN muss beim Ausscheiden aus einem Arbeitsverhältnis eine Urlaubsbescheinigung erhalten. Dort ist festgehalten, wieviel (anteiliger) Jahresurlaub genommen wurde. Beim Ausscheiden wird üblicherweise der restliche Urlaubsanspruch genommen/abgefeiert. Falls dies nicht geht, ausbezahlt.
Demnach dürfte der Urlaubsanspruch bis Ende Februar (=4 Werktage) bereits abgegolten sein.
Agnes
Hallo!
Ein Arbeitsvertrag mit dem neuen AG besteht nicht.
Dann gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
- Hat der AN jetzt wieder 6 Monate Probezeit, da er vom alten
AG eine Kündigung bekommen hat?
Probezeit muss vereinbart werden und das alte
Beschäftigungsverhältnis hat rechtlich nie etwas mit dem neuen
AV bei einem neuen AG zu tun.
Hallo Agnes,
so absolut stimmt das aber nicht. Da gibt es schließlich noch den § 613a BGB. Auch wenn durch Akzeptieren der Kündigung die Sache wahrscheinlich geklärt ist, hätte es evtl. schon Sinn gemacht, diese Übernahme unter dem Gesichtspunkt „Betriebsübergang“ zu prüfen.
Es stehen dem AN 24 Werktage zu, wenn keine Vereinbarung
getroffen wird. (berichtigt mich fals ich falsch liege)
24 Werktage/Jahr bei 6-Tage-Woche !
Jährlich! Und frühestens nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit
muss dieser auch gegeben werden. Vorher nicht.
- Der AN hat 12 Werktage von März bis August oder kann er
noch die 4 Urlaubstage von Januar bis Februar bekommen?
Der AN muss beim Ausscheiden aus einem Arbeitsverhältnis eine
Urlaubsbescheinigung erhalten. Dort ist festgehalten, wieviel
(anteiliger) Jahresurlaub genommen wurde. Beim Ausscheiden
wird üblicherweise der restliche Urlaubsanspruch
genommen/abgefeiert. Falls dies nicht geht, ausbezahlt.
Demnach dürfte der Urlaubsanspruch bis Ende Februar (=4
Werktage) bereits abgegolten sein.
Agnes
Kündigung, Probezeit und Urlaub
Es wurde nur das Gehalt mündlich vereinbart, ansonsten nichts.
Eine Urlaubsbescheinung vom alten AG erhielt der AN nicht.
Der AN hat eine 6 Tages Woche, hat aber schon im April seinen Sommerurlaub mit 20 Tagen mündlich genehmigt bekommen.
Eigentlich war kein Arbeitsplatzwechsel geplant seitens des AN. Nun ist es so, dass der AN zum 15.9 eine neue Stelle antreten möchte.
-
Wenn keine Probezeit vereinbart wurde, hat der AN nun eine Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Monatsende oder zum 15. richtig?
-
Was ist mit den zu viel geehmigten Urlaubstagen?
Der 15.9 wäre ürsprünglich der freie Tag vom AN.
- Darf der AN an seinem freien Tag trotzdem schon bei dem neuen AG anfangen?
Hallo!
so absolut stimmt das aber nicht. Da gibt es schließlich noch
den § 613a BGB. Auch wenn durch Akzeptieren der Kündigung die
Sache wahrscheinlich geklärt ist, hätte es evtl. schon Sinn
gemacht, diese Übernahme unter dem Gesichtspunkt
„Betriebsübergang“ zu prüfen.
Dann aber hätte der AN ja darüber aufgeklärt werden müssen
(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:…
Wenn, bzw. da dies anscheinend nicht erfolgte, dürfte das mit der Probezeit wohl so sein, wie ich vermutete.
24 Werktage/Jahr bei 6-Tage-Woche !
Richtig, da das BUrlG von der höchstzulässigen regelm. wö AZ von 48 Std. ausgeht. Daher sollte man bei der Gestaltung des AV vorsorglich besonders sorgfältig forumulieren.
Wobei ich mir jetzt nicht ganz sicher bin, ob man bei einer 5-Tage Woche und der Zusicherung des gesetzl. Urlaubsanspuches nicht doch ‚automatisch‘ 20 AT (4 Wochen) hat, oder man sich auf diese 24 Werktage berufen kann, obwohl Samstags regelmäßig nicht gearbeitet wird.
Da ich meine Arbeitsverträge immer eindeutig formulierte, weiß ich da nicht bescheid.
Agnes
Hallo!
so absolut stimmt das aber nicht. Da gibt es schließlich noch
den § 613a BGB. Auch wenn durch Akzeptieren der Kündigung die
Sache wahrscheinlich geklärt ist, hätte es evtl. schon Sinn
gemacht, diese Übernahme unter dem Gesichtspunkt
„Betriebsübergang“ zu prüfen.
Dann aber hätte der AN ja darüber aufgeklärt werden müssen
(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die
von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang
in Textform zu unterrichten über:…
Wenn, bzw. da dies anscheinend nicht erfolgte, dürfte das mit
der Probezeit wohl so sein, wie ich vermutete.
Hallo Agnes,
diese Schlußfolgerung ist so nicht richtig. Die Nichtinformation des AN könnte evtl. gerade eben zur Folge haben, daß vielleicht noch eine Berufung auf § 613a möglich wäre, da diese Info nach Abs. 5 Wirksamkeitsvorraussetzung ist.
24 Werktage/Jahr bei 6-Tage-Woche !
Richtig, da das BUrlG von der höchstzulässigen regelm. wö AZ
von 48 Std. ausgeht. Daher sollte man bei der Gestaltung des
AV vorsorglich besonders sorgfältig forumulieren.
Wobei ich mir jetzt nicht ganz sicher bin, ob man bei einer
5-Tage Woche und der Zusicherung des gesetzl. Urlaubsanspuches
nicht doch ‚automatisch‘ 20 AT (4 Wochen) hat, oder man sich
auf diese 24 Werktage berufen kann, obwohl Samstags regelmäßig
nicht gearbeitet wird.
Da das Gesetz von „Werktagen“ spricht und Samstag iSd ArbZG ein Werktag ist, gibt es da nix dran zu zweifeln, daß sich die 24 Tage auf eine 6-Tage-Woche bezieht. Die Rechtsprechung hat schon lange entschieden, daß sich dieser Anspruch dann bei 5-Tage-Woche automatisch auf 20 Tage reduziert.
Da ich meine Arbeitsverträge immer eindeutig formulierte, weiß
ich da nicht bescheid.
Agnes
&Tschüß
Wolfgang
Hallo!
Wenn, bzw. da dies anscheinend nicht erfolgte, dürfte das mit
der Probezeit wohl so sein, wie ich vermutete.
Hallo Agnes,
diese Schlußfolgerung ist so nicht richtig. Die
Nichtinformation des AN könnte evtl. gerade eben zur Folge
haben, daß vielleicht noch eine Berufung auf § 613a möglich
wäre, da diese Info nach Abs. 5 Wirksamkeitsvorraussetzung
ist.
Achso, danke, wieder was gelernt
)
Die Rechtsprechung hat
schon lange entschieden, daß sich dieser Anspruch dann bei
5-Tage-Woche automatisch auf 20 Tage reduziert.
Super, danke. Mir dämmerte da was, war mir aber nicht sicher. Jetzt ist das ja geklärt.
Agnes