Probezeit v. 9 Monaten / Welche Kündigungsfristen

Hallo, verlängert sich die Kündigungsfrist bei einer
Probezeit von zum Beispiel 9 Monaten automatisch auf 4 Wochen anstatt 2 Wochen ???

Hypothetisches Beispiel :

Arbeitgeber vereinbart mit Arbeitnehmer eine Probezeit von 9 Monaten. Das Arbeitsverhältnis startet am 10.5.
Der Arbeitgeber kündigt dem Arbeitnehmer mit einer Kündigung, die am 15.11. ausgestellt wurde und gibt als Beendigungstermin des Arbeitsverhältnisses den 30.11. an. Die Kündigung wird dem Arbeitnehmer am 15.11. persönlich ausgehändigt.

Erste Frage : Wäre diese Kündigungsfrist vom Arbeitgeber richtig gewählt ??? Wenn nein, welches
wäre dann die korrekte Frist gewesen ??? Und müßte der Arbeitgeber, dann nochmal eine neue Kündigung ausstellen ?

Viele viele Fragen, ich weiß, aber vielleicht kennt sich hier jemand mit dieser Thematik aus.

Für die Mühe herzlichen Dank im Voraus,

viele Grüsse aus München

Muffathalle1

Hi,

zuersteinmal eine 9 monatige Probezeit gibt es gesetzlich nicht. Mehr als 6 Monate sind nicht möglich.
Die weiteren Fragen kann ich dir so leider nicht beantworten. Ab dem 7. Monat, der Beschäftigung, greift das Kündigungsschutzgesetz. Es ist aber abhängig, von der Größe des Unternehmes. Ob es Tarif gebunden ist (und ob es dort eine Sonderregelung bezüglich Kündigungszeiten gibt) Ob der Betrieb einen Betriebsrat hat, um nur einige zu nennen.

LG

Hallo Muffathalle1,

ich bin nicht mehr im Job und daher nicht mehr ganz auf der Höhe der Zeit. Aber meines Erachtens können beide Seiten während der Probezeit mit Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen, was hier nicht passiert ist. Daher ist m. E. diese Kündigung nicht rechtmäßig, daher unwirksam.

Gruß
Bolo2L

Hallo,

ich habe mal ein paar Infos zusammengetragen, die zusammengefasst bedeuten, dass nach Ablauf von 6 Monaten eine Kündigungsfrist von 14 Tagen nicht korrekt wäre, da dann die Mindestfristen des BGB greifen.

„Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) beginnt für den Arbeitnehmer erst nach der gesetzlichen Wartezeit von sechs Monaten und auch nur dann, wenn mindestens elf Arbeitnehmer in dem Betrieb arbeiten, und gewöhnlich dauert eine vertraglich vereinbarte vorgeschaltete Probezeit eben genau sechs Monate. Die vorgeschaltete Probezeit kann jedoch auch über die sechsmonatige Wartezeit des KSchG hinausgehen, also etwa neun oder im Ausnahmefall sogar zwölf Monate dauern. Ist die Wartezeit von sechs Monaten abgelaufen und arbeiten mindestens elf Arbeitnehmer in dem Betrieb Ihres Arbeitgebers, erfasst der gesetzliche Kündigungsschutz nach dem KSchG ein solches Arbeitsverhältnis also schon vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Probezeit.“

„Die gesetzliche Höchstgrenze von sechs Monaten, während der bei einer vorgeschalteten Probezeit die verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen gilt (§ 622 Abs.3 BGB), betrifft nur die Frage der Kündigungsfristen. Diese Sechsmonatsgrenze beschränkt daher nur die Geltung verkürzter Kündigungsfristen, nicht aber die Dauer der Probezeit selbst.“

"Sind weder in Ihrem Arbeitsvertrag noch in einem auf Ihr Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag Kündigungsfristen geregelt oder sind die arbeitsvertraglichen Kündigungsfristen kürzer als die gesetzlichen, gilt § 622 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Diese Vorschrift enthält die zugunsten des Arbeitnehmers zwingenden gesetzlichen Mindestkündigungsfristen. Sie lautet (unter anderem):
„§ 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.“

Eine falsche Kündigungsfrist macht die Kündigung allerdings nicht unwirksam.
Die Kündigung wird dann mit Ablauf der einschlägigen Kündigungsfrist wirksam.

Ich gehe davon aus, dass der Arbeitgeber darauf aufmerksam gemacht werden müsste, damit die Rechtsfolge, nämlich Zahlung des Gehalts für weitere 2 Wochen, aber auch Bereitstellung der Arbeitskraft durch den Arbeitnehmer, möglich ist bzw. auch erfolgt.

Gruß